nach dem RVG um 6 % und Festgebühren um 9 % steigen sollen. Auch die Gerichtskosten und die Gebühren für Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Dolmetscher sollen angehoben werden. Neu aufgenommen wurde eine Anpassung der Vergütung der Verfahrensbeistände. Am 31.1.2025 beschloss der Bundestag das Gesetz, das zuvor in das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz integriert worden war.25 25 Dazu Nachr. aus Berlin 3/2025 v. 5.2.2025. Der Ball liegt nun beim Bundesrat; die BRAK setzt sich weiterhin für eine Gebührenerhöhung ein; ob das Gesetz noch vor Ende der Legislaturperiode verabschiedet wird, ist jedoch unsicher.26 26 S. dazu Nachr. aus Berlin 25/2024 v. 12.12.2024. Evaluation des Legal Tech-Gesetzes Nach dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, kurz Legal Tech-Gesetz, dürfen Anwältinnen und Anwälte seit dem 1.10.2021 in bestimmten Fällen Erfolgshonorare vereinbaren und Prozesskosten ihrer Mandanten übernehmen. Im Gesetz wurde verankert, dass es nach drei Jahren evaluiert werden muss. Diese Evaluierung führt das BMJ derzeit durch und hat dazu u.a. die BRAK um Stellungnahme gebeten. Die BRAK wollte in ihre Stellungnahme Erfahrungen aus der gesamten Anwaltschaft einfließen lassen. Daher hat sie im Dezember und Januar eine Umfrage durchgeführt, um zu ergründen, wie die durch das Gesetz geschaffenen neuen Möglichkeiten in der Praxis angenommen werden und ob in bestimmten Situationen Probleme aufgetreten sind.27 27 S. Nachr. aus Berlin 25/2024 v. 12.12.2024. Das klare Ergebnis: Die neuen Möglichkeiten werden kaum genutzt.28 28 S. den Überblick in Nachr. aus Berlin 3/2025 v. 5.2.2025; eine ausführl. Auswertung der Ergebnisse wird in Kürze veröffentlicht. Aufsichtsverfahren der Rechtsanwaltskammern Das BMJ will berufsaufsichtliche Maßnahmen von Anwalts- und Steuerberaterkammern sowie Rechtsbehelfe gegen diese neu ordnen. Ein lange erwarteter und Ende Oktober schließlich vorgelegter Referentenentwurf des BMJ sieht insb. eine Neuordnung der Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen wie rechtliche Hinweise, Rügen und Zwangsgelder vor. Für sie sollen einheitlich die Anwaltsgerichte zuständig und die VwGO anzuwenden sein. Zudem wird eine Lösung für die sog. missbilligenden Belehrungen vorgeschlagen, die bislang nicht gesetzlich geregelt sind. Daneben enthält der Entwurf u.a. Regelungen für die Wahlen und Wählbarkeit zum Kammervorstand und bürokratische Erleichterungen für Syndikusanwältinnen und -anwälte sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften.29 29 Zum Entwurf s. Nachr. aus Berlin 22/2024 v. 30.10.2024. Die BRAK begrüßt das Vorhaben im Grundsatz. Um eine effiziente Aufsichtspraxis der Kammern zu ermöglichen, sieht sie jedoch an einigen Stellen Nachbesserungsbedarf.30 30 BRAK-Stn.-Nr. 91/2024; dazu Nachr. aus Berlin 1/2025 v. 8.1.2025. Insbesondere unterbreitet sie einen Formulierungsvorschlag für eine klarere Definition des sog. rechtlichen Hinweises und legt dar, weshalb ein klagbarer Anspruch auf einen solchen rechtlichen Hinweis für die die umfangreiche berufsrechtliche Beratungstätigkeit der Kammern höchst problematisch wäre. RECHTSSTAAT Die BRAK hat sich gemeinsam mit anderen juristischen Verbänden31 31 Gemeinsame Erklärung der juristischen Verbände v. 8.11.2024; dazu Nachr. aus Berlin 23/2024 v. 14.11.2024. – darunter Deutscher Anwaltverein, Deutscher Juristinnenbund und Deutscher Juristentag sowie später auch der Bundesverband der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen – dafür eingesetzt, dass die geplante Stärkung der Resilienz des BVerfG trotz des Bruchs der Regierungskoalition noch in der verbleibenden Legislaturperiode umgesetzt wird. Die Verbände betonten die herausragende Bedeutung des BVerfG für den Rechtsstaat und mahnten, dass seine Absicherung nicht parteipolitischem Streit zum Opfer fallen dürfe. Ende Dezember beschlossen sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat das entsprechende Gesetz mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit.32 32 Dazu Nachr. aus Berlin 1/2025 v. 8.1.2025. Das Gesetz wurde am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 31.12.2024 in Kraft getreten.33 33 BGBl. 2024 I Nr. 440 v. 30.12.2024. Die BRAK begrüßt dies ausdrücklich.34 34 Presseerkl. Nr. 13/2024. WEITERE RECHTSPOLITISCHE AKTIVITÄTEN Rechtsschutz in Auslieferungsverfahren Die BRAK hat sich zu Reformüberlegungen des Bundesjustizministeriums bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen positiv geäußert; an einigen Stellen sieht sie jedoch noch Nachschärfungsbedarf.35 35 BRAK-Stn.-Nr. 83/2024; dazu Nachr. aus Berlin 24/2024 v. 28.11.2024. Bereits im Sommer hatte sie auf den dringenden Bedarf einer Reform in diesem Bereich anlässlich des Auslieferungsfalls Maja T. hingewiesen und auf eine rasche Umsetzung des Vorhabens gedrängt.36 36 Dazu Nitschke, BRAK-Mitt. 2024, 283, 287 m.w.N. Weitere Rechtsgebiete Weitere Stellungnahmen der BRAK im Berichtszeitraum betrafen u.a. geplante Veränderungen bei der Verbraucher-Streitbeilegung, die aus ihrer Sicht branchenspezifische Schlichtungsstellen benachteiligen,37 37 BRAK-Stn.-Nr. 85/2024; dazu Nachr. aus Berlin 25/2024 v. 12.12.2024. geplante Änderungen der Betreuer-Vergütung, die ihrer Ansicht nach in manchen Bereichen faktisch eine Reduzierung der Vergütung bewirkt,38 38 BRAK-Stn.-Nr. 79/2024; dazu Nachr. aus Berlin 23/2024 v. 14.11.2024. die Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungsverfahren39 39 BRAK-Stn.-Nr. 81/2024; dazu Nachr. aus Berlin 23/2024 v. 14.11.2024. sowie die Novellierung von Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung.40 40 BRAK-Stn.-Nr. 84/2024; dazu Nachr. aus Berlin 24/2024 v. 28.11.2024. VERANSTALTUNGEN Im Berichtszeitraum fanden mehrere von der BRAK organisierte Veranstaltungen statt. AUS DER ARBEIT DER BRAK AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 35
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