Berufsausübung darstelle und mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden sein dürfte.“ Unabhängig davon, dass dieses Vorbringen der Ast. nicht den formalen Anforderungen einer genügenden Glaubhaftmachung entspricht (§ 112c I 1 BRAO, § 123 III VwGO i.V.m. §§ 920 II, 294 I ZPO), ergibt sich daraus keine wirtschaftliche Existenzgefährdung. IV. (...) VI. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Da der AGH einem OVG entspricht (§ 112c I 2 BRAO), ist gegen seine Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Beschwerde gegeben, die gem. § 146 VwGO nur gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts eröffnet ist (Kleine-Cosack/Kleine-Cosack, 9. Aufl. 2022, VwGO § 123 Rn. 2). HINWEISE DER REDAKTION: Gemäß § 207a I Nr. 2 BRAO darf eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, über eine Zweigniederlassung in Deutschland Rechtsdienstleistungen nach den Absätzen 3 und 4 erbringen, wenn sie nach dem Recht des Staates ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist. ZU DEN VORAUSSETZUNGEN DER AHNDUNG EINER PFLICHTVERLETZUNG BRAO §§ 43, 43a III, 59a, 113 I, 114a * 1. Voraussetzung für die Ahndung der Verletzung einer berufsrechtlichen Pflicht ist es, dass die vermeintlich verletzte Berufspflicht ihrerseits überhaupt bzw. hinreichend klar normiert ist. * 2. Weder die BRAO noch die BORA enthalten allgemeine oder spezielle Regelungen, die die „Beteiligung“ eines Rechtsanwalts an einem Berufsrechtsverstoß enthalten. * 3. Die Berufspflichten müssen nach § 113 I ihre Rechtsgrundlage in der BRAO oder BORA haben. * 4. § 43 BRAO kann nicht als Auffangtatbestand zum Zwecke der Ahndung von berufsrechtlichen Pflichtverletzungen subsidiär herangezogen werden, wenn der Gesetz- oder Satzungsgeber bewusst auf eine Statuierung einer Berufspflicht verzichtet haben. Bayerischer AGH, Beschl. v. 15.7.2024 – BayAGH II-3-1/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ganz überwiegend wird die Rechtsauffassung vertreten, dass § 43 BRAO lediglich i.V.m. anderen Normen mit berufsrechtlichem Gehalt anwendbar ist. Als sog. Transport- oder Transformationsnorm bzw. Überleitungsnorm muss diese auf gesetzlich geregelte Berufspflichten außerhalb von BRAO und BORA Bezug nehmen. Dies ist beispielsweise der Fall bei im beruflichen Bereich vorsätzlich begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Bei fahrlässig begangenen Delikten und Ordnungswidrigkeiten muss die berufsrechtliche Relevanz im Einzelfall geprüft werden. TÄTIGKEITSVERBOT BRAO § 43a IV 1. Im Verwaltungsprozess fehlt eine Rechtsgrundlage für die – hier von der Klägerseite beantragte – Zurückweisung der die Gegenseite vertretenden Rechtsanwälte wegen eines angeblichen anwaltlichen Tätigkeitsverbots oder wegen angeblicher Straftaten. 2.-5. (...) VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.6.2024 – 13 S 365/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Verfolgung bzw. Ahndung von Berufspflichtverletzungen oder von im Zusammenhang mit der Berufsausübung begangenen Straftaten ist alleine den Rechtsanwaltskammern und Anwaltsgerichten bzw. den Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten zugewiesen. Gerichte, Behörden und sonstige Dritte sind nicht berechtigt, den gegen ein Tätigkeitsverbot gem. § 45 BRAO verstoßenden Rechtsanwalt zurückzuweisen. Die Vorschrift des § 156 II BRAO ist auf Fälle beschränkt, in denen ein berufsgerichtliches Vertretungsverbot oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist. VERTRETUNG DES GESCHÄDIGTEN UND DES KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN BRAO § 43a IV * Vertritt ein Rechtsanwalt nach einem Verkehrsunfall sowohl den Geschädigten als auch den Kfz-Sachverständigen, der sich den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung von Sachverständigenkosten hat abtreten lassen, liegt keine Vertretung widerstreitender Interessen vor. LG Saarbrücken, Urt. v. 20.6.2024 – 13 S 100/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 305
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