BRAK-Mitteilungen 5-6/2024

gung der Klausel nach dem bei der Wirksamkeitskontrolle (zunächst) anzuwendenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.2022 – VII ZR 176/20, ZIP 2022, 1394 Rn. 39 mwN) ergäbe. Eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 I 1 BGB) liegt auch dann vor, wenn in rechtlicher Hinsicht zugunsten des Kl. unterstellt wird, dass die Klausel nur dahin verstanden werden kann, sämtliche Auslagen i.S.d. siebten Teils des Vergütungsverzeichnisses zum RVG mit Ausnahme derjenigen Kosten zu erfassen, die für die Fertigung von Kopien und „Scans“ anfallen (vgl. Abs. 1 S. 7 und 8 der Vergütungsvereinbarungen). [45] Die Bestimmung zur Auslagenpauschale ist jedenintransparente Regelung zur Auslagenpauschale falls intransparent (§ 307 I 2 BGB) und wegen der damit verbundenen unangemessenen Benachteiligung der Bekl. unwirksam (§ 307 I 1 BGB). Die Regelung, dass die Auslagenpauschale 5 % der Nettogebühren betrage, knüpft die Höhe des Aufwendungsersatzes (§ 675 I i.V.m. § 670 BGB) an diejenige des Zeithonorars. Tatsächlich erhöht sie den vereinbarten Stundensatz pauschal um 5 %, ohne dass erkennbar wäre, dass mit jeder Arbeitsstunde durchschnittlich entsprechende Auslagen verbunden wären. Die Pauschalierung verstärkt zudem den – seinerseits durch missbräuchliche Vertragsgestaltung verdeckten – preistreibenden Effekt der Erhöhungsklausel (oben Rn. 39 f.). Da der durchschnittliche Vertragspartner diese Wirkung nicht erkennt, bleibt ihm bei Vertragsschluss auch verborgen, dass der nach der Auslagenklausel zu zahlende Aufwendungsersatz im Laufe der Mandatsbearbeitung ebenfalls schwer abschätzbaren Erhöhungen unterliegen und eine ganz erhebliche Höhe erreichen kann. [46] cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgeunzulässige Einigungs- und Befriedungsgebühr richts benachteiligt auch die Verbindung eines Stundenhonorars mit den in Abs. 2 S. 2 und 3 der Vergütungsvereinbarungen vorgesehenen erfolgsbezogenen Zusatzgebühren die Mandanten im Verbraucherverkehr unangemessen. Durch die Aufnahme der Einigungs- und der Befriedungsgebühr in die Honorarvereinbarungen verbindet der Kl. gebührenerhöhende Vergütungselemente des gesetzlichen Preisrechts (vgl. Nr. 1000 VV RVG und Nr. 4141 VV RVG) mit einem Stundenhonorar (Abs. 1 S. 1 Hs. 2 der Preisabreden). Dadurch blendet er einseitig zum Nachteil der betroffenen Verbraucher aus, dass das Ausgleichsbedürfnis des Rechtsanwalts, dem erfolgsbezogene Preisbestandteile im gesetzlichen Vergütungssystem Rechnung tragen, bei einer Abrechnung nach Zeit nicht besteht. [47] (1) Mit seiner Entscheidung für eine Wertgebührenordnung hat der Gesetzgeber auch angestrebt, die Berechnung der anwaltlichen Vergütung zu vereinfachen (etwa Gerold/Schmidt/Müller-Raabe, RVG, 26. Aufl., Einleitung Rn. 4). Hierzu hat er das gesamte Preisrecht einem einheitlichen System unterworfen, nach dem das Anwaltshonorar anhand von wertabhängigen Gebühren berechnet wird. Damit hat der Gesetzgeber aber zugleich in Kauf genommen, die Vergütung des Rechtsanwalts vom tatsächlichen Bearbeitungsaufwand des konkreten Mandats zu entkoppeln. Dies hat zur Folge, dass das gleiche Maß an Arbeit unterschiedlich hoch vergütet wird. Bei dieser Sachlage dient der zusätzliche Anfall von Erfolgsgebühren im gesetzlichen Vergütungssystem auch dem Zweck, einen weiteren, durch die Besonderheiten des konkreten Mandats begründeten und in der Pauschgebühr nicht abgebildeten Aufwand des Rechtsanwalts dann zu vergüten, wenn dieser Mehraufwand einen Mehrwert für den Mandanten mitherbeigeführt hat. [48] Deshalb bezweckt die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) im Rahmen des gesetzlichen Gebührensystems die Vergütung mit dem Abschluss einer Einigung einhergehender Mehrbelastungen. Denn der Rechtsanwalt muss genau prüfen, ob den Interessen seines Mandanten besser durch den Abschluss einer Einigung gedient ist, als durch eine gerichtliche Entscheidung (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Raabe, RVG, 26. Aufl., Nr. 1000 VV RVG Rn. 2). [49] Hinsichtlich der Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG) gilt im Grundsatz nichts anderes. Durch sie bezweckt das Gesetz allerdings nicht die Vergütung eines in der Wertgebühr nicht abgebildeten Mehraufwands. Es will lediglich einen Gebührenverlust ausgleichen, den der Verteidiger selbst durch zusätzlichen Arbeitsaufwand zu seinem finanziellen Nachteil mitverursacht hat. Denn im Rahmen der gesetzlichen Gebührenordnung dient die als Erfolgstatbestand ausgestaltete Gebühr des Nr. 4141 VV RVG dazu, zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers zu vergüten, die zur Vermeidung der Hauptverhandlung und damit zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen (etwa Kapischke, in Ahlmann/Kapischke/Pankartz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Aufl., Nr. 4141 VV RVG Rn. 1). [50] (2) Ein vergleichbarer Ausgleichsbedarf besteht im Rahmen der getroffenen Honorarvereinbarungen jedoch nicht. Denn der Rechtsanwalt erhält sowohl den für eine Einigung als auch für die Einstellung der in Abs. 2 S. 3 der Preisabreden bezeichneten Verfahren erforderlichen Arbeitsaufwand bereits über das Zeithonorar (Abs. 1 S. 1 Hs. 2 der Preisabreden) vergütet. Beide Gebühren dienen nicht dem Ausgleich einer Sonderbelastung des Rechtsanwalts. Sie bezwecken auch nicht die Kompensation eines Vergütungsbestandteils, zu dessen Wegfall der Rechtsanwalt selbst im Rechtsschutzinteresse des Mandanten beigetragen hat. Im Rahmen der vorliegenden Honorarvereinbarungen zielen die Gebührentatbestände allein auf die Erhöhung der Anwaltsvergütung ab. Der Rechtsanwalt soll beide Gebühren zusätzlich zum Zeithonorar erhalten. Damit verfolgt der Kl. sein Ziel, die Anwaltsvergütung zu optimieren, treuwidrig auf Kosten der betroffenen MandanBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 317

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