BRAK-Mitteilungen 5-6/2024

erhalten hatte, hat er sein Begehren im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrags weiterverfolgt. Diesen Antrag hat der AGH mit Beschl. v. 16.12.2019 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Kl. hat der Senat mit Beschl. v. 19.10.2021 (AnwZ (B) 3/ 20; MDR 2022, 128) als unzulässig verworfen. [6] Der Kl. hat daraufhin sein Begehren vor dem AGH im Wege der allgemeinen Feststellungsklage weiterverfolgt und beantragt festzustellen, „dass es rechtswidrig gewesen war, dass die Bekl. für den Kl. zwei beA-Postfächer zu dessen weiteren Kanzleien in K. und B. eingerichtet hat, ohne dass der Kl. hierüber zuvor oder zumindest zeitgleich mit der Freischaltung der beA-Postfächer informiert wurde, und welches sie technisch so betreibt, dass ihr eine Auskunftserteilung zu den Inhalten der beiden beA-Postfächer, z.B. durch die Setzung von Leserechten für den Postfachinhaber, zumindest aber zu den Absendern der Nachrichten, im Verhinderungsfall für den Zugriff durch ihn unmöglich war“ (S. 3 f. des angefochtenen Urteils). Hilfsweise hat der Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, es in zukünftigen Fällen zu unterlassen, für ihn weitere beA einzurichten, ohne ihn vor der Inbetriebnahme dieser Postfächer über die Einrichtung zu informieren, sowie ihm wegen der streitgegenständlichen Datenschutzverstöße im Jahr 2019 gem. Art. 82 I DSGVO ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des AGH gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen. [7] Die Bekl. ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, ihr sei es nicht möglich, dem Kl. Zugang zu den Inhalten des beA zu gewähren, weil es für sie nicht einsehbar sei. § 31a VII BRAO sehe eine vorherige Information nicht vor. Diese sei ihr auch gar nicht möglich, weil die Eröffnung eines beA im automatisierten Verfahren erfolge. [8] Der AGH hat die Klage abgewiesen. Der Kl. beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des AGH. [9] II. Der Antrag ist nach § 112e S. 2 BRAO, § 124a IV VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. [10] 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 II Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st.Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschl. v. 28.10. 2011 – AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 m.w.N.). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senat, Beschl. v. 27.9. 2023 – AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es. [11] a) Entgegen der Darstellung des Kl. hat der AGH die Variante (des Klageantrags), dass die Informationspflicht der Bekl. zumindest zeitgleich mit der Postfacheinrichtung bestanden habe, nicht übergangen. Er hat vielmehr – wie auch vom Kl. an anderer Stelle mehrfach wörtlich zitiert (S. 7 Abs. 3, S. 15 Abs. 5 des Schriftsatzes v. 15.3.2024) – ausgeführt, für eine Verpflichtung der Bekl., den Kl. über die Errichtung (der beA) zu informieren – und dies auch noch vorab oder zeitgleich – sei nichts ersichtlich (S. 9 Abs. 3 des angefochtenen Urteils). [12] b) Der AGH hat entgegen dem Verständnis des Kl. auch nicht die Antwort der RAK F. v. 1.2.2018 und die Einrichtung der beA für den Kl. am 17.1.2019 in einem engen zeitlichen Zusammenhang gesehen. Die Mitteilung v. 1.2.2018 bezog sich auf die vorherige Anfrage des Kl. v. 15.1.2018 zu einem Handlungsbedarf seinerseits nach (künftiger) allgemeiner Wiederinbetriebnahme des beA, nachdem die Bekl. am 22.12.2017 die beA-Webanwendung vom Netz genommen hatte (vgl. Presseerklärung der Bekl. v. 27.12.2017). Auch die Antwort der RAK F. bezog sich mithin auf den Zeitpunkt nach der zu erwartenden allgemeinen Wiederinbetriebnahme des beA. Diese erfolgte am 3.9.2018. Dementsprechend sind die Ausführungen des AGH, die Mitteilung v. 1.2.2018 habe hinreichend deutlich gemacht, dass weitere beA für den Kl. „in absehbarer Zeit“ eröffnet würden (S. 7 Abs. 4 des angefochtenen Urteils), dahin zu verstehen, dass nach der Mitteilung der RAK F. die Einrichtung weiterer beA für den Kl. in absehbarer Zeit nach einer allgemeinen Wiederinbetriebnahme des beA erfolgen werde. [13] Unabhängig von der Mitteilung v. 1.2.2018 mussPflicht zur Gesetzeskenntnis te dem Kl. zudem – wie der AGH zutreffend erkannt hat (S. 9 Abs. 2 des angefochtenen Urteils) – bereits in Anbetracht der von ihm als Rechtanwalt zu erwartenden Gesetzeskenntnis aus § 31a VII 1 BRAO und § 11 II der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) bekannt sein, dass die Bekl. für seine weiteren Kanzleien (nach allgemeiner Wiederinbetriebnahme des beA) weitere beA einrichten und die Bezeichnung der beA in das Gesamtverzeichnis eintragen würde. [14] Dahingestellt bleiben kann in vorliegendem Zusammenhang, ob die Mitteilung der RAK F. v. 1.2.2018, man werde dem Kl. die Safe-IDs mitteilen, eine entsprechende Selbstverpflichtung begründete. Denn jedenfalls die Bekl. konnte hierdurch nicht verpflichtet werden. [15] c) Der AGH hat entgegen der Auffassung des Kl. auch nicht § 33 BDSG übersehen. Diese Norm regelt in Abs. 1 und 2, dass unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Information der betroffenen Person gem. Art. 14 I, II und IV DSGVO ergänzend zu den in Art. 14 V DSGVO genannten Ausnahmen nicht besteht und dass im Falle einer danach unterbleibenden Information der betroffenen Person der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person zu ergreifen hat. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 5–6/2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 332

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0