BRAK-Mitteilungen 1/2025

§ 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet 1. mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, 2. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt wären, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, 3. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemeinschaftlich ausüben dürfen, 4. mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulassung führen würde. (2) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienen.“ Strafgesetzbuch [21] Gemäß § 203 I Nr. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist der Anwalt hinsichtlich der Tatsachen, die ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt werden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Allerdings kann er gem. § 203 III StGB Berufsgeheimnisse Personen mitteilen, mit denen er beruflich oder dienstlich zusammenwirkt, soweit dies für die Tätigkeit dieser Personen erforderlich ist. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung [22] § 37 I des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) bestimmt: „Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.“ [23] Gemäß § 46 Nrn. 5 und 7 GmbHG hat die Gesellschafterversammlung über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen zu entscheiden. § 46 Nr. 6 GmbHG sieht vor, dass die Gesellschafter über Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung zu entscheiden haben. [24] § 51a GmbHG lautet: „(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. (2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter. (3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen [25] Die HR ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit Sitz in Höhenmoos (Deutschland), die als Unternehmergesellschaft (UG) gegründet wurde, d.h. eine dem GmbHG unterliegende Kapitalgesellschaft, deren Mindeststammkapital jedoch hinter dem an sich für diese Art von Gesellschaften vorgesehenen Betrag von 25.000 Euro zurückbleibt. Ihr Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter war ursprünglich Herr Daniel Halmer, der als Rechtsanwalt tätig war. [26] Die Gesellschaft wurde durch Vertrag v. 30.1.2020 gegründet, am 16.7.2020 im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein (Deutschland) eingetragen und mit Bescheid der RAK München v. 28.7.2020 am 6.8.2020 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [27] Mit Abtretungsvertrag v. 31.3.2021 veräußerte Herr Halmer 51 der 100 Geschäftsanteile an der HR an die SIVE Beratung und Beteiligung GmbH (im Folgenden: SIVE), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts. [28] Damit einhergehend wurde die Satzung der HR geändert, um die Übertragung von Geschäftsanteilen an eine nicht zur Anwaltschaft zugelassene Kapitalgesellschaft zu ermöglichen, wobei die Geschäftsführung der HR, um ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten, allein zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten wurde. Nach dieser Änderung heißt es in den maßgebenden Bestimmungen der Satzung wie folgt: „§ 2 – Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Anwaltsaufträgen, die nur durch in den Diensten der Gesellschaft stehende, zugelassene Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden. Die Gesellschaft schafft dazu die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte; sie unterhält insbesondere die nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung. EUROPA BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 44

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