22, NJW-RR 2024, 34 einerseits sowie Urt. v. 5.5.2023 – 20 U 144/22, NJW-RR 2024, 92 andererseits. ke und der Frage, ob die dortige Beschränkung des Schadenersatzrechtsschutzes auf Fahrzeuge, die auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind, im Kontext der übrigen Regelungen, eine zeitliche Komponente enthält oder nicht. Der Antwort auf die Frage kam und kommt nicht nur in den „Diesel-Fällen“ erhebliche Bedeutung zu. In diesen tritt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung unstreitig mit dem Erwerb des Fahrzeugs ein, der regelmäßig zwar in zeitlichem Zusammenhang mit der Zulassung auf den Käufer steht, aber zuvor erfolgt. Das OLG Schleswig2 2 Vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 17.6.2024 – 16 U 11/24 m. Anm. Grams, FD-VersR 2024, 813422; Kääb, FD-StrVR 2024, 813878; zust. Koch, VersR 2024, 1043 (1044); krit. Horacek/Nieland, r+s 2024, 1029 ff., anhängig beim BGH unter dem Az. IV ZR 86/24. versagte dem OLG Hamm, das insoweit nach dem jeweiligen Bedingungswortlaut differenziert hatte, ausdrücklich die Gefolgschaft und ließ die nun beim BGH anhängige Revision zu. Anders als ihre westfälischen Kollegen hielten die Richter am OLG Schleswig die entsprechenden ARBnicht für unklar i.S.v. § 305c II BGB. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar bestehe Rechtsschutz immer und erst für Versicherungsfälle, die ab dem Zeitpunkt der Zulassung auf den Halter eintreten.3 3 So auch Piontek, in Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 21 ARB 2019 Rn. 9. Mit dem OLG Hamm sahen dies zuvor eine ganze Reihe von Instanzgerichten (und wohl auch große Teile der Versicherungswirtschaft) anders und gewährten, wiederum unter dem Blickwinkel des durchschnittlichen Versicherungsnehmers Versicherungsschutz, der dem Adjektiv „zugelassene“ Fahrzeuge keine zeitliche Komponente und damit erhebliche Einschränkung des Versicherungsschutzes entnehmen könne.4 4 Vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.4.2024 – 2-08 O 332/22 Rn. 40 ff.; LG Köln, Urt. v. 6.12.2023 – 20 O 71/23 Rn. 24 ff.; LG Konstanz, Urt. v. 22.2.2024 – 3 O 69/23 Rn. 33 ff.; LG Landau, Urt. v. 25.4.2024 – 4 O 364/22 Rn. 33 ff.; LG München I, Urt. v. 27.3.2024 – 23 O 2579/23 Rn. 24; AG Grimma, Urt. v. 20.12.2023 – 1 C 85/23 Rn. 29 ff., MMR 2024, 367; AG Hamm, Urt. v. 30.5.2024 – 28 C 51/23 Rn. 19 f. Andere Instanzgerichte versagten den Versicherern, die zunächst einzig die hinreichenden Erfolgsaussichten verneinten und offenbar erst im Rahmen des Deckungsprozesses den Inhalt ihrer eigenen ARB, wie sie ein verständiger Versicherungsnehmer auslegen würde, verstanden zu haben schienen,5 5 So pointiert Horacek/Nieland, a.a.O., S. 1030 f. diese Ablehnung als treuwidrig; sie erkannten die zeitliche Einschränkung der Regelung als solche aber an.6 6 So LG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2023 – 3 O 42/23, Rn. 24 ff.; AG Auerbach, Urt. v. 25.1.2024 – 2 C 50/23 Rn. 27 ff.; AG Gelnhausen, Urt. v. 16.7.2024 – 52 C 230/ 23 Rn. 12. A.A. auch insoweit OLG Schleswig-Holstein, a.a.O. Rn. 29 ff. Aus Praktikersicht bleibt zu hoffen, dass der BGH Gelegenheit finden wird, sich zum Gewicht der Argumente beider Seiten zu äußern. II. INHALT DER VERSICHERUNG 1. AUSSCHLUSSKLAUSEL „STREITIGKEITEN AUS KAPITALANLAGEGESCHÄFTEN ALLER ART“ Auch der Dauerbrenner des Risikoausschlusses für Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art war im Berichtszeitraum wieder Gegenstand einer obergerichtlichen Entscheidung. Im Gefolge des WirecardSkandals begehrte der Versicherungsnehmer Deckungsschutz für die Geltendmachung von deliktischen Schadenersatzansprüchen gegen die ehemaligen Vorstände und die testierende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen des Wertverlusts der Aktien der insolvent gewordenen Gesellschaft. Der Versicherungsvertrag enthielt einen Risikoausschluss „im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und ihrer Finanzierung“. Anders als Klauseln anderer Versicherer enthielt der Ausschluss keine ausdrückliche Einschränkung auf einen „ursächlichen“ Zusammenhang. Das Fehlen dieses Worts machte die Klausel aus Sicht des Klägers gem. § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung, auch in Gestalt fehlender Transparenz, unwirksam – was den Senat am OLG Düsseldorf nicht überzeugte.7 7 Vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.8.2023 – 4 U 282/21, r+s 2024, 121 ff. Auch wenn Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung eng und nicht weiter auszulegen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks erfordere, sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass nur solche Streitigkeiten unter den Ausschluss fallen, die ihren Ursprung jedenfalls auch in dem Anlagecharakter des Geschäfts (der unstreitig war) haben und nicht auch uferlos solche erfassen soll, die wie etwa ein Unfall auf dem Weg zum Abschluss eines Anlagegeschäfts, lediglich in zufälligem oder völlig untergeordnetem Zusammenhang mit diesem stehen.8 8 So für den Risikoausschluss der „selbstständigen Tätigkeit“ bereits BGH, Urt. v. 7.12.1994 – IV ZR 302/93, r+s 1995, 64 (65); Urt. v. 28.6.1978 – IV ZR 1/77, VersR 1978, 816. Ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 12.10.2021 – 20 U 199/21, r+s 2022, 24 (25). In dieser Auslegung sei die Klausel weder intransparent noch höhle sie das Leistungsversprechen des Versicherers aus. 2. LEISTUNGSUMFANG a) AUSSCHLUSS DER KOSTEN BESTIMMTER RECHTSANWÄLTE Einen „mutigen“, allerdings zu Recht nicht den Beifall des auf die bedingungsgemäße (und in §§ 127 I, 129 VVG abgesicherte) freie Anwaltswahl hinweisenden LG Düsseldorf9 9 Vgl. LG Düsseldorf, Beschl. v. 8.5.2024 – 9 S 2/24 Rn. 7 ff. fand der Versuch eines Versicherers, eine bestimmte, namentlich genannte Anwaltskanzlei – weil „Kooperationspartner eines Geschäftsmodells zur Gewinnung von Kunden für den Widerspruch/Rücktritt von deren Lebens-/Rentenversicherungen“ – von ihrer BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 AUFSÄTZE 18
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