BRAK-Mitteilungen 5-6/2024

eingetretene Umstände einbezogen werden. In diesem Fall hatte der Fachanwalt seine Fortbildungspflicht aber nicht nur einmal, sondern in drei aufeinander folgenden Jahren nicht erfüllt. Dass in diesem Fall der Ausspruch einer Rüge als nochmalige Warnung vor einem Widerruf der Erlaubnis geboten und zudem erfolgsversprechend gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. SOZIETÄTSRECHT NICHTIGER BESCHLUSS EINER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG – AUSSCHLUSS EINES ANWALTS PartGG §§ 1 IV, 6 III; BGB § 709; HGB § 119 Bei der Partnerschaftsgesellschaft führt die Einberufung durch einen Unbefugten zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. BGH, Urt. v. 16.7.2024 – II ZR 100/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT ALS GESELLSCHAFTERIN EINER ANWALTLICHEN BAG BRAO §§ 59 II, 59b II, 59i I 1. Eine Berufsausübungsgesellschaft mit einer Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin kann nicht gem. § 59 II BRAO als anwaltliche Beratungsgesellschaft zugelassen werden. 2. Als zugelassene Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. § 59i I 1 BRAO können nur anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften verstanden werden, die nach §§ 59b ff. BRAO zugelassen sind. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der betreffenden Vorschriften sowie dem Wortlautvergleich mit entsprechenden Normen anderer Berufsgruppen sowie aus der ausdrücklichen Gesetzesbegründung. 3. Dieses Verständnis des § 59i I 1 BRAO begegnet im Hinblick auf die herausgehobene Bedeutung der Unabhängigkeit der Organe der Rechtspflege sowie im Interesse einer in der Praxis mit vertretbarem Aufwand möglichen und ordnungsgemäßen Kontrollmöglichkeit der Rechtsanwaltskammern auch keinen verfassungsrechtlichen und keinen unionsrechtlichen Bedenken. AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.6.2024 – 1 AGH 9/24 AUS DEM TATBESTAND: [1] Die Kl. begehrt die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (im Folgenden BAG) nach § 59b II BRAO. [2] Die Kl. ist eine GmbH. Nicht vertretungsberechtigte Gesellschafter dieser GmbH sind die L. GmbH Steuerberatungsgesellschaft (zugelassen bei der Steuerberaterkammer I., 52 %), Steuerberaterin D. (zugelassen bei der Steuerberaterkammer H., 9 %) und Steuerberaterin A. (zugelassen bei der Steuerberaterkammer H., 9 %). Weiterer Gesellschafter und vertretungsbefugter Geschäftsführer der Kl. ist Rechtsanwalt und Steuerberater U. (zugelassen bei der RAK H. und Steuerberaterkammer H., 30 %). [3] Sie hat die begehrte Zulassung zur BAG nach § 59b II BRAO bei der Bekl. unter 30.1.2023 beantragt. Nachdem die Bekl. auf Bedenken hingewiesen hatte, weil eine Steuerberatungsgesellschaft nicht Gesellschafterin einer anwaltlichen BAG sein könne, hat die Kl. zu ihrem Antrag ergänzend ausgeführt, § 59i I 1 BRAO sei mit der Entscheidung des BVerfG nicht vereinbar. Es sei überhaupt nicht nachzuvollziehen, warum eine Zulassung nicht möglich sein solle, weil ein Gesellschafter eine Steuerberatungsgesellschaft sei. Denn die Änderung des Berufsrechts solle es ermöglichen, dass sich Rechtsanwälte und Steuerberater in einer BAG miteinander verbinden, ohne dass jede der beiden Berufsträgergruppen die Mehrheit haben müsse. Die Beteiligung eines Steuerberaters an einer Rechtsanwaltsgesellschaft sei nach geltendem Recht zulässig; gleiches gelte auch umgekehrt. Daher sei die Bedingung für die Zulassung einer BAG unzulässig, dass ein Steuerberater gleichzeitig Kammermitglied bei einer RAK sein müsse, was ohne Mehrfachqualifikation nicht möglich sei. [4] Ergänzend hat die Kl. ein Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vorgelegt mit weiteren Ausführungen zur Beteiligungsfähigkeit einer steuerberatenden BAG an einer anwaltlichen BAG. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 59i I 1 BRAO im Hinblick auf Art. 3 I, 12 I GG, sodass die Vorschrift zumindest verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass die von der Kl. begehrte Zulassung nicht verwehrt werden dürfe. Der Wortlaut der Vorschrift schließe andere BAGen als anwaltliche Gesellschaften nicht aus, auch wenn § 59c I Nr. 1 BRAO nur von „Steuerberatern“ und nicht von „Mitgliedern der Steuerberaterkammer“, aber von „Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer“ und „Mitgliedern der Patentanwaltskammer“ spreche. Nach der Vergleichsnorm des § 50 I 1 Nr. 1 StBerG könnten sich Mitglieder einer Steuerberaterkammer, einer RAK oder der PatentanSOZIETÄTSRECHT BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 307

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