zung für die Zulassung (vgl. Senat, Urt. v. 25.8.2022 – AnwZ (Brfg) 3/22, NJW 2022, 3649 Rn. 20; v. 5.10. 2020 – AnwZ (Brfg) 43/18 Rn. 14; v. 22.6.2020 – AnwZ (Brfg) 23/19, BGHZ 226, 170 Rn. 22 und v. 6.5.2019 – AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 12; jeweils m.w.N.). Nach der bis einschließlich 31.7.2022 geltenden Rechtslage schließt jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Dritten unabhängig von deren Umfang grundsätzlich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus (vgl. Senat, Urt. v. 22.6.2020 – AnwZ (Brfg) 23/19, BGHZ 226, 170 Rn. 24 ff.). [22] Ob der Antragsteller in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig wird, bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der Tätigkeit, nicht nach dem Erscheinungsbild nach außen (vgl. Senat, Beschl. v. 13.5.2022 – AnwZ (Brfg) 46/21, NJW-RR 2022, 1139 Rn. 19; Urt. v. 7.12.2020 – AnwZ (Brfg) 11/20, NJW-RR 2021, 246 Rn. 27; vgl. auch Urt. v. 30.8.2019 – AnwZ (Brfg) 38/18, NJW 2019, 3644 Rn. 23 [zum Versagungsgrund nach §§ 7 Nr. 8, 46a I Nr. 2 BRAO]). Entscheidend ist, ob die zu klärenden Rechtsfragen dem Bereich des Arbeitgebers zuzuordnen sind oder dem eines Dritten (vgl. Senat, Urt. v. 7.12.2020, a.a.O. Rn. 19). [23] b) Nach diesen Grundsätzen wird der Kl. gem. § 46 V 1 BRAO in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig, soweit er im Rahmen der Aufsichtsbefugnisse des Bistums handelt. Soweit er darüber hinaus Kirchengemeinden berät, handelt es sich um Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers gem. § 46 V 2 Nr. 2 BRAO. [24] aa) Soweit der Kl. Aufgaben im Rahmen der AufTätigkeit im Rahmen der Aufsicht des Bistums sicht des Bistums über die Kirchengemeinden und kirchlichen Vereine ausübt, wird er nur in Rechtsangelegenheiten des Bistums und somit seines Arbeitgebers tätig. [25] Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten Dritter auch dann keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers dar, wenn dieser vertraglich oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, sich mit den Rechtsangelegenheiten Dritter zu befassen (vgl. Senat, Urt. v. 2.7.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 39 ff.; v. 22.6. 2020 – AnwZ (Brfg) 81/18, NJW-RR 2020, 1317 Rn. 12; v. 5.10.2020 – AnwZ (Brfg) 43/18, NJOZ 2021, 1368 Rn. 16; v. 25.3.2022 – AnwZ (Brfg) 8/21, GewArch 2022, 337 Rn. 62 f.; v. 25.8.2022 – AnwZ (Brfg) 3/22, NJW 2022, 3649 Rn. 22). Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass insb. jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers unabhängig von deren Umfang grundsätzlich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausschließt (vgl. Senat, Urt. v. 22.6.2020 – AnwZ (Brfg) 23/ 19, NJW 2020, 2966 Rn. 24). Allerdings handelt es sich bei den dem Bistum eingeräumten Aufsichtsbefugnissen nach dem objektiven Inhalt um eine Rechtsangelegenheit des Bistums, da sie der rechtlichen Leitungsund Kontrollfunktion des Bistums dienen. [26] (1) Gemäß Can. 304 § 1 CIC müssen alle öffentlichen und privaten Vereine von Gläubigen, welche Bezeichnung oder welchen Namen sie auch führen mögen, Statuten haben, in denen Zweck bzw. soziales Programm, Sitz, Leitung und erforderliche Mitgliedschaftsbedingungen zu regeln sind und in welchen unter Beachtung des Erfordernisses oder der Nützlichkeit von Zeit und Ort die Vorgehensweise zu bestimmen ist. Gemäß Can. 305 § 1 CIC unterliegen alle Vereine von Gläubigen der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität, die dafür zu sorgen hat, dass in ihnen die Unversehrtheit von Glaube und Sitte bewahrt wird, und die darüber zu wachen hat, dass sich keine Missbräuche in die kirchliche Disziplin einschleichen; deshalb hat sie die Pflicht und das Recht, diese nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten zu beaufsichtigen; sie unterstehen auch der Leitung eben dieser Autorität gem. den Bestimmungen der folgenden Canones. [27] Die Aufsicht des Bistums umfasst insoweit die Prüfung, ob kirchenrechtliche Vorgaben eingehalten werden und deshalb eine bischöfliche Genehmigung erteilt werden kann, sowie den Ausspruch ihrer Erteilung oder Versagung. Soweit der Kl. diese aufsichtsrechtliche Prüfung durchführt und einen Entscheidungsvorschlag des Bischofs vorbereitet, wird er für seinen Arbeitgeber tätig. Auch soweit der Kl. den Vereinen Auskunft darüber erteilt, inwieweit eine Änderung der Satzung zur Erteilung der Genehmigung führen würde, bewegt er sich noch im Rahmen der Aufsicht, da dies einer sachgerechten Durchführung des Genehmigungsverfahrens dient. Der Kl. wird – was die Anhörung durch den Senat ergeben hat – in Bezug auf die Vereine nur aufsichtlich tätig. [28] (2) Auch soweit der Kl. sich in Bezug auf die Kirchengemeinden auf die bischöfliche Aufsicht und insb. darauf beruft, die Erteilung von Genehmigungen zu prüfen, die sich das Bistum E. etwa in Art. 713 seiner Synodalstatuten (Synodalstatuten des Bistums E. – SSE) vorbehalten hat, wird der Kl. für seinen Arbeitgeber in dem Umfang tätig, in dem er das Tätigwerden der Kirchengemeinden aufsichtsrechtlich überprüft und darauf beruhend Entscheidungsvorschläge für den Bischof vorbereitet. [29] bb) Soweit der Kl. – wie in der TätigkeitsbeschreiBeratung von Kirchengemeinden bung vorgesehen und in der Anhörung angegeben – Kirchengemeinden in vertrags- oder urheberrechtlichen Fragen berät und dabei Gestaltungs- und Lösungsmöglichkeiten aufzeigt, handelt es sich zwar um eine Beratung von Dritten, aber um eine nach § 46 V 2 Nr. 2 BRAO erlaubte Rechtsdienstleistung des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern. In den in § 46 V 1 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen wollte der Gesetzgeber von einer Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers auch dann ausgehen, wenn diese Tätigkeit nicht unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber Dritten erbracht wird (Senat, Beschl. v. 2.7.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 56). BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 325
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