ten. Auch sind keine sonstigen allgemeinen Richtlinien, Arbeitsanweisungen oder Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, an die der Kl. gebunden wäre, ersichtlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des AGH (S. 13 f.) verwiesen. UNZULÄSSIGE BERUFUNG DURCH EINEN SYNDIKUSRECHTSANWALT ArbGG § 11 IV 1. Die Einlegung einer Berufung durch einen bei der rechtsmittelführenden Partei angestellten Syndikusanwalt ist unzulässig. 2. Wird die Berufung eingelegt durch einen Rechtsanwalt, der zugleich als Syndikusanwalt bei der rechtsmittelführenden Partei angestellt ist, ist durch Auslegung der Berufungsschrift zu ermitteln, ob die Berufung durch den Anwalt in seiner Funktion als unabhängiger Rechtsanwalt eingelegt wurde oder im weisungsabhängigen Verhältnis zu seiner Partei als Syndikusanwalt. 3. Ergibt diese Auslegung Zweifel, gehen diese zu Lasten der berufungsführenden Partei. LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.4.2024 – 4 Sa 12/24 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Kl. mit sozialer Auslauffrist sowie über eine Weiterbeschäftigung des Kl. [2] Mit Urteil v. 12.1.2024 stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Bekl. v. 6.7.2023 aufgelöst wurde. Die Bekl. wurde verurteilt, den Kl. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. [3] Dieses Urteil wurde der Bekl. am 2.2.2024 zugestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, die am Montag, dem 4.3.2024 beim Landesarbeitsgericht einging. [4] Die Berufungsschrift ist verfasst auf einem Briefbogen mit dem Logo der „Groupe S.“ der ausweislich der Unternehmensinformationen am unteren Ende des Briefbogens der „Groupe S. W. Sh. S. GmbH“ zuzuordnen ist. Die Groupe S. W. Sh. S. GmbH ist unter der gleichen Geschäftsadresse ansässig wie die Bekl. und die Holdinggesellschaft Groupe S. Deutschland GmbH (mittlerweile: Groupe S. W. C. GmbH). Sie hat ausweislich des Handelsregisters den Unternehmensgegenstand „Erbringung von konzerninternen Dienstleistungen jeder Art für verbundene Unternehmen (i.S.d. §§ 15 ff. AktG) der Gesellschaft, insb. in den Bereichen Unternehmensberatung, Recht und Compliance, Personal, Controlling und Accounting, Compliance und Erwerb von Waren sowie sämtliche damit gegenständlich zusammenhängenden Tätigkeiten“. Die Groupe S. W. Sh. S. GmbH wurde erstmals zum 10.8.2023 im Handelsregister eingetragen. Als Sachbearbeiter für die Berufung ist oben rechts auf dem Briefbogen Herr „S. D., Rechtsanwalt“ benannt. Danach folgt eine Telefonnummer, die (mit Ausnahme der Durchwahl) deckungsgleich ist mit der im Adressfeld am unteren Ende des Briefbogens benannten Telefonnummer der Groupe S. W. Sh. S. GmbH. Anschließend befindet sich oben rechts auf dem Briefbogen die E-Mail-Anschrift des Herrn D. wie folgt: .... In dem sich auf der Berufungsschrift befindlichen Rubrum ist Herr „Rechtsanwalt S. D.“ unter einer M. Anschrift als „Prozessbevollmächtigter“ bezeichnet. Die Berufungsschrift ist einfach signiert wie folgt: „- Versand per beA, daher ohne Unterschrift – S. D. Rechtsanwalt ⏐Fachanwalt für Arbeitsrecht I Syndikusrechtsanwalt“. Die Berufungsschrift wurde versandt vom beA des Herrn RA D. mit Münchner Absenderangabe. Im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer ist Herr RA D. erfasst als Syndikusrechtsanwalt der Bekl. unter der Anschrift der Bekl. in G. und als Rechtsanwalt unter seiner M. Anschrift. [5] Auch den weiteren Schriftverkehr mit dem Gericht führte Herr D. in gleicher Weise auf Briefbögen der Groupe S. W. Sh. S. GmbH unter Angabe der ihm von diesem Unternehmen eingerichteten Telefonnummer und E-Mailadresse. [6] Herr RA D. führte das Verfahren für die Bekl. bereits erstinstanzlich. Dort verwendete er Briefbögen der Bekl. Er wurde in diesem Schriftverkehr bezeichnet als „Head of Labour Relations“. Die in den Briefbögen angegebene Telefonnummer ist die gleiche wie auf der Berufungsschrift. Die damals angegebene E-Mailanschrift war die dienstliche Anschrift .... Schon diesen Schriftverkehr versandte Herr D. über sein beA mit M. Adressangabe. Auch die erstinstanzlichen Schriftsätze wurden wie folgt signiert: „- Versand per beA, daher ohne Unterschrift – S. D. Rechtsanwalt ⏐Fachanwalt für Arbeitsrecht ⏐Syndikusrechtsanwalt“. [7] Mit Verfügung v. 5.3.2024 wurde die Bekl. darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Postulationsfähigkeit des Herrn RA D. und somit an der Zulässigkeit der Berufung bestehen. Mit Verfügung v. 25.3.2024 wurden die Parteien dazu angehört, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. [8] Die Bekl. meint, die Auslegung der Berufungsschrift ergebe, dass Herr RA D. die Berufung nicht als Syndikusanwalt, sondern in seiner Funktion als selbstständiger Rechtsanwalt eingelegt habe. [9] Der Kl. hält die Berufung für unzulässig. [10] Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. [11] II. Die Berufung ist bereits unzulässig. Sie war deshalb gem. § 64 VI ArbGG i.V.m. § 522 I 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. SYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 328
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