Drs. 12/12144, 40), ist jedenfalls nicht zwingend. Vielmehr durfte der Gesetzgeber unter Ausnutzung des ihm zustehenden weiten Einschätzungsspielraums zur Begründung der bisherigen Regelung auch davon ausgehen, dass die Mitgliedschaft der nichtanwaltlichen Mitglieder eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der BRAO in der RAK erforderlich ist, um die anwaltliche Unabhängigkeit und die den Rechtsanwaltsberuf kennzeichnenden Berufspflichten sowie die Beachtung der für die Rechtsanwaltschaft zentralen Berufspflichten durch die Mitglieder der Organe der Berufsausübungsgesellschaft hinreichend sicherzustellen, und alternative Regelungen nicht die gleiche Wirksamkeit versprechen. Er konnte nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangen, dass im Hinblick auf die Beachtung der für die Rechtsanwaltschaft zentralen Berufspflichten eine Berufsaufsicht durch die RAK wirksamer ist als eine solche durch die Steuerberaterkammer. [59] Soweit der Kl. auf andere Wirtschaftsbereiche verweist, in denen eine doppelte Mitgliedschaft von Geschäftsführungsorgan und Gesellschaft nicht vorgesehen ist, bleibt dies für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Pflichtmitgliedschaft nach § 60 II Nr. 3 BRAO ohne Bedeutung. Andere Wirtschaftsbereiche unterliegen einer anderen Ordnung als der Beruf des Rechtsanwalts als einem Organ der Rechtspflege. Eine Vergleichbarkeit besteht daher bereits im Ansatz nicht. [60] (c) Die Pflichtmitgliedschaft nach § 60 II Nr. 3 Mitgliedschaft ist angemessen BRAO ist auch angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne). [61] Angemessen ist eine Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte erforderlich ist, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (st.Rspr.; vgl. nur BVerfGE 117, 163, 193 m.w.N.). Danach steht der vorliegend zu beurteilende Grundrechtseingriff weder außer Verhältnis zur angestrebten Absicherung der anwaltlichen Grundpflichten noch enthält er eine übermäßige unzumutbare Belastung. [62] (aa) Eine effektive Aufsicht über die Einhaltung der anwaltlichen Grundpflichten innerhalb der Berufsausübungsgesellschaften schützt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer funktionierenden Rechtspflege, die zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats zählt (vgl. BVerfGE 153, 1, 39 f. Rn. 91). Demgegenüber ist der mit der Pflichtmitgliedschaft verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Kl. von geringer Intensität. [63] Die Beeinträchtigung des nichtanwaltlichen Mitglieds des Geschäftsführungsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der BRAO durch die Pflichtmitgliedschaft in der RAK bedeutet keine erhebliche Einschränkung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit. Soweit mit der Pflichtmitgliedschaft eine zusätzliche Beitragslast verbunden ist, kann deren Bedeutung für die Handlungsfreiheit des Betroffenen durch eine – im Vergleich zu anwaltlichen Mitgliedern von RAKn – reduzierte Höhe des Kammerbeitrags gering gehalten werden (vgl. oben zu 1). [64] (bb) Der Hinweis des Kl. darauf, dass er ohnehin nur einer eingeschränkten Überwachung unterliege, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Zutreffend ist zwar, dass das anwaltliche Berufsrecht ihm gegenüber nur beschränkt gilt und er mithin einer im Hinblick auf den Umfang seiner „anwaltlichen“ Berufspflichten im Vergleich zu Rechtsanwälten eingeschränkten persönlichen Überwachung unterliegt. Von der beschränkten Geltung des anwaltlichen Berufsrechts umfasst sind aber gem. § 59d II und III BRAO gerade die anwaltlichen Grundpflichten. Die RAK kann insoweit bei einer Pflichtverletzung nach anwaltlichem Berufsrecht nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig werden (§ 73 II Nr. 4 BRAO). [65] (cc) Soweit der Kl. unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien einwendet, dass die Bekl. seine Interessen als Steuerberater weder vertreten könne noch wolle, begründet auch dies keine durchgreifenden Zweifel an der Angemessenheit der Pflichtmitgliedschaft in der RAK. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf die Pflichtmitgliedschaft von nichtanwaltlichen Berufsgruppen durchaus in den Blick genommen, dass die Aufnahme einer Vielzahl von berufsfremden Mitgliedern mit dem Auftrag der Interessenvertretung für die Anwaltschaft nur schwer zu vereinbaren und zudem fraglich wäre, ob die RAKn die Interessen von anderen Berufsgruppen adäquat wahrnehmen könnten (BT-Drs. 19/27670, 178). Ob der geringen Eingriffsintensität der Pflichtmitgliedschaft ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auch dann der effektiven Aufsicht über die Einhaltung der anwaltlichen Grundpflichten den Vorzug einräumt, wenn zu erwarten ist, dass die aus der Mitgliedschaft für gewöhnlich erwachsenden Vorteile den in Aussicht genommenen Pflichtmitgliedern nur in eingeschränktem Umfang zuteilwerden. Denn dieser Nachteil gegenüber anwaltlichen Kammermitgliedern kann anderweitig, insb. durch eine geringere Beitragslast, ausgeglichen werden (s.o.). [66] (dd) Soweit der Kl. sich auf das Doppelbestrafungskein Verstoß gegen Verbot der Doppelbestrafung verbot (Art. 103 III GG) beruft, begründet dies ebenfalls keine durchgreifenden Zweifel an der Angemessenheit der streitigen Regelung. Das Prozessgrundrecht des Art. 103 III GG bestimmt, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf. Disziplinargesetze und Berufsordnungen sind indes keine „allgemeinen Strafgesetze“ i.S.d. Art. 103 III GG (BVerfGE 66, 337, 357 m.w.N.). Dem Kl. droht daher infolge der mit der persönlichen Mitgliedschaft verBERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 60
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0