nicht die Absicht hat, in der Gesellschaft eine in dieser Regelung bezeichnete berufliche Tätigkeit auszuüben, und die bei Zuwiderhandlung den Widerruf der Zulassung der betreffenden Rechtsanwaltsgesellschaft zur Rechtsanwaltschaft vorsieht. Zur zweiten Frage [81] Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, nach der einem Gesellschafter, der zur Ausübung eines Berufs, der es erlaubt, Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu werden, nicht berechtigt ist, kein Stimmrecht zusteht, in einem Fall entgegensteht, in dem die Satzung dieser Gesellschaft verschiedene Bestimmungen enthält, die geeignet sind, die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte und der anwaltlichen Tätigkeit der Gesellschaft zu schützen. [82] In Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs hat die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Versagung des Stimmrechts gegenüber zur Ausübung eines Berufs i.S.d. § 59e I 1 BRAO a.F. nicht berechtigten Gesellschaftern, auf die das vorlegende Gericht in seiner zweiten Frage konkret abstellt, in Übergangssituationen Anwendung finden solle, die sich u.a. durch den Tod eines berechtigten Gesellschafters oder dadurch ergäben, dass einem berechtigten Gesellschafter das Recht zur Berufsausübung entzogen werde. [83] Da der Ausgangsrechtsstreit nicht entsprechend gelagert ist, ist die Beantwortung dieser Frage für seine Entscheidung nicht objektiv erforderlich und geht über den Rahmen des dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zugewiesenen Rechtsprechungsauftrags hinaus (vgl. in diesem Sinne Urt. v. 16.12.1981, Foglia, 244/80, EU:C: 1981:302, Rn. 18, und v. 26.3.2020, Miasto Lowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C: 2020:234, Rn. 44). [84] Die zweite Frage ist daher unzulässig. HINWEISE DER REDAKTION: Der EuGH befindet das Regelungsgefüge rund um das Fremdbesitzverbot als unionsrechtskonform und unterstreicht die Bedeutung der Rolle der Anwaltschaft im Rechtsstaat und einer demokratischen Gesellschaft. Zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege ist die Unabhängigkeit der Anwaltschaft unabdingbar und das Fremdbesitzverbot geeignet, erforderlich und verhältnismäßig um diese zwingenden Gründe des Allgemeininteresses zu gewährleisten. Den Mitgliedstaaten kommt hier ein weiter Wertungsspielraum zu. Damit reiht sich der Gerichtshof in eine Rechtsprechungslinie vorausgehender Entscheidungen ein. Vgl. näher hierzu Pott/Wietoska, BRAK-Mitt. 2025, 2 (in diesem Heft). BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BEITRAGSPFLICHT NICHTANWALTLICHER MITGLIEDER EINER RECHTSANWALTSKAMMER BRAO §§ 60 II Nr. 3 a.F., 89; GG Art. 2, 9, 12, 14 * 1. Mitgliedsbeiträge zu berufsständischen Kammern sind Beiträge im rechtlichen Sinne. Sie sollen den mit der Mitgliedschaft verbundenen besonderen Vorteil abgelten und müssen daher entsprechend diesem Nutzen bemessen werden. Insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz sind zu beachten. * 2. Bei wesentlichen Unterschieden hinsichtlich des Nutzens der Kammertätigkeit sind die Beiträge im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht unterschiedslos, sondern im Verhältnis dieser unterschiedlichen Vorteile zu bemessen. Die Arbeit einer Rechtsanwaltskammer ist im besonderen Maße auf die Belange der Rechtsanwaltschaft zugeschnitten. Nichtanwaltlichen Mitgliedern wird mit Rücksicht auf die Aufgabe der Kammer keine vergleichbare Wahrnehmung und Förderung beruflicher Belange zuteil. * 3. Auch vom Vorteil der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs sind nichtanwaltliche Mitglieder von vornherein ausgeschlossen. Eine beitragsrechtliche Außerachtlassung dieses Umstands kann nicht mit der grundsätzlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt werden, sondern muss bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. * 4. Die Vorschrift des § 60 II Nr. 3 BRAO, nach der nichtanwaltliche Mitglieder von Geschäftsführungsund Aufsichtsorganen zugelassener Berufsausübungsgemeinschaften Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind, ist im Hinblick auf Art. 12 I GG verfassungsgemäß. BGH, Urt. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Der Kl. ist Steuerberater und war bis zum 31.3. 2024 alleinvertretungsberechtigter Partner der Sozietät S. mbB Rechtsanwälte Steuerberater, die ihren Sitz in M. hat und bundesweit insgesamt acht Niederlassungen unterhält. Er hatte seinen Kanzleisitz in der D. Niederlassung der Sozietät und ist Mitglied der Steuerberaterkammer D. Die Bekl. ließ die Sozietät des Kl. am 7.12.2022 als Berufsausübungsgesellschaft zu. [2] Die von der Kammerversammlung beschlossene Beitragsordnung der Bekl. für das Jahr 2022 lautet auszugsweise: BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 52
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