BRAK-Mitteilungen 1/2025

STICHWORT BERUFSRECHT HAUPTVERSAMMLUNG DER BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER Die Bundesrechtsanwaltskammer ist der Zusammenschluss der 28 Rechtsanwaltskammern (§ 175 I BRAO). Als deren Dachorganisation bündelt sie die Interessen der Kammern und vertritt sie gegenüber Behörden und Organisationen. Das spiegelt sich im Katalog ihrer gesetzlichen Aufgaben in § 177 BRAO. Ihre Beschlüsse fasst die BRAK nach § 187 BRAO regelmäßig auf Versammlungen ihrer Mitglieder, den sog. Hauptversammlungen. Die Hauptversammlung ist damit das wesentliche Willens- und Meinungsbildungsorgan der BRAK zu Fragen, die die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern und der Anwaltschaft berühren. Sie setzt die Richtlinien der Berufspolitik und entscheidet über zentrale Fragen wie etwa die Wahl des Präsidiums und den Haushalt. Die Hauptversammlung kommt in der Regel zweimal jährlich zusammen (§ 8 I BRAK-Satzung). Der Sitzungsort wechselt zwischen den Kammern (vgl. § 8 II BRAKSatzung). Seit dem 1.1.2025 erlaubt § 189 V BRAO zudem, die Hauptversammlung auch hybrid oder virtuell durchzuführen; über eine entsprechende Satzungsänderung berät die BRAK in ihrer nächsten Hauptversammlung im Mai 2025. Das Tagesgeschäft zwischen den Sitzungen erledigt das Präsidium der BRAK, das auch die Sitzungen vorbereitet und die Beschlüsse umsetzt. Dabei wird es durch die Geschäftsführung sowie die von ihm gebildeten Fachausschüsse unterstützt. Einberufen werden die Sitzungen der Hauptversammlung durch den Präsidenten der BRAK. Er hat auch den Vorsitz und die Sitzungsleitung inne (§§ 189 I, 185 III BRAO; §§ 15, 20, 21 BRAK-Satzung). Die Formalien hierfür sind in § 189 BRAO geregelt. In der Hauptversammlung werden die Kammern durch ihre Präsidentin bzw. ihren Präsidenten – oder ggf. ein anderes Vorstandsmitglied – vertreten (§ 188 I, II BRAO). Üblich ist, dass zur Unterstützung ein weiteres Vorstandsmitglied und/oder ein Mitglied der Geschäftsführung ebenfalls an der Hauptversammlung teilnimmt (vgl. § 19 I BRAK-Satzung). Sofern zwischen den halbjährlichen Sitzungen wichtige Themen anstehen, tagt die Hauptversammlung anlassbezogen in kleinerer Besetzung als sog. Präsidentenkonferenz, an der nur die Kammerpräsidentinnen und -präsidenten teilnehmen. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst (§ 190 III 1 BRAO), Satzungsänderungen erfordern jedoch eine qualifizierte Mehrheit (§ 41 BRAK-Satzung). Beschlüsse, die alle oder einzelne Kammern wirtschaftlich belasten, können nach § 190 IV BRAO nur einstimmig gefasst werden; eine Ausnahme hiervon bilden Beschlüsse über die Höhe der Beiträge der Kammern an die BRAK. Wie viele Stimmen eine Rechtsanwaltskammer in der Hauptversammlung hat, hängt von der Zahl ihrer Mitglieder (ohne Berufsausübungsgesellschaften, § 190 I 2 BRAO) ab. § 190 I BRAO regelt, wie die Stimmen im Einzelnen gewichtet werden: Die Rechtsanwaltskammer München hat danach als größte Kammer neun Stimmen, die Rechtsanwaltskammer beim BGH als kleinste Kammer hat eine Stimme, die übrigen Kammern liegen dazwischen. Eine gesplittete Stimmabgabe ist unzulässig (§ 24 III 6, 7 BRAK-Satzung). Die Stimmen werden über ein elektronisches Wahlsystem abgegeben (§ 24 III 1 BRAK-Satzung). Damit nicht wenige große Kammern einfach „durchentscheiden“ können, enthält § 190 III 2 BRAO eine Sperrklausel: Stimmen mindestens 17 Kammern mit nein, gilt ein Beschluss trotz einfacher Stimmenmehrheit als nicht gefasst. In der Praxis kam diese Regelung bislang nicht zum Tragen. Die Stimmgewichtung wurde zum 1.8.2022 durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften („große BRAO-Reform“) eingeführt. Im Gesetzgebungsverfahren und auch innerhalb der Hauptversammlung war diese Änderung umstritten. Zuvor hatte – ähnlich wie im Bundesrat – jede Kammer eine Stimme. (tn) In der Rubrik „Stichwort Berufsrecht“ werden in jeder Ausgabe der BRAK-Mitteilungen Grundbegriffe des anwaltlichen Berufsrechts kurz erklärt. Die BRAK-Mitteilungen wollen so eine schnelle Information über wichtige Bereiche des Berufsrechts wie etwa die Selbstverwaltung oder die anwaltlichen Core Values ermöglichen. Die Stichworte verfassen abwechselnd u.a. Daniela Neumann (DN), Christian Dahns (Da), Dr. Tanja Nitschke (tn) und Prof. Dr. Christian Wolf (CW). STICHWORT BERUFSRECHT STICHWORT BERUFSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 31

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