verknüpften Zusatzklauseln der Vergütungsvereinbarung eröffnen dem Kl. zusammen mit der Intransparenz der Stundenhonorarklausel einen missbräuchlichen Gestaltungsspielraum und führen dazu, dass die Vergütungsabrede im Ganzen nicht wirksam ist. Dies ergibt sich aus dem Summierungseffekt der einzelnen Klauseln der Vergütungsvereinbarung. Eine teilweise Aufrechterhaltung kommt nicht in Betracht. Denn wesentliche Bestandteile der Preisabreden halten AGB-rechtlicher Kontrolle nicht stand. [37] a) Die Bestimmungen zur Erhöhung des Stundensatzes, zur Auslagenpauschale, zur Einigungs- und zur Befriedungsgebühr sowie die Streit- und Anerkenntnisklausel sind jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unwirksam. Diese Bestimmungen benachteiligen die Mandanten des Rechtsanwalts unangemessen (§ 307 I 1 BGB). [38] aa) Die in Abs. 1 S. 2 der Vergütungsvereinbarununzulässige Erhöhungsklausel gen vorgesehene Erhöhungsklausel unterwirft den vereinbarten Stundensatz (245 Euro und 255 Euro) einer wertabhängigen Erhöhung im Einzelfall (10 Euro je angefangener 50.000 Euro ab 250.000 Euro). Diese Gestaltung des Stundensatzes ist – wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – nicht klar und verständlich (§ 307 I 2 BGB) und benachteiligt die Vertragspartner des Kl. unangemessen (§ 307 I 1 BGB), insb. weil sie zu Stundensätzen führen kann, die mit dem vertragsrechtlichen Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht vereinbar sind (§ 307 II Nr. 1 BGB). [39] (1) Die Klausel verschleiert die Höhe des Stundensatzes und benachteiligt den Vertragspartner sachlich unangemessen, weil die durch die intransparente Vertragsgestaltung bewirkte Unklarheit dem Mandanten den Blick auf die preistreibende Wirkung der Erhöhungsklausel verstellt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist die Erhöhung des Stundensatzes weder bestimmt noch abschätzbar, sofern nicht der Gegenstandswert bereits bei Mandatierung endgültig feststeht. Richtet sich der Gegenstandswert nach billigem Ermessen oder hängt er von einer Schätzung ab, eröffnet die Klausel dem Rechtsanwalt eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit. [40] Darüber hinaus verbindet die Erhöhungsklausel die Variablen beider Vergütungsarten (Zeit und Gegenstandswert) in preistreibender Weise missbräuchlich zum Nachteil des Vertragspartners. Der durchschnittliche Mandant kann dies bei Vertragsschluss nicht klar erkennen. Denn während die Zeithonorarklausel dem Mandanten zu erkennen gibt, dass es für die Berechnung nur auf den Zeitaufwand ankommt, verknüpft die Erhöhungsklausel den Stundensatz mit dem Gegenstandswert und schafft so dem Rechtsanwalt zusätzliche Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten. Deren rechtliche Voraussetzungen und Folgen kann der Verbraucher nicht übersehen. Er ist deshalb außerstande, die finanziellen Folgen abzuschätzen. Bereits aufgrund der im Vordergrund stehenden Angabe eines festen Stundensatzes von 245 Euro und 255 Euro muss der Mandant nicht mit einer Erhöhungsklausel rechnen. Zudem verschleiert die maßvoll erscheinende Satzerhöhung das Kostenrisiko, welches die Verbindung von zwei veränderlichen Preisfaktoren für den Mandanten birgt. [41] (2) Die Erhöhungsklausel benachteiligt die Vertragspartner des Kl. auch deswegen unangemessen, weil sie zu Stundensätzen führen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung nicht in Einklang zu bringen sind. [42] (a) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders (§ 307 I 1 BGB) ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 II Nr. 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken der für gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (etwa BGH, Urt. v. 12.6. 2001 – XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 82 unter III 2 b). Zwar gilt das Äquivalenzprinzip im Fall der gesetzlichen Vergütung anwaltlicher Leistungen nach dem RVG nicht ohne Beschränkungen (BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 18). Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars für anwaltliche Leistungen – wie hier – kommt der Grundsatz jedoch uneingeschränkt zum Tragen. Denn anders als das gesetzliche Wertgebührensystem (dazu BGH, Urt. v. 13.2.2020, a.a.O. Rn. 14) folgt die Vereinbarung eines Zeithonorars nicht dem Ziel, den Lebensunterhalt des Rechtsanwalts erst durch sein Gesamtgebührenaufkommen abzusichern. Sie bezweckt eine adäquate Vergütung des konkreten Mandats, die am tatsächlichen Arbeitsaufwand zu bemessen ist. [43] (b) Dieser Zielsetzung wird die Erhöhungsklausel nicht gerecht. Ihre Anwendung kann zu Stundensätzen führen, welche die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung einseitig zu Lasten des Mandanten verfehlen und die Anwaltsvergütung ohne Rücksicht auf seine Interessen erhöhen. Ein Blick auf die Kostennote des Kl. v. 27.12.2019 zeigt dies. In ihr errechnet der Kl. auf Grundlage der Klausel eine Erhöhung des Ausgangssatzes (245 Euro) um 650 Euro. Er gelangt auf diesem Weg zu dessen Anhebung um das 3,6-fache, ohne dass der Mandant diese Höhe des Stundensatzes bei Vertragsschluss erkennen konnte. Dies führt zu einer entsprechenden Vervielfachung desjenigen NettoHonorars, welches sich auf Basis des Ausgangssatzes bei gleichem Zeitaufwand ergeben hätte. [44] bb) Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, benachteiligt auch die Bestimmung zur Auslagenpauschale die betroffenen Verbraucher unangemessen. Dabei kann dahinstehen, ob sich eine unangemessene Benachteiligung bereits bei einer AusleVERGÜTUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 316
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