legenheiten des Arbeitgebers beschränke. Arbeitsvertraglich habe der Kl. aber nicht nur dem Bistum E. Rechtsrat zu erteilen, sondern auch dem Bistum nachgeordneten Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts. [3] Hiergegen hat der Kl. Klage erhoben, mit der er beantragt, die Bekl. unter Aufhebung des Bescheids v. 30.12.2021 zu verpflichten, ihn als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit beim Bistum E. zuzulassen. Auf die Klage hat der AGH die Bekl. unter Aufhebung des Bescheids v. 30.12.2021 verpflichtet, den Kl. als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) für seine Tätigkeit für das Bistum E. zuzulassen. [4] Zur Begründung hat der AGH, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: [5] Die Voraussetzungen für die Zulassung des Kl. als Syndikusrechtsanwalt lägen vor. Auch wenn man Diözese [kirchenrechtlicher Begriff für Bistum] und Pfarreien [kirchenrechtlicher Begriff für Kirchengemeinde] getrennt voneinander betrachte, werde der Kl. ausschließlich für seinen Arbeitgeber tätig. Die Bearbeitung von Rechtsfragen, die die Pfarreien beträfen, erfolge im Rahmen der Aufsicht des Arbeitgebers des Kl. über diese Pfarreien. Der Bischof habe das Recht, in alle Gebiete der Verwaltung der Kirchengemeinde jederzeit Einsicht zu nehmen und unter Umständen auch einzugreifen. Die Pfarreien seien Teil der Diözese, vergleichbar mit Filialen eines Wirtschaftsbetriebs, und stünden ihr nicht als Dritte gegenüber. Vorstehendes gelte auch bei der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Vereinen. Auch hier handele der Kl. im Rahmen der Aufsicht seines Arbeitgebers über diese Vereine. Das Recht hierzu ergebe sich aus Can. 305 § 1 des Codex Iuris Canonici (im Folgenden: CIC). Der Kl. sei Ansprechpartner für die der Aufsicht des Bischofs unterliegenden Institutionen. Dass er hierbei die Betroffenen auch durch Formulierung entsprechender Satzungsregelungen unterstütze, liege in der Natur der Sache und sei nicht zu beanstanden. [6] Hiergegen wendet sich die Bekl. mit ihrer vom Senat mit Beschl. v. 19.7.2023 zugelassenen Berufung. Auch die Zulassung für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt für das Bistum E. müsse sich an den Voraussetzungen der §§ 46 ff. BRAO messen lassen und durch die Bekl. überprüfbar sein. Eine Auslegung des § 46 V BRAO unter Berücksichtigung des „Eigenverständnisses der katholischen Kirche“ könne nicht dazu führen, dass die Beschränkungen der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt umgangen würden. § 46 V 2 Nr. 2 BRAO sei nicht auf die Syndikusanwaltstätigkeit bei einem Bistum anwendbar. Eine analoge oder erweiternde Auslegung der Ausnahmeregelungen des § 46 V 2 BRAO sei ausgeschlossen. [7] Die Bekl. beantragt, das Urteil des 1. Senats des AGH Nordrhein-Westfalen v. 18.11.2022 zu ändern und die Klage abzuweisen. [8] Der Kl. beantragt, das Urteil des 1. Senats des AGH Nordrhein-Westfalen v. 18.11.2022 mit dem Aktenzeichen 1 AGH 2/22 aufrechtzuerhalten und die Berufung zurückzuweisen. [9] Der Kl. verteidigt das angefochtene Urteil. Er werde ausschließlich in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig. Bei der Auslegung und Anwendung des § 46 V BRAO sei das Selbstverständnis der katholischen Kirche zu berücksichtigen. Danach seien die auf dem Gebiet des Bistums E. ansässigen Kirchengemeinden und Vereinigungen Teil der Katholischen Kirche und stünden ihr nicht als Dritte gegenüber. Aus Can. 298 § 1 CIC ergebe sich ein Gleichlauf zwischen den Zwecken/Aufgaben der kirchlichen Vereinigungen und den aus der Sendung der katholischen Kirche sich ergebenden Aufgaben der katholischen Kirche selbst. Auch das BVerfG habe in der Entscheidung BVerfGE 53, 366 (398 ff.) diese Vereinigungen als Teil der Kirche angesehen. [10] Selbst wenn die Kirchengemeinden und die religiösen Vereinigungen ihrem Bistum als Dritte gegenüberstünden, wäre die Tätigkeit des Kl. als Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers zu bewerten. Can. 1276 CIC enthalte die grundsätzliche Vorschrift, dass der zuständige Bischof die Verwaltung des gesamten Vermögens zu überwachen habe, das den ihm unterstellten juristischen Personen gehöre. Nach Art. 710 der Synodalstatuten der Diözese E. unterliege die Verwaltung der bischöflichen Aufsicht. Can. 305 CIC bestimme in § 1, dass alle Vereine von Gläubigen der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität unterstünden. [11] Selbst wenn keine Tätigkeit des Kl. in Angelegenheiten seines Arbeitgebers angenommen werden sollte, wäre der Kl. in „zugeordneten“ Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers gem. §§ 46 II 1, 46 V 1 BRAO tätig, da die Kirchengemeinden und die kirchlichen Vereine dem Arbeitgeber des Kl. in einer dem § 46 V 2 Nr. 1 BRAO vergleichbaren Form nachgeordnet seien. Hilfsweise sei der Kl. auch unter den Voraussetzungen von § 46 V 2 Nr. 2 BRAO ausschließlich in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig. Der Kl. erbringe ausschließlich erlaubte Rechtsdienstleistungen. Körperschaften des öffentlichen Rechts dürften ohne Beschränkung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz andere nachgeordnete Körperschaften des öffentlichen Rechts rechtlich beraten. Für den Arbeitgeber der Kl. sei auch die persönliche Voraussetzung gegeben, Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 oder § 8 RDG zu sein. [12] Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, Kirchengemeinden und kirchliche Vereine seien nach weltlichem Recht als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Personen mit dem Arbeitgeber des Kl. nicht identisch und somit Dritte i.S.d. § 46 V BRAO. Aus der Glaubensfreiheit und dem staatskirchenrechtlichen System des Grundgesetzes folge nicht, dass staatliches Recht regelmäßig so zu setzen oder auszulegen sei, dass es mit dem Kirchenrecht übereinstimme, wenn staatliches SYNDIKUSANWÄLTE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 323
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0