Recht und Kirchenrecht den gleichen Sachverhalt beträfen. Wenn beispielsweise eine katholische Kirchengemeinde mit einem Handwerker einen Werkvertrag schließe, sei nach bürgerlichem Recht nur die Kirchengemeinde Partei des Vertrags und Schuldnerin des Werklohns, nicht auch das Bistum. Ebenso seien auch im Rahmen des § 46 V BRAO bei der Frage, ob eine anwaltliche Tätigkeit für Dritte vorliege, die Ebenen des staatlichen und des kirchlichen Rechts voneinander zu unterscheiden. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt sei eine berufsrechtliche Angelegenheit. Sie habe als solche keine religiöse Dimension bzw. keinen Bezug zur Religionsausübung. [13] Anwaltliche Tätigkeiten des Kl. mit Bezug zu Kirchengemeinden könnten dann als Rechtsangelegenheiten des Bistums eingestuft werden, wenn diese Tätigkeiten vollumfänglich der Aufsicht des Erzbistums zuzuordnen seien. Dass sämtliche anwaltlichen Tätigkeiten des Kl. im Zusammenhang mit Rechtsangelegenheiten von Kirchengemeinden Bestandteil dieser Aufsicht seien, könne entgegen dem AGH jedoch nicht angenommen werden. Aus dem CIC gehe nicht hervor, dass von einem Bistum für Kirchengemeinden erbrachte rechtliche Beratungsleistungen stets als behördliche Aufsichtsmaßnahme zu qualifizieren seien. Der Tätigkeitsbeschreibung v. 7./25.7.2020 sei zu entnehmen, dass der Kl. den Kirchengemeinden als Ansprechpartner für alle juristischen Fragen zur Verfügung stehe, die in seinen fachlichen Zuständigkeitsbereich fielen. Von einem Tätigwerden im Rahmen der Aufsicht sei dabei keine Rede. Jedenfalls dann, wenn Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Kl. ein nicht genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft sei, liege keine aufsichtliche Tätigkeit vor. Bei einem Rechtsrat handele es sich insoweit um eine „Serviceleistung“ und der Kl. nehme eine Rechtsangelegenheit der Kirchengemeinde vor. Bei der Beratung des Kl. im Bereich des Urheberrechts handele es sich um eine solche Serviceleistung. [14] Soweit der Kl. anwaltliche Tätigkeiten ausübe, deren Gegenstand Rechte oder Pflichten eines dem Erzbistum zugeordneten Vereins seien, werde er grundsätzlich in Rechtsangelegenheiten dieses Vereins tätig, wenn die jeweilige Tätigkeit nicht vollumfänglich der dem Bistum obliegenden Aufsicht zuzuordnen sei. Dass sämtliche anwaltlichen Tätigkeiten des Kl. im Zusammenhang mit kirchlichen Vereinigungen Bestandteil dieser Aufsicht seien, sei nicht anzunehmen. Wenn der Kl. einer kirchlichen Vereinigung auf deren Anfrage zu einer vereins-, gesellschafts- oder vertragsrechtlichen Angelegenheit Rechtsrat erteile, sei dies keine Aufsichtsmaßnahme. Gleiches gelte, wenn er im Hinblick auf vereins- und vertragsrechtliche Anfragen Gestaltungs- und Lösungsmöglichkeiten aufzeige. [15] § 46 V 2 Nr. 2 BRAO sei nicht einschlägig, weil weder die Kirchengemeinden noch die kirchlichen Vereine „Mitglieder“ des Bistums seien. Die Pfarreien seien als Teilgliederungen der Diözese zu verstehen und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Solche Teilgliederungen seien aber keine Mitglieder. Die Ausnahmetatbestände des § 46 V 2 Nr. 1 bis 3 BRAO seien eng auszulegen und nicht analogiefähig. Auch im vorliegenden Fall komme eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Jedenfalls in den Bereichen, auf die sich die rechtsberatende Tätigkeit des Kl. erstrecke, könne nicht durchgehend von einem Gleichlauf der Interessen ausgegangen werden. Es bestehe vielmehr die Gefahr von Interessenkonflikten, die die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdeten. [16] Der Senat hat den Kl. in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. AUS DEN GRÜNDEN: [17] I. Die aufgrund der Zulassung durch den Senat nach § 112e S. 1 BRAO statthafte und auch im Übrigen gem. § 112e S. 2 BRAO, § 124a V und VI VwGO zulässige Berufung der Bekl. hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung des Kl. als Syndikusrechtsanwalt lagen bereits ab dem Zeitpunkt des Bescheids v. 30.12.2021 vor, so dass es nicht darauf ankommt, ob auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder auf diejenige im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. [18] 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung des Kl. als Syndikusrechtsanwalt lagen bereits im Zeitpunkt des Bescheids v. 30.12.2021 vor. [19] Gemäß § 46a I BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gem. § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 II bis V BRAO entspricht. [20] Der AGH hat zu Recht angenommen, dass die Beratung des Kl. sich gem. § 46 V BRAO auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkte. Hinsichtlich der kirchlichen Vereine wird der Kl. nur im Rahmen der Aufsicht des Bistums und somit in einer Rechtsangelegenheit seines Arbeitgebers tätig. In Bezug auf die Kirchengemeinden geht die Tätigkeit des Kl. zwar über eine bloße Aufsichtstätigkeit hinaus. Allerdings handelt es sich bei dieser Tätigkeit um eine nach § 46 V 2 Nr. 2 BRAO erlaubte Rechtsdienstleistung des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern. [21] a) Nach § 46 II 1, V 1 BRAO muss der SyndikusRechtsangelegenheiten des Arbeitgebers rechtsanwalt im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für seinen Arbeitgeber in dessen Rechtsangelegenheiten tätig sein. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern um eine echte TatbestandsvoraussetSYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 324
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0