BRAK-Mitteilungen 5-6/2024

gemeinsam, dass die behördliche Ablehnung nicht nur die Absage an die Erweiterung des status quo (z.B. Erteilung einer Baugenehmigung), sondern zugleich den Wegfall einer bestehenden Begünstigung bedeutet, um deren Vollziehung es dann geht (JuS 2024, 24). Im vorliegenden Fall stand der Ast. jedoch keine bestehende Begünstigung nach § 209 II 2 BRAO zu, denn § 209a II BRAO ist auf ausländische Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. § 207a BRAO schon nicht anwendbar. Für eine aufschiebende Wirkung nach § 112c I 1 BRAO, § 80 I VwGO ist daher hier kein Raum. 2. Dessen ungeachtet fehlen wiederum Ausführungen zum Anordnungsgrund. III. Der damit dem Senat zur Entscheidung anfallende zulässige Antrag auf Anordnung, dass der Kl. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache die Befugnisse der §§ 59k, 59l BRAO zustehen (Ziff. 4 der Klageschrift), ist unbegründet. Die Ast. begehrt mit ihrem Antrag keine bloß sichernde oder vorläufig regelnde Maßnahme, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache. Ein derartiges Rechtsschutzziel kommt im Verfahren nach § 123 I VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Ast. schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Ast. – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerwG, Beschl. v. 8.9. 2017 – 1 WDS-VR 4/17 Rn. 15). Nach diesen Maßstäben hat die Ast. weder einen Anordnungsanspruch noch einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 112c I 1 BRAO, § 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 I ZPO). 1. An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mangelt es hier, weil überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach der hier anzustellenden summarischen Prüfung nicht zu erkennen sind. Gemäß § 207a I Nr. 2 BRAO darf eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, über eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsdienstleistungen nach den Absätzen 3 und 4 erbringen, wenn sie nach dem Recht des Staates ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist. Ausweislich des vorgelegten Auszugs aus dem IPReg sind die Rechtsdienstleistungsbefugnisse der Ast. beschränkt auf „Rights of Audience, Reserved Instrument Activities, Administration of Oaths, Conduct of Litigation“ (übersetzt ins Deutsche: „Mündliche Postulationsfähigkeit vor Gericht, Beratung bezüglich Immobiliarrechte, Abnahme des Eides, Führen von Gerichtsverfahren“). Dies dürfte jedoch für eine Zulassung in Deutschland nicht ausreichend sein. Dem online abrufbaren Verzeichnis der SRA ist bezüglich verschiedener LLPs zu entnehmen, dass sie zu rechtlichen Dienstleistungen befugt sind (Wortlaut „authorised for all legal services“ – übersetzt ins Deutsche: „befugt für alle Rechtsdienstleistungen“). Ausweislich des Verzeichnisses der SRA ist die Ast. jedoch „not regulated by an approved regulator for legal services“ (übersetzt ins Deutsche: nicht durch eine zugelassene Regulierungsbehörde für Rechtsdienstleistung reguliert“). Gemäß § 207a I Nr. 3 BRAO dürfen Gesellschafter einer ausländischen Berufsausübungsgesellschaft nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c I 1 Nr. 1 und 2 BRAO genannten Berufe sein. Nach § 59c I 1 Nr. 2 BRAO dürfen ausländische Rechts- und Patentanwälte dann Gesellschafter sein, wenn sie nach § 206 BRAO oder § 157 PAO berechtigt wären, sich in Deutschland zur gemeinsamen Berufsausübung niederzulassen. Gemäß den entsprechenden Durchführungsverordnungen zu § 206 BRAO und § 157 PAO ist dies beim Chartered Trade Mark Attorney nicht der Fall, vielmehr ist er in den abschließenden Aufzählungen der Verordnungen nicht genannt. 2. Unabhängig davon hat die Ast. auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Denn die Ast. hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Ein solcher die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil kann zwar dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des jeweiligen Ast. gefährdet ist und dies seine Grundrechte aus Art. 12, 14 GG berührt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.1.2022 – 14 ME 58/22 Rn. 15 m.w.N.). Eine berufliche bzw. wirtschaftliche Existenzgefährdung Existenzgefährdung nicht dargetan und mithin Umstände, die das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu begründen geeignet wären, hat die Ast. indessen nicht dargetan. Insoweit hat sie nämlich lediglich vorgetragen, dass ihr „ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden“ könne. Sie erbringe „durch ihre Zweigniederlassung in Deutschland bereits jetzt Rechtsdienstleistungen und müsste diese bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstellen, was eine erhebliche Störung der BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 304

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