BRAK-Mitteilungen 1/2025

AUS DER ARBEIT DER BRAK DIE BRAK IN BERLIN RECHTSANWÄLTIN DR. TANJA NITSCHKE, MAG. RER. PUBL., BRAK, BERLIN Der Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf nationaler Ebene von November bis Dezember 2024. Der Bruch der Regierungskoalition hatte spürbare Auswirkungen auf die laufende rechtspolitische Arbeit der BRAK, das Schicksal zahlreicher Gesetzesvorhaben ist unklar. Einen thematischen Schwerpunkt bildete daneben u.a. die Verfolgung und Bedrohung von Anwältinnen und Anwälten. beA UND ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR Der Betrieb und die Weiterentwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) sowie die weitere Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sowohl auf rechtlicher wie auf technischer Ebene bildeten als Daueraufgabe weiterhin einen der Arbeitsschwerpunkte der BRAK. beA-System Auch im Berichtszeitraum wurde das beA-System gepflegt und weiterentwickelt. Auf Anregung von Nutzerinnen und Nutzern wird nunmehr der Signaturstatus von Nachrichten durch Symbole klar angezeigt; diese Verbesserung wurde, ebenso wie Änderungen an der Kanzleisoftware-Schnittstelle, in der Mitte November ausgerollten beA-Version 3.29 umgesetzt.1 1 Dazu beA-Newsletter 4/2024 v. 13.11.2024 sowie die Release-Informationen. Ferner erfolgten, ebenso wie im Rahmen der Mitte Dezember bereitgestellten beA-Version 3.30,2 2 Dazu beA-Newsletter 5/2024 v. 10.12.2024 sowie die Release-Informationen. Fehlerbehebungen. beA-App Die mobile beA-App der BRAK ermöglicht einen Überblick über eingegangene Nachrichten im beA. Die Mitte Dezember gelaunchte neue Ausbaustufe der App erlaubt es nunmehr, mit der App auch Nachrichtenentwürfe zu versenden und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben bzw. abzulehnen.3 3 beA-Newsletter 5/2024 v. 10.12.2024 sowie Nachr. aus Berlin 25/2024 v. 12.12. 2024. Das Anbringen qualifizierter elektronischer Signaturen ist derzeit mit der beA-App noch nicht möglich. Diese Funktionalität soll in einer der nächsten Ausbaustufen der App umgesetzt werden. Elektronischer Rechtsverkehr Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen mit Finanzbehörden nicht mehr über das beA kommunizieren, sondern müssen hierzu das ELSTER-Verfahren nutzen. Eine Änderung in § 87a I 2 AO bewirkt, dass der Kommunikationsweg über die EGVP-Infrastruktur, also vom beA der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in das beBPo des Finanzamts, keine formwirksame Einreichung mehr darstellt. Gegen die entsprechenden Pläne des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hatte die BRAK, auch gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer, auf verschiedenen Kanälen massiv protestiert. Daraufhin wurde die Regelung zunächst wieder aus dem Gesetzentwurf gestrichen,4 4 S. bereits Nitschke, BRAK-Mitt. 2024, 283 f.; ferner Nachr. aus Berlin 25/2024 v. 12.12.2024 sowie beA-Newsletter 6/2024 v. 12.12.2024. auf Druck der Länder jedoch im weiteren parlamentarischen Verfahren wieder aufgenommen. Bundestag und Bundesrat stimmten dem Jahressteuergesetz schließlich in der Fassung mit dem wieder aufgenommenen § 87a I 2 AO zu. Das Jahressteuergesetz wurde am 5.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.5 5 BGBl. 2024 I Nr. 387 v. 5.12.2024. Ein u.a. der BRAK gegenüber in Aussicht gestelltes „Reparaturgesetz“, das einen einheitlichen elektronischen Rechtsverkehr auch mit der Finanzverwaltung wieder herstellen sollte, kam nach der Auflösung des Bundestages und der Ankündigung von Neuwahlen vor Ablauf der Legislaturperiode nicht mehr zustande. Rechtlicher Rahmen des ERV Die Übermittlung elektronischer Verwaltungsvorgänge an die Gerichte erfolgt in der Praxis uneinheitlich; das erschwert die Handhabung für die Gerichte. Um dem beizukommen, enthält das im Sommer 2024 verabschiedete Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz in § 298a IV ZPO eine Verordnungsermächtigung. Danach kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten bestimmen. Ein Ende Oktober vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgelegter Referentenentwurf für eine Behördenaktenübermittlungsverordnung soll für zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren sowie für Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit bundeseinheitliche technische Rahmenbedingungen für die Aktenübermittlung festlegen. Obwohl das Ministerium in dem Entwurf einige der von der BRAK an dem vorangegangenen Diskussionsentwurf geäußerten Kritikpunkte berücksichtigt hat, birgt auch der Referentenentwurf aus Sicht der BRAK für die Rechtsanwaltskammern einige praktische Probleme. Insbesondere kritisiert die BRAK erneut, dass unnötigerweise Formvorgaben und Strukturdaten verlangt werden, die aus der ERVV bereits im Jahr 2022 gestrichen AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 AUS DER ARBEIT DER BRAK 32

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