BRAK-Mitteilungen 5-6/2024

ben des nationalen Rechts nicht schon deshalb unwirksam sind, weil der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin dem Mandanten vor Vertragsschluss keine Angaben gemacht hat, die es ihm ermöglichen, die Größenordnung des Gesamthonorars abzuschätzen, und sich auch nicht verpflichtet hat, während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen über den bis dahin entstandenen Zeitaufwand zu übermitteln. Zwar ist die entsprechende Klausel in diesen Fällen auch nach Ansicht des BGH intransparent i.S.v. § 307 I 2 BGB, was aber gleichwohl nicht per se deren Unwirksamkeit nach § 307 I 1 BGB zur Folge habe. Der BGH hat dies mit sehr ausführlicher und überzeugender Begründung darauf gestützt, dass der Rechtsanwalt mit einer Stundenhonorarvereinbarung in der Regel keine missbilligenswerten Ziele verfolgt. Hervorgehoben hat er dabei insb., dass eine Stundenhonorarvereinbarung auch dem Interesse des Mandanten an einer für ihn nachvollziehbaren Preisgestaltung Rechnung trägt, im Vergleich zur Berechnung des Anwaltshonorars nach dem gesetzlichen Gebührenrecht, das für den juristischen Laien häufig schwieriger und nur mit fachkundiger Hilfe zu überblicken ist. Jede der mit der Stundenhonorarvereinbarung verbundenen Zusatzklauseln, konkret die Erhöhung des Stundensatzes bei Erreichen bestimmter Streitwertstufen, die Verknüpfung der Höhe der Auslagenpauschale mit dem Zeithonorar, die zusätzliche Einigungs- und Befriedigungsgebühr sowie die Streitbeilegungs- und Anerkenntnisklausel, hat der BGH hingegen als unangemessene Benachteiligungen des Mandanten angesehen. Im Zusammenhang mit der Intransparenz der Stundenhonorarklausel hat dies nach der Bewertung des BGH zur Unwirksamkeit der Vergütungsabrede insgesamt geführt. Der BGH verweist in diesem Zusammenhang auf den bereits in früheren Entscheidungen angesprochenen Summierungseffekt, wonach sich die Wirkungen aus dem Zusammentreffen mehrerer sachlich zusammengehörender Klauseln, die allesamt auf eine Erhöhung des Anwaltshonorars gerichtet sind, so verstärken, dass die sich aus der Gesamtregelung ergebende Benachteiligung des Mandanten unangemessen ist. Unabhängig davon, ob man die rechtliche Einschätzung des BGH teilt, setzt er damit klare Vorgaben zu den Grenzen des Gestaltungsspielraums bei Zeithonorarvereinbarungen. Beschränkt sich die Vereinbarung nicht allein auf die Stundenhonorarvereinbarung, sondern werden honorarerhöhende Nebenabreden getroffen, birgt dies das Risiko der Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung, wenn auch nur eine oder mehrere der Nebenabreden den Mandanten unangemessen benachteiligen, was im Einzelfall zu prüfen ist. Inwieweit es dabei von Vorteil sein kann, wenn die Zeithonorarvereinbarung transparenter gestaltet ist, indem sie eine grobe Schätzung des zu erwartenden Zeitaufwandes, eine Abrechnung in regelmäßigen Zeitabständen oder zumindest den Hinweis vorsieht, dass der Zeitaufwand nicht sicher eingeschätzt werden kann, weil er auch von vom Rechtsanwalt nicht zu beeinflussenden und unvorhersehbaren Faktoren abhängig ist, ist zwar nicht gewährleistet. Es ist aber ggf. dennoch ein in der Gesamtabwägung zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vornherein verzichtet werden sollte möglichst auf zusätzliche Regelungen, die eine automatische streitwertabhängige Erhöhung des Stundensatzes vorsehen, auf Auslagenpauschalen, die an die Höhe des Nettohonorars anknüpfen, auf die Verknüpfung des Stundenhonorars mit gesetzlichen erfolgsabhängigen Zusatzgebühren wie VV 1000 RVG und VV 4141 RVG und auf Streit- und Anrechnungsklauseln, die es dem Mandanten i.S. einer Ausschlussklausel erschweren, Einwendungen gegen den abgerechneten Zeitaufwand zu erheben. Klarheit für die Praxis schafft der BGH schließlich auch mit der Feststellung, dass unionsrechtliche Erwägungen der Anwendung der gesetzlichen Vergütungsvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht entgegenstehen, wenn es an einer wirksamen Vergütungsvereinbarung fehlt. Rechtsanwältin Kati Kunze, Berlin* * Die Autorin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin. Sie ist Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Berlin. TERMINSGEBÜHR RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 III 3 Nr. 2 Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (Anschluss an BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 Rn. 7). BGH, Urt. v. 20.6.2024 – IX ZR 80/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de ZUR HINWEISPFLICHT NACH § 49b V BRAO BRAO§49bV 1. In einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung muss eindeutig positiv festgelegt sein, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zahlen muss. Insbesondere muss geregelt sein, ob sie nur für das derzeitige Mandat oder auch für zukünftige Mandate, insbesondere auch für Weiterungen des bisherigen Mandats gelten soll. Soll sie sich auf die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts er VERGÜTUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 320

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