BRAK-Mitteilungen 5-6/2024

freien Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede bezahlt wird. Darauf, ob die abzuwickelnde Kanzlei oder die Abwicklung eine „angemessene Vergütung“ erwirtschaftet hat, kommt es nicht an. Ein Stundensatz für die Arbeit des Abwicklers ist nach herrschender Meinung grundsätzlich kein geeigneter Ansatz für die Vergütungsbemessung. Dies gilt insb. bei einer sich nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Stunden beschränkenden, sondern umfangreichen und mehrere Monate dauernden Abwicklung. Zur Ermittlung der Gesamtvergütung ist mithin zunächst eine monatliche Pauschalvergütung festzusetzen. Bei der Ermittlung einer monatlichen Vergütungspauschale sind auch etwaige Zusatzqualifikationen, wie bspw. die Zulassung als Fachanwalt, zu berücksichtigen. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR KEINE PFLICHT ZUR INFORMATION ÜBER DIE FREISCHALTUNG EINES beA BRAO §§ 27 II, 31a VII; BDSG § 33 * 1. Einem Rechtsanwalt, der eine weitere Kanzlei einrichtet, muss es bekannt sein, dass die BRAK verpflichtet ist, für diese weitere Kanzlei ein empfangsbereites beA einzurichten. Hiermit muss er jederzeit nach Errichtung der weiteren Kanzlei rechnen. * 2. In Anbetracht der bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnis von der Pflicht der BRAK zur Einrichtung von empfangsbereiten beA für seine weiteren Kanzleien und der mangelnden Eignung einer Information hierüber seitens der BRAK zur Gewährleistung der sofortigen Kenntnisnahme vom Inhalt der eingerichteten beA durch den Rechtsanwalt stellt die Unterlassung einer solchen Information keinen Eingriff in dessen Berufsfreiheit dar. BGH, Beschl. v. 30.7.2024 – AnwZ (Brfg) 13/24 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Bekl. zur Information des Kl. über die Einrichtung von besonderen elektronischen Anwaltspostfächern (beA) für ihn und zur Auskunftserteilung gegenüber dem Kl. zu den Inhalten der für ihn eingerichteten beA sowie über einen Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 I der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO; Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/ 46/EG, ABl. EU L 119/1 v. 4.5.2016). [2] Der Kl. ist seit 2004 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2.5.2017 Mitglied der RAK F. Neben seiner Kanzlei in F., die er als Hauptsitz betreibt, unterhält er noch weitere Kanzleisitze in B. und K., die er der RAK F. mitgeteilt hatte. Bei dieser fragte der Kl. am 15.1.2018 an, ob er, sobald das beA wieder in Betrieb gehe, noch etwas veranlassen müsse und ob er für jeden Kanzleisitz ein eigenes beA benötige. Die RAK F. teilte ihm am 1.2.2018 mit, dass er für jeden Kanzleisitz ein eigenes beA benötige und man ihm die Safe-IDs mitteilen werde. Anschließend müsse er eine beA-Karte für jede weitere Kanzlei erwerben. [3] Nach den Feststellungen des AGH erfolgt die Eröffnung eines beA im automatisierten Verfahren aufgrund der Meldungen der regionalen Rechtsanwaltskammern. Von diesen erhält die Bekl. täglich automatisiert und nur auf elektronischem Weg Informationen wie Neuzulassungen von Rechtsanwälten, die Errichtung weiterer Kanzleisitze, den Widerruf von Zulassungen, Namensoder Adressänderungen und Vertreterbestellungen. Die Bearbeitung dieser Informationen erfolgt automatisiert. Bei der Errichtung einer weiteren Kanzlei (vgl. § 27 II BRAO) wird von der Bekl. automatisch ein weiteres beA angelegt und freigeschaltet. Es wird eine sog. SAFE-ID vergeben und in das Gesamtverzeichnis der Bekl. eingetragen (Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis; https://bravsearch.bea-brak.de/bravsearch/index.bra k). Dort kann sie vom betroffenen Rechtsanwalt eingesehen und abgerufen werden. Mittels der SAFE-ID kann er sodann eine beA-Karte beantragen. Diese wird einige Tage später übermittelt, wobei ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen vergehen kann. Nach Ansicht des Kl. handelt es sich dabei um den Mindestzeitraum. [4] In einem Anfang Juni 2019 geführten Telefongespräch mit dem Bundesverwaltungsamt wurde dem Kl. mitgeteilt, dass in einer von ihm als Rechtsanwalt bearbeiteten Angelegenheit bereits im April 2019 der Widerspruchsbescheid erlassen und ihm in eines der beA für seine weiteren Kanzleien zugestellt worden sei. Auf Nachfrage bei der RAK F. erfuhr er, dass die beA für seine weiteren Kanzleien bereits am 17.1.2019 eingerichtet und empfangsbereit geschaltet worden seien, was ihm jedoch nicht mitgeteilt worden sei. In einem dieser beA waren zwölf und in dem anderen drei Nachrichten eingegangen, auf die er jeweils keinen Zugriff gehabt hatte. [5] Der Kl. hat die Bekl. vor dem AGH zunächst im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Anspruch genommen (II AGH 4/19). Nachdem er die Leserechte zu den beA seiner weiteren Kanzleien ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 331

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