NUTZUNG PORNOGRAFISCHER BILDER IN EINEM ANWALTSSCHRIFTSATZ StGB§184 * 1. Auch in einem Rechtsstreit über die berufsrechtliche Zulässigkeit der Verteilung sog. Pin-Up-Kalendern an potentielle Mandanten nimmt ein Rechtsanwalt keine berechtigten Interessen wahr, wenn er den mit dieser Sache befassten Richtern aus dem Internet frei verfügbare pornografische Bilder im Rahmen seines Schriftsatzes übersendet. * 2. Insbesondere wäre es dem Rechtsanwalt selbst dann, wenn man einen Vergleich mit pornografischen Inhalten für die Frage der Grenzen des anwaltlichen Sachlichkeitsgebots für erforderlich hielte, möglich und zumutbar gewesen, auf das im Internet verfügbare Material lediglich verbal einzugehen und ggf. nachzufragen, ob den Verfahrensbeteiligten bewusst ist, welche Inhalte im Internet frei zugänglich sind. LG Köln, Urt. v. 24.1.2024 – 155 NBs 85/23 74 Js 6/20 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Bereits mit Beschluss v. 10.11.2014 (BRAK-Mitt. 2015, 102) hatte das AnwG Köln entschieden, dass die Verteilung eines Pin-Up-Kalenders durch einen Rechtsanwalt an potentiell Rechtsuchende oder konkrete Mandanten eine unzulässige Werbemaßnahme darstellt. Eine derartige Anpreisung sei plakativ reklamehaft und auf eine Effekthascherei ausgerichtet, die mit der eigentlichen anwaltlichen Leistung im Rahmen einer vertrauensvollen Mandatsbearbeitung nichts gemein habe. VERSENDUNG EINES UNGESCHWÄRZTEN GUTACHTENS AN EXTERNEN SACHVERSTÄNDIGEN BRAO § 43a II 6; StGB § 203 I; StPO § 53a * 1. Die Versendung eines nicht anonymisierten Gutachtens aus einer Ermittlungsakte durch einen Rechtsanwalt an einen externen Experten mit der Bitte um Fehlersuche ist zulässig. * 2. Dieses Verhalten stellt kein tatbestandsmäßiges Offenbaren i.S.v. § 203 I StGB dar, weil ein Sachverständiger als berufsmäßig beim Rechtsanwalt tätiger Gehilfe anzusehen ist. AG Hamburg, Urt. v. 22.2.2024 – 242 Ds 120/23 3320 Js 120/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Mit der Hinzuziehung und Inanspruchnahme externer Dienstleistungen befasst sich auch der im Jahre 2017 in Kraft getretene § 43e BRAO, der eine eigenständige Befugnisnorm enthält, die die Voraussetzungen und Grenzen festschreibt, unter denen externen Dienstleistern ohne Einwilligung des Mandanten der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. Der Zugang zu Anwaltsgeheimnissen darf nur in dem Umfang gewährt werden, in dem dies zur Inanspruchnahme bzw. Erbringung der Dienstleistung unerlässlich ist. Der Rechtsanwalt muss den Dienstleister zudem sorgfältig auswählen. Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten. FACHANWALTSCHAFTEN FORTBILDUNG IM SELBSTSTUDIUM FAO§15 IV * 1. Gemäß § 15 IV FAO können bis zu fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Nach § 15 V 2 FAO ist die Fortbildung i.S.d. Abs. 4 durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen. * 2. Bereits hieraus ergibt sich, dass das Selbststudium zur Anerkennung als Fortbildung zwingend mittels einer Lernerfolgskontrolle erfolgen muss und die reine Lektüre von Fachzeitschriften ebenso wie die anwaltliche Versicherung des Selbststudiums als Nachweis allein nicht ausreicht. * 3. Eine Lernerfolgskontrolle setzt die Kontrolle durch einen Dritten voraus. Eine Kontrolle durch den Fachanwalt selbst genügt nicht. BGH, Beschl. v. 30.8.2024 – Anwz (Brfg) 18/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt nicht zwingend zum Widerruf. Vielmehr steht die Entscheidung über den Widerruf im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung, zu berücksichtigen. Dabei können auch erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 306
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