BRAO nicht gegeben sei, da die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst der von der Bekl. vorgelegten über die Ast. geführten Personalakte Bezug genommen. II. Die zulässigen Anträge bleiben ohne Erfolg. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich der begehrten Feststellungsanordnung (Ziff. 2 der Klageschrift) zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Die Ast. begehrt, festzustellen, dass die vorläufige Berufsausübungsbefugnis der Kl. gem. § 209a II i.V.m. §§ 59k, 59l BRAO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Zulassungsantrag bei der Bekl. fortdauert. Dieser Antrag ist zulässig, insb. behauptet die Ast. einen durch einstweilige Anordnung sicherbaren Anspruch. Denn möglicher Inhalt einer einstweiligen Anordnung nach § 112c I 1 BRAO, § 123 I VwGO kann auch eine vorläufige Feststellung sein. Dies entspricht inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG anschließt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.8.2018 – 6 B 10774/18 Rn. 6 m.w.N.). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn die Ast. hat weder einen Anspruch auf die begehrte vorläufige Feststellung noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 112c I 1 BRAO, § 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 I ZPO). a. Entgegen der Auffassung der Ast. steht ihr kein Anspruch auf Feststellung zu, dass die vorläufige Berufsausübungsbefugnis der Ast. gem. § 209a II i.V.m. §§ 59k, 59l BRAO bis zur „rechtskräftigen“ Entscheidung über ihren Zulassungsantrag bei der Ag. fortdauert. aa. Denn die Übergangsvorschrift des § 209a II BRAO ist auf ausländische Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. § 207a BRAO schon nicht anwendbar. (1) Dies folgt aus einem Vergleich des Wortlauts der keine Anwendung auf ausländische BAG beiden Bestimmungen. Während § 209a II 2 BRAO uneingeschränkt auf die §§ 59k und 59l BRAO, die die Rechtsdienstleistungsbefugnis und Postulationsfähigkeit von Berufsausübungsgesellschaften regeln, verweist, erklärt § 207a BRAO die §§ 59k und 59l BRAO nur dann für anwendbar, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 207a IV BRAO erfüllt sind (s. insoweit auch BT-Drs. 19/27670, 239/240). Würde man nun § 209a II 2 BRAO auch auf ausländische Berufsausübungsgesellschaften anwenden, würde man die Vorschrift des § 207a IV BRAO umgehen. (2) Dieses Ergebnis wird auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Nach der BT-Drs. 19/27670, 241 regelt § 209a II BRAO „eine Übergangsfrist für bestehende Berufsausübungsgesellschaften, die mit dem Zeitandernfalls würde Gesetz umgangen werden punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zulassungsbedürftig werden, aber nicht Absatz 1 unterfallen.“ Dies betrifft nach der Bundestagsdrucksache „in erster Linie Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung.“ Diese hatten „drei Monate ab Inkrafttreten Zeit, die Zulassung zu beantragen. Satz 2 stellt klar, dass diesen Gesellschaften, die sich ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr auf § 7 IV PartGG stützen können, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l trotz der fehlenden Zulassung zukommen.“ bb. Unabhängig davon stehen den Berufsausübungsgesellschaften, die unter die Vorschrift des § 209 II 1 BRAO fallen, die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l BRAO – ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Norm – nur „bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung“ zu. Eine über den Wortlaut des § 209a BRAO hinaus erklarer Wortlaut gänzende Auslegung dahingehend, dass den unter die Vorschrift des § 209 II 1 BRAO fallenden Berufsausübungsgesellschaften bis zur bestandskräftigen Entscheidung der zuständigen RAK über den Antrag auf Zulassung (ein Bescheid erwächst mit rechtskräftiger Entscheidung über die Verpflichtungsklage in Bestandskraft) die Befugnisse nach §§ 59k und 59l BRAO zustehen, kommt – angesichts des klaren Wortlauts der Norm – nicht in Betracht; es besteht keine planwidrige gesetzliche Regelungslücke. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, den unter die Vorschrift des § 209 II 1 BRAO fallenden Berufsausübungsgesellschaften bis zur bestandskräftigen Entscheidung der zuständigen RAK die Befugnisse nach §§ 59k und 59l BRAO zu gewähren, hätte es nahegelegen, dies – wie etwa in § 46a BRAO geschehen, in dem es heißt: „bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer“ – zu regeln. b. Unabhängig davon fehlen Ausführungen der Ast. keine Regelungslücke zum Anordnungsgrund. II. Auch der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, für die Dauer des durch die Klage herbeigeführten Schwebezustands alle Maßnahmen zu unterlassen, die in einem weiten Sinne als Vollziehung zu qualifizieren sind, das heißt der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich daraus ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen (Ziff. 3 der Klageschrift), ist unbegründet. 1. Denn entgegen der Auffassung der Ast. entfaltet die hier erhobene Verpflichtungsklage keine aufschiebende Wirkung gem. § 112c I 1 BRAO, § 80 I VwGO. Zwar kann es Konstellationen geben, in denen das Institut der aufschiebenden Wirkung auf die Verpflichtungsklage Anwendung findet. Diese Konstellationen haben BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 303
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