mäßig mangels der erforderlichen Leistungsnähe nicht mit Erfolg gemäß den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz aus einem Anwaltsvertrag zwischen den potenziellen Adoptiveltern und dem von letzteren mandatierten Rechtsanwalt begehren. 2. Die rechtzeitige Stellung des Adoptionsantrags beim Familiengericht vor dem Tode des Annehmenden dient nicht dazu, dem zu Adoptierenden eine Erbenstellung zu sichern, so dass der von den potenziellen Adoptiveltern mandatierte Rechtsanwalt dem zu Adoptierenden mangels des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht auf Schadensersatz wegen einer entgangenen Erbschaft haftet, wenn der Rechtsanwalt den Antrag nicht fristgerecht einreicht. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.4.2024 – I-24 U 45/23, NJW 2024, 3658 Begehrlichkeiten an einem Nachlass waren schon immer ein Quell juristischer Auseinandersetzungen. Unterläuft dem Anwalt im Zusammenhang mit einer letztwilligen Verfügung ein Fehler und wird dadurch jemand anders bedacht als vom Erblasser geplant, stehen Regressansprüche im Raum. Hier fühlte sich der Kläger nicht durch einen Anwaltsfehler betreffend eine letztwillige Verfügung benachteiligt, sondern wegen eines verspäteten (Erwachsenen-) Adoptionsantrags. Die Anwältin hatte die potenziellen Adoptiveltern beraten und sich bereiterklärt, den Adoptionsantrag statt durch die Notarin selbst beim Familiengericht einzureichen. Allerdings starb der potenzielle Adoptivvater vor der Einreichung des Antrags, wodurch die Adoption scheiterte. Der Anwältin wurde vorgeworfen, die Beteiligten nicht auf dieses Risiko hingewiesen zu haben, das nicht bestanden hätte, wenn die Notarin mit der Einreichung beauftragt worden wäre (§ 1753 II BGB). Der Schaden wurde vom potenziellen Adoptivkind aus der entgangenen Erbenstellung hergeleitet. Einen Mandatsvertrag (auch) mit dem zu Adoptierenden konnte dieser nicht darlegen. Es ging daher um die Frage, ob der Mandatsvertrag mit den potenziellen Adoptiveltern Schutzwirkung zugunsten des zu Adoptierenden entfalten konnte. Letzterer machte geltend, dass es sich um eine vergleichbare Interessenlage handele wie diejenige nicht bedachter Nachlassbegünstigter. Bei diesen bejaht die Rechtsprechung eine Schutzwirkung zugunsten Dritter des Anwaltsvertrags mit dem Erblasser. Das OLG Düsseldorf stellt in dem Hinweisbeschluss nach § 522 II ZPO ganz klar dar, dass es sich entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs um eine vergleichbare Konstellation handele. Bei der Adoption stünden explizit nicht die monetären Interessen im Vordergrund, vielmehr stünden rein finanzielle Beweggründe der Erwachsenenadoption gerade entgegen und machten diese unzulässig (§ 1767 I BGB). Damit fehle es schon an der für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erforderlichen Leistungsnähe. Zudem dürfe nach allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts dem Schädiger nur der Schaden zugerechnet werden, der innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm bzw. anwaltlichen Pflicht liege. Die rechtzeitige Stellung des Adoptionsantrages beim Familiengericht diente nicht dazu, dem Kläger eine Erbenstellung zu sichern. Dabei hätte es sich allenfalls um einen unbeachtlichen Schutzreflex gehandelt. Nach allem mangele es der Berufung des Klägers an der erforderlichen Erfolgsaussicht. (ju) SACHWALTERHAFTUNG WEGEN INANSPRUCHNAHME BESONDEREN PERSÖNLICHEN VERTRAUENS Anwälte können auch ohne Verletzung konkreter anwaltlicher Pflichten aus dem Mandatsverhältnis im Einzelfall gem. § 311 III 2 BGB wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens als Sachwalter haften, wenn sie bei dem Mandanten das Vertrauen erwecken, dieser könne aufgrund eines von den Anwälten vermittelten Prozessfinanzierungsvertrags ein Verfahren ohne eigenes finanzielles Risiko führen und sie bei der Vermittlung, Korrespondenz und Abrechnung eine besondere Position als Dritte einnehmen. Dies ist jedoch auf Fälle einer üblichen bloßen Empfehlung eines etablierten Prozessfinanzierers nicht übertragbar. OLG Brandenburg, Urt. v. 24.9.2024 – 6 U 10/23 Die Klägerin verlangt von der beklagten Anwaltskanzlei Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung und im Zusammenhang mit einer von der Kanzlei vermittelten Prozessfinanzierung für einen vorausgegangenen Anwaltshaftungsprozess mit einem siebenstelligen Streitwert. Einer der Sozien der Kanzlei, Rechtsanwalt Dr. B., hatte der Klägerin geraten, ihre Bedenken bezüglich der Erfolgsaussichten und wegen ihrer begrenzten finanziellen Mittel zurückzustellen, da er ihr einen Prozessfinanzierer vermitteln könne, der seinen Sitz auf Zypern hat und bei der er, Rechtsanwalt Dr. B., als Direktor fungierte. Als Generaldirektor fungierte ein juristischer Mitarbeiter G. der deutschen Anwaltskanzlei, was der Klägerin bekannt war. Die Gesellschaft hatte zudem eine Postadresse unter Anschrift der Kanzlei. Der Ausgangsprozess ging zunächst in zwei Instanzen verloren. Bis dahin waren der Klägerin keine Kosten in Rechnung gestellt worden. Als der von Rechtsanwalt Dr. B. eingeschaltete BGH-Anwalt der Klägerin seine Kosten für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde in Rechnung stellte, begannen Diskussionen mit Rechtsanwalt Dr. B. Der Prozessfinanzierungsvertrag wurde dahingehend abgeändert, dass dem Finanzierer ein deutlich höherer Anteil an einem etwaigen Prozesserlös (50 % statt vorher 15 %) zugesagt wurde. Nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH erklärte Rechtsanwalt Dr. B. für den Finanzierer, dass die Zahlung der noch offenen Kosten AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 25
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