mögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht i.S. eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Anwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Anwalt seine Tätigkeit nur noch für eine Sozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindert. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (st.Rspr. des BGH, vgl. etwa BRAK-Mitt. 2023, 328 zum Vermögensverfall bei einem ausschließlich als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalt). WIDERRUF WEGEN FEHLENDER BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG BRAO §§ 14 II Nr. 9, 51 * 1. Die Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang ein Rechtsanwalt seinen Beruf tatsächlich ausübt. * 2. Es genügt, dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, den Anwaltsberuf auszuüben. Bayerischer AGH, Beschl. v. 19.6.2024 – BayAGH I-1-6/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die Verpflichtung zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung trifft Rechtsanwälte auch dann, wenn sie von ihrer Residenzpflicht befreit sind und gem. § 29a II BRAO eine Kanzlei nur im Ausland eingerichtet haben (vgl. AGH Baden-Württemberg, BRAK-Mitt. 2009, 85). SYNDIKUSANWALTSCHAFT ZULASSUNG EINES BEI EINEM BISTUM ANGESTELLTEN SYNDIKUSRECHTSANWALTS BRAO§46 * 1. Übt ein Syndikusrechtsanwalt Aufgaben im Rahmen der Aufsicht des Bistums über die Kirchengemeinden und kirchlichen Vereine aus, wird dieser nur in Rechtsangelegenheiten des Bistums und somit seines Arbeitgebers tätig. * 2. Nach § 46 V 2 Nr. 2 BRAO gehören zu den Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 RDG oder nach § 8 I Nr. 2 RDG handelt. * 3. Auch Kirchen zählen zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.d. § 8 I Nr. 2 RDG. BGH, Urt. v. 5.7.2024 – AnwZ (Brfg) 1/23 AUS DEM TATBESTAND: [1] Der Kl. ist seit dem 21.9.2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem 1.6.2020 ist er in der Stabsabteilung Recht, jetzt Stabsbereich Recht, des Bistums E. in Vollzeit angestellt. Mit am 28.5.2020 bei der Bekl. eingegangenem Antrag begehrte der Kl. für seine Tätigkeit die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. In der von dem Kl. später eingereichten Tätigkeitsbeschreibung v. 7./ 25.7.2020 war u.a. ausgeführt: „Jurist in der Stabsabteilung Recht mit den Tätigkeitsbereichen Vertragsgestaltung im Zivilrecht einschließlich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Gestaltung von IT-Verträgen (Software, Hardware) auf Grundlage der EVB-IT, Vereins-, Stiftungs- und Gesellschaftsrecht, Verlags- und Urheberrecht, Vollstreckungsrecht, Erbrecht und Strafrecht. [...] [...] In den vorstehend genannten Rechtsgebieten bearbeitet [der Kl.] fachlich unabhängig, selbstständig und eigenverantwortlich Sachverhalte und juristische Fragestellungen, die ihm entweder unmittelbar von den Betroffenen oder aufgrund seiner Zuständigkeit nach Anfrage der Betroffenen an die Stabsabteilung Recht zugeleitet werden. Bei den Betroffenen handelt es sich im Wesentlichen um das Bistum E. selbst und dem Bistum E. nachgeordnete Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts (z.B. Pfarrgemeinden, Vereine). Die den Anfragen zugrunde liegenden Sachverhalte werden von [dem Kl.] in Zusammenarbeit mit den Betroffenen erarbeitet, vollständig erfasst und basierend darauf insbesondere im Hinblick auf vereins- und vertragsrechtliche Anfragen Gestaltung[s]- und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.“ [2] Die Bekl. lehnte den Antrag mit Bescheid v. 30.12. 2021 ab und verwies zur Begründung darauf, dass sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung gem. § 46 V BRAO auf die RechtsangeBRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 322
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