BRAK-Mitteilungen 5-6/2024

strecken, muss dies ausdrücklich klargestellt werden (Rahmenvereinbarung). 2. Ein Rechtsanwalt ist ohne besonderen Anlass nicht gehalten, den Mandanten darauf hinzuweisen, welche Vergütung (ob vereinbart oder nach den gesetzlichen Gebühren) für den Mandanten wirtschaftlich günstiger ist. Eine dahingehende Aufklärungspflicht im Rahmen der Mandatsanbahnung besteht nicht, sofern der Mandant eine dahingehende Aufklärung nicht geltend macht. 3. Die Hinweispflicht nach § 49b V BRAO auf die Wertabhängigkeit der Gebühren entsteht erst dann, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auf Stundenhonorarbasis entsteht sie nicht. 4. Ein Hinweis nach § 49b V BRAO ist nicht an eine besondere Form gebunden. Er ist bei der Erhebung von Gebühren nach dem Gegenstandswert auch unabhängig von etwaigen gebührenrechtlichen Vorkenntnissen des Mandanten zu erteilen. 5. Eine schriftliche Mandatsbestätigung schuldet der Rechtsanwalt dem Mandanten ohne besonderen Anlass nicht. OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 16.9.2024 – I-24 U 85/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de ZULASSUNG ANORDNUNG EINES GUTACHTENS ÜBER DEN GESUNDHEITSZUSTAND BRAO §§ 14 II Nr. 3, 15 * 1. Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens muss auf hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür beruhen, den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts überprüfen zu lassen. * 2. Eine Gutachtenanordnung muss erkennen lassen, mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtsanwalts sich der Gutachter befassen soll. * 3. Die Präzisierung der gesundheitlichen Störung ist entbehrlich, wenn die Begutachtung an ein konkretes tatsächliches Geschehen anknüpfen soll, das sich selbst erklärt und die anstehenden Fragen auch ohne zusätzliche Verbalisierung klar zu Tage treten lässt. * 4. Eine Rechtsanwaltskammer muss sich nicht auf einen bestimmten Erkrankungsverdacht festlegen. Sie ist auch nicht gehalten, Fragen nach konkret bezeichneten Krankheitsbildern zu stellen. Die ärztliche Einordnung und Bewertung der Verdachtsumstände sind allein Aufgabe des zu beauftragenden Arztes. BGH, Beschl. v. 30.7.2024 – AnwZ (Brfg) 11/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Abwegige persönliche Meinungen eines Rechtsanwalts und diffamierende Äußerungen über Richter, Staatsanwälte und die Justiz insgesamt rechtfertigen zwar noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts. Anders sieht es aber dann aus, wenn Umstände vorliegen, die ernsthaft darauf hindeuten, der Rechtsanwalt könne von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass sich dies zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2011, 79). WIDERRUF WEGEN VERMÖGENSVERFALLS BRAO § 14 II Nr. 7 * 1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens ist erst dann widerlegt bzw. es können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird. * 2. Um die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, muss ein Berufsträger ein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids bezogenes vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und – gegebenenfalls unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplans – dartun, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt nachhaltig geordnet sind. Bayerischer AGH, Urt. v. 10.7.2024 – BayAGH I-5-5/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Nach der in § 14 II Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem VerBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 321

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