378; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., §43 Rn. 18, Eyermann/Happ, a.a.O. Rn. 34; jeweils m.w.N.). Letzteres erscheint vorliegend im Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft des Kl. in der Bekl. bis zum 31.3.2024 möglich. So ist nicht ausgeschlossen, dass die Pflichtmitgliedschaft im Zeitraum v. 1.1.2023 bis zum 31.3.2024 Grundlage für weitere Beitragsbescheide der Bekl. betreffend den Kl. oder für Rechte und Pflichten der Beteiligten ist, die zwischen ihnen streitig sind. [30] b) In der Sache hat die Feststellungsklage jedoch keinen Erfolg. Es bestand eine Mitgliedschaft des Kl. in der Bekl. bis zum 31.3.2024. Der Kl. ist mit der Zulassung der Sozietät S. mbB Rechtsanwälte Steuerberater als Berufsausübungsgesellschaft durch die Bekl. am 7.12.2022 gem. § 60 II Nr. 3 BRAO auch selbst Mitglied der Bekl. geworden. [31] aa) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen Mitgliedschaft ist rechtmäßig vor. [32] Der Kl. war als alleinvertretungsberechtigter Partner der vorgenannten Sozietät deren Geschäftsführungsorgan (§ 6 II und § 7 II PartGG i.V.m. § 124 I und IV HGB). Sein Kanzleisitz in D. stand seiner Mitgliedschaft in der Bekl. nicht entgegen. Denn die in § 60 II Nr. 3 BRAO genannten Personen werden Mitglied der RAK, in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat (Lauda, in Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O., § 60 BRAO Rn. 24a; Mann, in Henssler/Prütting, a.a.O., § 60 Rn. 13; Weyland/ Weyland, a.a.O., § 60 Rn. 14 f.). Da die Sozietät ihren Sitz in M. hat, ist aufnehmende RAK die Bekl. [33] Der Mitgliedschaft des Kl. steht nicht entgegen, dass hierzu kein gesonderter Bescheid ergangen ist. Sie wird vielmehr gem. § 60 II Nr. 3 BRAO kraft Gesetzes begründet, ohne dass es eines förmlichen Aufnahmeaktes bedarf, und besteht nach § 60 III Nr. 3 BRAO für die Dauer der Mitgliedschaft der Berufsausübungsgesellschaft in der RAK bzw. bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nichtanwaltliche Geschäftsführer seine Geschäftsführungstätigkeit beendet (vgl. Mann, in Henssler/Prütting, a.a.O. Rn. 21). [34] bb) Die Pflichtmitgliedschaft nach § 60 II Nr. 3 BRAO verstößt nicht gegen Art. 9 I GG. Entgegen der Auffassung des Kl. ist bereits der Schutzbereich der gem. Art. 9 I GG gewährleisteten Vereinigungsfreiheit nicht berührt. [35] Das Grundrecht des Art. 9 I GG gewährleistet den kein Verstoß gegen Art. 9GG Bürgern die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen, sie zu gründen oder ihnen fernzubleiben; hingegen schützt es nicht vor der gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 146, 164, 193 f.; BVerfG, NVwZ 2002, 335, 336; BVerfGE 38, 281, 297 f.; BVerfGE 15, 235, 239; BVerfGE 10, 354, 361 f.; BVerfGE 10, 89, 102). So liegt es jedoch hier. Die in § 60 II Nr. 3 BRAO bezeichneten Personen werden (Pflicht-)Mitglieder der RAK, also einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 62 I BRAO). [36] Soweit der Kl. eine Einschränkung der Vereinigungsfreiheit darin zu erkennen glaubt, dass sich die nichtanwaltlichen Partner einer Berufsausübungsgesellschaft dazu veranlasst sehen könnten, auf eine Mitwirkung an der Geschäftsführung zu verzichten, um eine persönliche Mitgliedschaft in der RAK zu vermeiden, verkennt er, dass die Pflichtmitgliedschaft bloße Folge der in den gesetzlichen Grenzen frei wählbaren Organisation der Gesellschaft ist. Die sich aus dem Gesellschaftsvertrag und den ergänzenden gesetzlichen Regelungen ergebenden Rechte und Pflichten der Partner der Berufsausübungsgesellschaft gelten unabhängig von der Pflichtmitgliedschaft und werden durch diese nicht beeinträchtigt. [37] cc) Die Pflichtmitgliedschaft des Kl. in der Bekl. bekein Verstoß gegen Art. 12GG gründet auch keinen Verstoß gegen die gem. Art. 12 I GG gewährleistete Berufsfreiheit. Auch insoweit ist bereits der Schutzbereich des Grundrechts nicht eröffnet. Die Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer ist eine einfache Folge der Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit – hier als Mitglied des Geschäftsführungsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft. Mit ihrer Anordnung hat der Gesetzgeber weder die Art und Weise der Ausübung des Berufs geregelt noch eine berufspolitische Tendenz verfolgt (vgl. BVerfGE 15, 235, 239 m.w.N.). Soweit der Kl. hiergegen einwendet, die Vorschriften der BRAO und des Steuerberatungsgesetzes regelten die Art und Weise der Ausübung des Berufs, und dabei auf verschiedene – Rechtsanwälte betreffende – Vorschriften verweist (Berufungsbegründung S. 7), folgt hieraus nicht, dass auch § 60 II Nr. 3 BRAO eine Berufsausübungsregelung ist. Die besonderen berufsrechtlichen Pflichten der nach § 59c I 1 BRAO sozietätsfähigen nichtanwaltlichen Gesellschafter, die – wie der Kl. – zugleich geschäftsführend für ihre Gesellschaft tätig sind, ergeben sich aus § 59d I bis III und § 59j IV und VI BRAO. Diese Vorschriften knüpfen an die organschaftliche Stellung innerhalb der Berufsausübungsgesellschaft an und nicht an die daneben nach § 60 II Nr. 3 BRAO angeordnete Pflichtmitgliedschaft in einer RAK. Sie sind daher nicht Folge der Mitgliedschaft des Kl. in der Bekl., sondern gelten unabhängig hiervon. [38] dd) Die Pflichtmitgliedschaft des Kl. in der Bekl. kein Verstoß gegen Art. 14GG verletzt auch nicht die Eigentumsgarantie nach Art. 14 I GG. [39] Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG fallen unter den Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 I GG grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass sie die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 56
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