HINWEISE DER REDAKTION: § 59 BRAO sieht vor, dass die Anwaltschaft verpflichtet ist, in angemessenem Umfang an der Ausbildung von Referendaren mitzuwirken. Rechtsanwälte, die einen Referendar bei sich im Vorbereitungsdienst beschäftigen, haben diesen in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. Gegenstand der Ausbildung sollen insb. sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht sowie die Organisation einer Anwaltskanzlei. Das Heranführen an die Grundzüge des anwaltlichen Berufsrechts hat mit der Einführung des § 43f BRAO im Jahre 2022 und der entsprechenden Konkretisierung durch § 5a BORA an Bedeutung gewonnen. Hieran sollte sich ein ausbildender Rechtsanwalt orientieren. KEINE ANWENDUNG DES § 209a II BRAO AUF AUSLÄNDISCHE BERUFSAUSÜBUNGSGESELLSCHAFTEN BRAO §§ 207a, 209 II * 1. Die Übergangsvorschrift des § 209a II BRAO ist auf ausländische Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. § 207a BRAO nicht anwendbar. * 2. Dies folgt aus einem Vergleich des Wortlauts der beiden Bestimmungen. Während § 209a II 2 BRAO uneingeschränkt auf die §§ 59k und 59l BRAO verweist, erklärt § 207a BRAO diese Vorschriften nur dann für anwendbar, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 207a IV BRAO erfüllt sind. * 3. Würde man § 209a II BRAO auch auf ausländische Berufsausübungsgesellschaften anwenden, würde man die Vorschrift des § 207a IV BRAO umgehen. Bayerischer AGH, Beschl. v. 7.8.2024 – BayAGH I 1–2/24 AUS DEN GRÜNDEN: I. Die Ast. begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der von ihr beantragten Zulassung als ausländische Berufsausübungsgesellschaft. Am 26.10.2022 stellte die Ast., eine LLP mit Sitz in London und einer Zweigniederlassung in München, bei der Bekl. einen Antrag auf Zulassung als ausländische Berufsausübungsgesellschaft gem. § 207a BRAO. Als Nachweis über die Rechtsdienstleistungsbefugnis war dem Antrag ein englischsprachiger Auszug aus dem Register des Intellectual Property Regulation Board (IPReg) beigefügt, bei dem die Ast. registriert ist. Unter der Eintragungsüberschrift „Reserved activities authorised“ (übersetzt ins Deutsche: „Genehmigte vorbehaltene Tätigkeiten“) ist auf dem Registerauszug folgendes aufgeführt: „Rights of Audience, Reserved Instrument Activities, Administration of Oaths, Conduct of Litigation“ (übersetzt ins Deutsche: „Mündliche Postulationsfähigkeit vor Gericht, Beratung bezüglich Immobiliarrechte, Abnahme des Eides, Führen von Gerichtsverfahren“). Den Antragsunterlagen lag zudem die Liste der Gesellschafter der Ast. bei. Neben den Namen der Gesellschafter waren auf der Liste auch die Berufe dieser angeführt. Für drei Gesellschafter war der Beruf des „Trade Mark Attorney“ angegeben. Im Rahmen einer Antragsergänzung wurde später mitgeteilt, dass zwei Trade Mark Attorneys ausgeschieden sind und nur noch eine Gesellschafterin den Beruf des Trade Mark Attorney ausübt. Die Ag. lehnte den Antrag mit Bescheid v. 12.4.2024 ab, da die Ast. nicht bei der Solicitor Regulation Authority (SRA), sondern bei der IPReg registriert sei und deshalb ihre Rechtsdienstleistungsbefugnis im Vereinigten Königreich gem. § 207a I Nr. 2 BRAO im Zweifel stehe. Zudem gehöre der Beruf des sog. Trade Mark Attorney nicht zu den in § 59c I Nr. 1 und 2 BRAO genannten Berufen und damit nicht zu einem zulässigen Gesellschafter einer ausländischen Berufsausübungsgesellschaft gem. § 207a I Nr. 3 BRAO. Mit Schriftsatz v. 13.5.2024 hat die Ast. gegen den Bescheid v. 12.4.2024 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Sie trägt vor, aufgrund ihrer Registrierung bei der IPReg über eine Rechtsdienstleistungsbefugnis im Vereinigten Königreich zu verfügen. Zudem handele es sich bei Chartered Trade Mark Attorneys gem. § 207a I Nr. 3 BRAO um Angehörige eines in §§ 59c I Nr. 2, 206 BRAO i.V.m. § 1, Anl. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO-Durchführungsverordnung) genannten Berufs. Die Ast. beantragt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes: Es wird festgestellt, dass die vorläufige Berufsausübungsbefugnis der Kl. gem. § 209a II i.V.m. §§ 59k, 59i BRAO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Zulassungsantrag bei der Bekl. fortdauert. Die Bekl. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Dauer des durch die Klage herbeigeführten Schwebezustands alle Maßnahmen zu unterlassen, die in einem weiten Sinne als Vollziehung zu qualifizieren sind, das heißt der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich daraus ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen. Hilfsweise, für den Fall, dass der AGH davon ausgehen sollte, dass die vorläufige Berufsausübungsbefugnis der Kl. erloschen ist und dieser Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt, anzuordnen, dass der Kl. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache die Befugnisse der §§ 59k, 59i BRAO zustehen. Die Ag. beantragt: Die Anträge werden abgelehnt. Die Ag. bringt vor, dass ein Anspruch auf Zulassung als ausländische Berufsausübungsgesellschaft gem. § 207a BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 302
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