ten. Denn ihr berechtigtes Interesse, bei der Vereinbarung eines Zeithonorars nur den tatsächlich für die Mandatsbearbeitung anfallenden Aufwand zu vergüten, nimmt der Kl. von vorneherein nicht in den Blick. [51] dd) Schließlich benachteiligen die Bestimmungen benachteiligende Streit- und Anerkenntnisklausel der Streit- und der Anerkenntnisklausel die betroffenen Verbraucher unangemessen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zielen beide Bestimmungen schon für sich genommen, erst recht aber in ihrem Zusammenwirken darauf ab, dem Mandanten die Erhebung von Einwänden gegen den abgerechneten Zeitaufwand zu erschweren. Dadurch verlagern die Regelungen die mit der Vereinbarung eines Zeithonorars verbundenen Risiken bei der Darlegung, Nachprüfbarkeit und dem Nachweis des tatsächlichen Bearbeitungsaufwands einseitig zu Lasten des Mandanten. Denn gerade die Pflicht des Rechtsanwalts, über den Zeitaufwand nachvollziehbar und im Einzelnen abzurechnen, die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen und diesen Zeitaufwand im Streitfall zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77 ff.), kompensiert den unzureichenden Einblick des Mandanten in den tatsächlich erforderlichen Aufwand (oben Rn. 15 f.). [52] b) Die Unwirksamkeit der vorbezeichneten Klauseln führt zur Unwirksamkeit der Preisabrede im Ganzen. Dies folgt aus der Gesamtwürdigung der Vergütungsvereinbarung, deren einzelne Klauseln in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang stehen. [53] aa) Bei der Inhaltskontrolle einer in Allgemeinen Unwirksamkeit der Preisabrede im Ganzen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klausel ist diese nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts zu würdigen. Denn die Interessenwidrigkeit kann auch darin bestehen, dass sich Benachteiligungen des Vertragspartners aus dem Zusammentreffen mehrerer sachlich zusammenwirkender Klauseln ergeben, deren Effekte sich verstärken, sodass die aus der Gesamtregelung für den Vertragspartner des Klauselverwenders resultierende Benachteiligung unangemessen ist (BGH, Urt. v. 17.10. 2017 – XI ZR 157/16, ZIP 2017, 2343 Rn. 38 m.w.N.). [54] bb) Nach diesen Maßstäben wirken die einzelnen Regelungen des Klauselwerks zur Vergütung zusammen auf eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers zugunsten des anwaltlichen Vergütungsinteresses hin. Diese rechtsmissbräuchliche Gesamtkonzeption unterscheidet die vom Kl. gestellten Vergütungsvereinbarungen von der Preisabrede, über welche der BGH (BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 1 i.V.m. Rn. 27 und 36) befunden hat. [55] Die Bestimmungen des Klauselwerks sind entgegen Treu und Glauben in einer Weise aufeinander abgestimmt, welche einseitig dem Vergütungsinteresse des Kl. Rechnung trägt. Der rechtliche Gehalt der formularmäßigen Preisabrede wird maßgeblich durch das Zusammenspiel der Klauseln geprägt, die in ihrem Gesamtzusammenhang auf die Erhöhung des Anwaltshonorars ausgerichtet sind. Dabei eröffnen die inhaltlich zusammenhängenden Klauseln dem Kl. zusammen mit der Intransparenz der Stundenhonorarklausel einen missbräuchlichen Gestaltungsspielraum. Diesem Ziel dient die Bestimmung über die Anhebung des Stundensatzes durch preistreibende Verbindung zweier Vergütungsfaktoren (Erhöhungsklausel, oben Rn. 38 ff.) ebenso wie die an die Höhe des variablen Stundensatzes geknüpfte Pauschalierung von Auslagen (Auslagenklausel, oben Rn. 44 f.). In gleicher Weise erstrebt der Kl. durch die Verknüpfung des Zeithonorars mit Vergütungsbestandteilen des gesetzlichen Gebührenrechts, sein Honorar weiter zu optimieren (Einigungs- und Befriedungsgebühr, oben Rn. 46 ff.). Gleichzeitig zielen Streit- und Anerkenntnisklausel darauf ab, die dem Mandantenschutz dienende Nachweispflicht des Rechtsanwalts bei Streit über die abgerechnete Stundenzahl leerlaufen zu lassen (oben Rn. 51). Die isolierte Aufrechterhaltung allein der Stundenhonorarabrede würde den Inhalt des Klauselwerks grundlegend ändern. [56] II. Die Revision des Kl. ist ebenfalls begründet. Auch soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat, hält dies rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die vom Kl. geltend gemachten restlichen Vergütungsansprüche nicht (teilweise) verneint werden. Die Vergütung des Kl. richtet sich nach dem gesetzlichen Gebührenrecht. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, weil es die zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen zu Unrecht (oben Rn. 52 ff.) teilweise aufrechterhalten und das Honorar des Kl. auf Grundlage der als wirksam erachteten Regelungen des Klauselwerks bestimmt hat. [57] 1. Die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarungen keine Unwirksamkeit der Anwaltsverträge im Ganzen führt nicht zur Unwirksamkeit der Anwaltsverträge insgesamt (§ 306 I BGB). Sie hat zur Folge, dass der Kl. für seine anwaltlichen Tätigkeiten jeweils die gesetzliche Vergütung nach den Vorschriften des RVG von der Bekl. verlangen kann (§ 1 I 1 RVG, § 306 II BGB). [58] 2. Unionsrechtliche Erwägungen stehen dem nicht entgegen. [59] a) Die Vorschrift des § 306 II BGB ordnet an, dass sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind. In Teilen des Schrifttums wird die Vereinbarkeit der Bestimmung mit Art. 6 I der KlauselRichtlinie angezweifelt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass § 306 II BGB auch den uneingeschränkten Rückgriff auf abdingbares Recht vorsehe. Demgegenüber lasse die Richtlinienbestimmung eine LückenfülBRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 318
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