BRAK-Mitteilungen 1/2025

tig ist, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten; ... (2) Sofern multidisziplinäre Tätigkeiten zwischen den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Dienstleistungserbringern erlaubt sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass a) Interessenkonflikte und Unvereinbarkeiten zwischen bestimmten Tätigkeiten vermieden werden; b) die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die bestimmte Tätigkeiten erfordern, gewährleistet sind; c) die Anforderungen der Standesregeln für die verschiedenen Tätigkeiten miteinander vereinbar sind, insbesondere im Hinblick auf das Berufsgeheimnis.“ Deutsches Recht Alte Bundesrechtsanwaltsordnung [11] Nach § 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der bis zum 31.7.2022 geltenden und auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: BRAO a.F.) wurde die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Zweifeln an der Fähigkeit der antragstellenden Person, ihre Tätigkeit als unabhängiges Organ der Rechtspflege auszuüben, versagt. [12] § 59a I und II BRAO a.F. bestimmte: „(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. ... (2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Rechtsanwälten auch gestattet: 1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die ... berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten, 2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen.“ [13] Mit Beschluss v. 12.1.2016 entschied das Bundesverfassungsgericht (Deutschland), dass § 59a I 1 BRAO a.F. mit Art. 12 I GG unvereinbar sei, soweit Rechtsanwälten untersagt werde, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen. [14] § 59c BRAO a.F. gestattete die anwaltliche Berufsausübung durch Rechtsanwaltsgesellschaften in Form von Kapitalgesellschaften. [15] Nach § 59d BRAO a.F. war einer den Erfordernissen des § 59e BRAO a.F. nicht entsprechenden Rechtsanwaltsgesellschaft die Zulassung zu versagen. [16] § 59e BRAO a.F. lautete: „(1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. § 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 172a sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss Rechtsanwälten zustehen. Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht. (3) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden. (4) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Rechtsanwälte sind.“ [17] Zur Sicherung der Unabhängigkeit der Geschäftsführung einer Rechtsanwaltsgesellschaft sah § 59f BRAO a.F. vor: „(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein. (2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist. (3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (4) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.“ [18] In § 59h III BRAO a.F. hieß es: „Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es sei denn, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. ...“ Neue Bundesrechtsanwaltsordnung [19] Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe v. 7.7. 2021 (BGBl. I S. 2363) wurde die Bundesrechtsanwaltsordnung mit Wirkung zum 1.8.2022 geändert. [20] § 59c („Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe“) der Bundesrechtsanwaltsordnung in geänderter Fassung (im Folgenden: BRAO n.F.) lautet: „(1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach EUROPA BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 43

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