Abb. 5: Tendenzen; Quelle: CCBE-Report ten die erlebte Aggression als ernstzunehmend ein (37 % in 2022; 47 % in 2024).30 30 Ebda., 3. Dies stützt die Annahme, dass aggressives Verhalten gegenüber Anwältinnen und Anwälten wegen ihrer beruflichen Tätigkeit auch weiterhin zunehmen dürfte. V. FAZIT Die Umfrage in Deutschland und der Übersichtsbericht des CCBE machen – trotz der unterschiedlich stark negativen Ergebnisse bei den einzelnen Fragen – deutlich: Aggressives Verhalten gegenüber Anwältinnen und Anwälten kommt regelmäßig und in sehr unterschiedlichen Begehungsformen vor und hat vielfältige Auswirkungen auf ihre Berufsausübung, ihre psychische und zum Teil auch physische Gesundheit und nicht selten auch auf ihr privates Umfeld. In Zeiten des Fachkräftemangels müssen diese Phänomene umso mehr ernst genommen werden, die Anwaltschaft kann es sich nicht leisten, dass Anwältinnen und Anwälte wegen erlebter Aggression ihren Beruf aufgeben. Das Thema wird also für Anwältinnen und Anwälte wie auch für Kammern und Anwaltsorganisationen auf der Agenda bleiben. Die nahezu finalisierte31 31 Zum aktuellen Stand s. Nachr. aus Berlin 1/2025 v. 8.1.2025. Konvention des Europarats zum Schutz des Anwaltsberufs ist ein wichtiger Schritt, sollte aber nicht der einzige bleiben. DIE RECHTSPRECHUNG ZUR RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG IM JAHR 2024 RECHTSANWALT DR. CHRISTIAN VÖLKER* * Der Autor ist Fachanwalt für Versicherungsrecht in Hamburg und war von 2012 bis 2023 Mitglied im Ausschuss Versicherungsrecht der BRAK sowie des Komitees Versicherung des CCBE. – Soweit nachfolgend ohne nähere Konkretisierung auf ARB verwiesen wird, sind die ARB 2010 des GDV in Bezug genommen, an die die konkreten Gesellschafts-ARB noch immer überwiegend angelehnt sind. Der Beitrag schließt an den Bericht in den BRAK-Mitt. 2024, 27 ff. an. Er gibt einen umfassenden Überblick über die seit dem Jahreswechsel 2023/24 veröffentlichte Rechtsprechung zur Rechtsschutzversicherung und ordnet diese ein. Wieder waren es ganz überwiegend die noch immer unzähligen Deckungsprozesse im Kontext des „Diesel-Skandals“, die Gerichten auch im Berichtsjahr Anlass und Gelegenheit boten, sich zu Fragestellungen zu äußern, die jenseits dieser speziellen Thematik von allgemeinem Interesse in der Rechtsschutzversicherung sind. Insoweit hervorzuheben ist sicher die Auswirkung von Änderungen der Erfolgsaussichten beabsichtigter Interessenwahrnehmung nach sog. Bewilligungsreife. I. FORMEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES AUF DEN VERSICHERUNGSNEHMER ZUGELASSENE FAHRZEUGE IM VERKEHRS- BZW. SCHADENERSATZRECHTSSCHUTZ Zu erheblicher Resonanz bei anderen Instanzgerichten führten die beiden im Vorbericht referierten Entscheidungen des 20. Zivilsenats des OLG Hamm1 1 Vgl. Völker, BRAK-Mitt. 2024, 27 f. und OLG Hamm, Urt. v. 8.3.2013 – 20 U 110/ zur Auslegung zweier nicht wortlautidentischer BedingungswerAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 17
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