Abb. 1 liegt. Ein umgekehrter Zusammenhang zeigt sich beim Beamtenverhältnis – hier sind mit knapp 39 % weibliche Teilnehmende deutlich häufiger vertreten (Männer: 23,3 %, vgl. Abb. 1). Denkbar ist, dass hier vor dem Hintergrund von Familien- und Lebensplanung eine weniger risikobehaftete Tätigkeit bevorzugt wird. 2. RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE Wenn die Juristen und Juristinnen letztlich im Beruf angekommen sind, zeigt sich, dass sie mit ihrer beruflichen Tätigkeit eher zufrieden sind. So geben jüngere Befragte (bis zu 35 Jahre) auf einer Skala von 1 (sehr unzufrieden) bis 5 (sehr zufrieden) einen Zufriedenheitswert von im Mittel 3,6 Punkten an. Dieser steigt mit zunehmendem Alter auf knapp 3,8 Punkte – am zufriedensten sind jedoch Befragte ab 65 Jahren, die aber immer noch anwaltlich tätig sind. Den positivsten Aspekt ihres Berufs sehen die Teilnehmenden im eigenständigen Arbeiten (4,6 von 5 Punkten), den abwechslungsreichen und interessanten Arbeitsinhalten (4,23 Punkte) sowie den Weiterbildungsmöglichkeiten (3,96 Punkte). Dahingegen werden die Vergütung und zusätzliche monetäre Leistungen mit 3,13 und 2,57 Punkten mittelmäßig bis schlecht bewertet. Ein Aspekt, der hierbei mit beachtet werden sollte, ist die Auslastung der Anwälte und Anwältinnen. Hier geben knapp 46 % an, aktuell überausgelastet zu sein. Daher ist es naheliegend, dass die als zu niedrig empfundene Vergütung vor allem im Kontext des hohen Workloads gesehen wird und das Verhältnis beider Punkte zueinander für die Befragten nicht gut genug ist. Das Arbeitsumfeld, also beispielsweise die Arbeitsplatzausstattung, die Lage der Kanzlei usw., wird dahingegen insgesamt mit im Mittel 3,88 von 5 Punkten als gut eingestuft. Insgesamt erscheinen die befragten Anwälte und Anwältinnen somit als relativ zufrieden mit ihrer Berufswahl. Dies bestätigt auch insoweit den ersten Eindruck, der bereits in der Vorgängerstudie „Anwaltschaft 4.0 – Lage und Entwicklung“ angeklungen war. Dort gaben knapp 86 % der Teilnehmenden an, dass ihnen einzelne Aspekte ihres Berufs besondere Freude bereiten würden. Explizit genannt wurden dabei die Punkte „Sozialer Kontakt/Umgang mit Menschen“ und Menschen helfen zu können. Aber auch die Abwechslung bzw. Vielfältigkeit des Anwaltsberufs und das Erarbeiten von Problemlösungen sahen die Befragten als besonders positiv an. Die Zufriedenheit mit dem Beruf bestätigt sich auch insoweit, als dass immerhin 64 % der Befragten ihre berufliche Tätigkeit nochmals so wählen würden, wenn sie vor dieser Entscheidung stünden. Im Umkehrschluss bedeutet dieser Befund aber auch, dass 36 % – also etwas mehr als ein Drittel der Befragten – eine andere berufliche Laufbahn einschlagen würden. Die Gründe hierfür sind weniger vielfältig, als man annehmen möchte: Vor allem spielen ein zu geringes Einstiegsgehalt bzw. eine als zu gering angesehene Vergütung und die hohe Arbeitsbelastung im Sinne von Stress eine Rolle. Auch die fehlende Work-Life Balance wird hier thematisiert, allerdings scheint der Druck innerhalb des Berufs der weitaus belastendere Faktor zu sein. Passend hierzu geben die Befragten an, dass sie bessere Verdienstmöglichkeiten als wichtige Option sehen, wenn mehr Personen den Beruf als Rechtsanwalt und Rechtsanwältin wählen sollen. Auch Änderungen im Studium bzw. im Studienverlauf werden dabei vorgeschlagen. Hier wird vor allem fehlender Praxisbezug und mangelnde Vorbereitung auf den Kanzleialltag bemängelt. So wird beispielsweise geklagt, dass der Umgang mit Mandanten, mit Stresssituationen oder die allgemeine Organisation in einer Kanzlei auch im Rahmen des Studiums zumindest angeschnitten werden sollten. Auch wird eine modernere Ausbildung, die aktuelle Entwicklungen wie Legal Tech beinhaltet und Auslandsaufenthalte leichter ermöglicht, gewünscht. 3. RECHTSANWALTSFACHANGESTELLTE UND AUSZUBILDENDE Zum Gesamtbild der Kanzleien und ihrer Mitarbeitenden gehören auch die Rechtsanwaltsfachangestellten (ReFa) sowie die Auszubildenden zum/zur ReFa. Hierzu wurden bereits in einem gesonderten Beitrag1 1 Vgl. Genitheim/Herl, Juristisches Interesse? Ja. ReFa? Nein, BRAK-Mitt. 2023, 281. ein breiBRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 AUFSÄTZE 6
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