Parteien führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [7] B. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die von den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen seien jeweils teilweise unwirksam. Zwar entsprächen sie den Formerfordernissen des RVG, hielten aber einer Inhaltskontrolle nicht vollständig stand. Eine Verbindung gesetzlicher und vertraglich vereinbarter Gebühren sei dem Grunde nach zwar nicht zu beanstanden. Jedoch dürfe dies nicht dazu führen, dass dem Mandanten der Vorteil der Zeitvergütung, nämlich die Einschätzbarkeit des Honorars, gänzlich verloren gehe. Danach erfüllten sowohl die Klausel über die Grundgebühr als auch diejenige über das dem Kl. zustehende Zeithonorar die Voraussetzungen einer bestimmten und transparenten Klausel. Hingegen verstoße die Erhöhungsklausel gegen das Transparenzverbot. Daraus ergebe sich aber keine Unwirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen. Die festgelegte Auslagenpauschale i.H.v. 5 % des Honorars, mindestens aber von 20 Euro, sei unwirksam, weil sie dem gesetzlichen Leitbild widerspreche. Die Bestimmung über eine neben die Stundenvergütung tretende zusätzliche Einigungsgebühr sei ebenso wenig zu beanstanden wie diejenige über die Befriedungsgebühr. Die Streitklausel enthalte jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten und sei deshalb unwirksam. Sie könne diesen davon abhalten, auch berechtigte Einwände gegen die Abrechnung des Kl. zu erheben. In diesem Zusammenhang müsse auch die Anerkenntnisklausel gesehen werden. Auch sie benachteilige den Mandanten unangemessen. [8] C. Das hält rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. [9] I. Die Revision der Bekl. ist begründet. [10] 1. Allerdings ist die vom Kl. vorformulierte Vereinbarung über ein Zeithonorar mit einem ihm geschuldeten Stundensatz von 245 Euro/h oder 255 Euro/h (Abs. 1 S. 1 Hs. 2 der jeweiligen Vergütungsvereinbarung; Zeithonorar) für sich genommen nicht schon deshalb unwirksam, weil sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgt ist. [11] a) Die vom Kl. vorformulierten und der Bekl. bei Abschluss des jeweiligen Beratungsvertrags gestellten (§ 310 III Nr. 1 BGB) Entgeltabreden unterliegen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, die über eine Prüfung am Maßstab des Transparenzgebots (§ 307 III 2 i.V.m. I 2 BGB) hinausgeht (§§ 307 I und II, 310 III Nr. 3 BGB). Dem steht die Regelung des § 307 III 1 BGB, nach der (auch) solche Bestimmungen kontrollfrei sind, die – wie hier – den Preis der vereinbarten Hauptleistung unmittelbar bestimmen (sog. Preishauptabreden), nicht entgegen. Denn die Entgelte für anwaltliche Leistungen werden durch die Gebührenvorschriften des RVG vorgegeben. Der Inhalt der in Rede stehenden Honorarvereinbarungen weicht von der gesetzlich vorgesehenen Vergütung ab. In Fällen gesetzlicher Entgeltvorgaben sind jedoch auch Preishauptabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf zu überprüfen, ob sie mit den Grundgedanken des Preisrechts übereinstimmen. Das gilt auch dann, wenn das Gesetz den Vertragsparteien – wie im Fall des RVG – Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Denn anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der mit Erlass der Preisvorschriften verfolgte gesetzgeberische Zweck verfehlt würde (BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 11 ff.). [12] b) Nach der Rechtsprechung des BGH begegnet die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars für sich genommen keinen Bedenken. [13] aa) Der BGH hat eine in Allgemeinen Geschäftsbeformularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars dingungen getroffene Zeithonorarabrede, nach der die Tätigkeit eines Rechtsanwalts mit einem Stundensatz von 290 Euro pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer zu vergüten war, als wirksam erachtet (BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/ 19, BGHZ 224, 350 Rn. 1 i.V.m. 27). Zur Begründung hat der BGH auf seine Rechtsprechung zur individualvertraglichen Vereinbarung einer Stundenvergütung (etwa BGH, Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 73) Bezug genommen und ausgeführt, dass für die Vereinbarung eines Zeithonorars in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Grundsatz nichts anderes gelte (BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 33). Danach benachteiligt allein der Umstand, dass ein Rechtsanwalt als Unternehmer (§ 14 I BGB) im Rahmen einer formularmäßigen Vergütungsabrede eine Zeithonorarklausel mit angemessenem Stundensatz stellt, den Mandanten auch dann nicht unangemessen, wenn dieser ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist (§§ 307 I 1, 310 III BGB). [14] bb) Daran hält der Senat fest. [15] (1) Der Mandant ist beim Abschluss einer Zeithonorarvereinbarung aufgrund der ungleichen Informationsverteilung zwischen ihm und dem Rechtsanwalt typischerweise schutzbedürftig. Im Verbraucherverkehr gilt dies in gesteigertem Maße. Denn der typischerweise rechtsunkundige Mandant kann weder den zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache notwendigen Zeitaufwand abschätzen noch ersehen, wie viel Zeit der Rechtsanwalt tatsächlich für das Mandat aufwendet. Dies eröffnet dem unredlichen Rechtsanwalt umfangreiche Missbrauchsmöglichkeiten (vgl. BGH, Urt. v. 13.2. 2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 33 m.w.N.). [16] (2) Allerdings benachteiligt allein die Möglichkeit keine unangemessene Benachteiligung des Missbrauchs einer für sich genommen leicht nachvollziehbaren Abrechnung anhand von Zeitaufwand und Vergütung pro Zeiteinheit den Mandanten nicht unangemessen. Denn diese Gefahr ist nicht Ergebnis einer treuwidrigen Vertragsgestaltung durch den Rechtsanwalt. Sie folgt vielmehr aus dem schwer überprüfbaren Zeitaufwand. Die Vereinbarung einer am Zeitaufwand bemessenen VerVERGÜTUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 312
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