BRAK-Mitteilungen 5-6/2024

hen, welche die Unabhängigkeit der Rechtsberatung und eine geordnete Rechtspflege sicherstellten. Solche Einschränkungen müssten aber verhältnismäßig sein, was vorliegend zweifelhaft sei. [12] Die Kl. beantragt, die Bekl. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Bekl. v. 15.2.2024 zu verpflichten, sie als Berufsausübungsgesellschaft zuzulassen. [13] Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. AUS DEN GRÜNDEN: [14] I.A. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 112c I 1 BRAO i.V.m. § 42 I Fall 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben (§ 112c I 1 BRAO i.V.m. § 74 I 2, II VwGO). Ein Widerspruchsverfahren war nicht durchzuführen (§ 112c I 1 BRAO, § 68 I 2 VwGO, § 110 I JustG NRW). [15] B. Die Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung des Antrags der Kl. v. 30.1.2023, sie als BAG nach § 59 II BRAO zuzulassen, nicht rechtswidrig ist und die Kl. nicht in ihren Rechten verletzt (§ 112c I 1 BRAO i.V.m. § 113 V VwGO). [16] Die Bekl. hat den Zulassungsantrag der Kl. zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher zunächst auf die umfassenden und überzeugenden Ausführungen der Bekl. in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung und Überzeugung insgesamt anschließt. Die dagegen erhobenen Einwände der Kl. rechtfertigen die begehrte Zulassung nicht. [17] 1. Entgegen der Auffassung der Kl. können als „zuBRAO fordert anwaltliche BAG gelassene Berufsausübungsgesellschaften“ i.S.d. § 59i I 1 BRAO nur BAGen verstanden werden, die nach den §§ 59b ff. BRAO zugelassen sind, also anwaltliche BAGen. Auch wenn der Wortlaut der betreffenden Vorschrift diese nicht ausdrücklich als anwaltliche BAG bezeichnet, ergibt sich Entsprechendes aus dem Zusammenhang der betreffenden Vorschriften, die sich mit den Voraussetzungen der Zulassung von BAGen beschäftigen. Wenn in diesem Zusammenhang mit „zugelassene Berufsausübungsgesellschaften“ eine BAG hätte gemeint sein sollen, die nicht diesen Voraussetzungen entspricht, hätte dies ausdrücklich aufgeführt werden müssen. [18] Gem. § 59c I BRAO können sich Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b BRAO (u.a.) mit „Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern“ verbinden – ausdrücklich nicht mit „Mitgliedern der Steuerberaterkammer“. [19] Neben dem Verweis der Bekl. auf den Wortlaut von § 55a StBerG und § 28 WPO zeigt auch ein Vergleich der betreffenden Normen der verschiedenen Berufszweige – § 59a I1 BRAO, – § 9 II 1 BNotO, – §52cI1Nr.1PAO, – § 28 IV 1 Nr. 1, 1a. WPO und – § 55a I 1 StBerG eindeutig, dass der Gesetzgeber sehr bewusst danach unterschieden hat, wer Gesellschafter einer BAG nach der betreffenden Rechtsordnung sein kann, nämlich – natürliche Personen der betreffenden Berufsgruppe (Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.), – Mitglieder einer bestimmten Kammer (Rechtsanwaltskammer, Patentanwaltskammer, Steuerberaterkammer) oder – BAGen. [20] Dabei ist zu beachten, dass BAGen aus anderen als in dem betreffenden Gesetz geregelten Rechtsgebieten als mögliche Gesellschafter ausschließlich in § 55a I 1 StBerG genannt und dabei auch „namentlich“ aufgezählt werden, nämlich neben „anerkannten Berufsausübungsgesellschaften“ (Nr. 1) „zugelassene Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. Bundesrechtsanwaltsordnung“ (Nr. 2), „anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ (Nr. 3) und „anerkannte Buchprüfungsgesellschaften“ (Nr. 4). In der WPO werden nur „Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ genannt (§ 28 IV 1 Nr. 1 WPO) und in § 59i I 1 BRAO ebenfalls nur „zugelassene Berufsausübungsgesellschaften“. [21] 2. Da der Gesetzgeber nach der betreffenden Gebewusste Differenzierung des Gesetzgebers setzesbegründung auch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass zwar eine „Öffnung für sogenannte mehrstöckige Gesellschaften“ vorgesehen ist, deren berufsrechtliche Vorgaben nunmehr vereinheitlicht, diese aber nur grundsätzlich zugelassen werden sollen (BT-Drs. 19/27670, 190/191), zeigt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber hier eine bewusste Differenzierung vorgenommen hat. Das gilt umso mehr, als er in seiner Gesetzesbegründung weiter ausgeführt hat, dass „die Beteiligung einer Gesellschaft an einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft (...) nur in engen Grenzen möglich (ist). Es sollen nur solche Gesellschaften eine Gesellschafterposition innehaben dürfen, die selber den Anforderungen der §§ 59b ff. BRAO-E genügen. Durch die Beschränkung auf zugelassene BAGen und die damit verbundene Kammerzulassung wird die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben durch die RAK sichergestellt“ (BT-Drs. 19/27670, 191). [22] Damit kann auch eine verfassungskonforme Auslegung, welche die Kl. hier fordert, nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn eine solche findet nach der Rechtsprechung des BVerfG ihre Grenze dort, wo sie – wie vorliegend – zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16 Rn. 44 m.w.N.). BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 309

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0