[14] aa) Der Kl. hat mit der Klage zuletzt noch 23 Fälle als rechtsförmliche erbrechtliche Verfahren geltend gemacht, von denen die Bekl. in ihrem Ablehnungsbescheid 10 Fälle als rechtsförmlich anerkannt hat. Die erforderliche Fallzahl von 20 rechtsförmlichen Verfahren wäre demnach nur erreicht, wenn von den übrigen 13 vom Kl. geltend gemachten Fällen (1 bis 4, 6, 7/7neu, 9, 12, 13, 17, 24, 24a, 24b) mindestens 10 Fälle ebenfalls als rechtsförmliche erbrechtliche Verfahren anzuerkennenwären. [15] bb) Das hat der AGH indes für jedenfalls 6 dieser Fälle (1, 2, 3, 6, 7/7neu und 17) zu Recht verneint. Die dagegen erhobenen Einwände des Kl. geben zu Zweifeln an der Beurteilung des AGH keinen Anlass. [16] (1) Hinsichtlich des vom Kl. als Fall 1 genannten vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens in den USA kann dahinstehen, ob ein förmliches Verfahren im Ausland überhaupt als rechtsförmliches Verfahren i.S.v. § 5 I Buchst. m FAO anzuerkennen wäre. Auch dann handelte es sich um kein originär dem Fachgebiet „Erbrecht“ sondern dem „Familienrecht“ (§§ 5 I Buchst. e, 12 FAO) zuzuordnendes Verfahren (vgl. Weyland/Vossebürger, BRAO, 11. Aufl., § 12 FAO Rn. 1). Nicht jedes vormundschaftliche Verfahren betrifft automatisch auch erbrechtliche Fragen, so dass es des Nachweises eines erbrechtlichen Bearbeitungsschwerpunkts bedurfte. [17] Diesen Nachweis hat der Kl. nicht erbracht. Seine Angaben in der Fallliste und seine weiteren schriftsätzlichen und mündlichen Erläuterungen hat der AGH zu Recht für nicht ausreichend erachtet. Der Kl. hat vorgetragen, er sei von dem (durch den Bruder als Vormund vertretenen) dementen Mandanten, der in Deutschland belegene Immobilien von einem deutschen Staatsbürger geerbt habe, als eine Art Sachverständiger beauftragt worden, im Rahmen des Vormundschaftsverfahrens die Besonderheiten des deutschen Erbrechts zu erläutern. Insbesondere sei zu klären gewesen, ob überhaupt ein Erbfall in Deutschland eingetreten sei, weswegen selbstverständlich erbrechtlich habe argumentiert werden müssen. Diesem pauschalen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, welche erbrechtlichen Fragen tatsächlich konkret in dem Verfahren eine Rolle spielten und einer argumentativen erbrechtlichen Auseinandersetzung bedurften. Auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung des AGH konnte der Kl. nicht angeben, welche Bedeutung das deutsche Erbrecht für das amerikanische Vormundschaftsverfahren gehabt habe. [18] Zu Recht hat der AGH insoweit auch darauf verkeine Arbeitsprobe vorgelegt wiesen, dass der Kl. die zu diesem Fall angeforderte Arbeitsprobe nicht vorgelegt hat. Dabei kann dahinstehen, ob eine Anforderung nach § 6 III 2 FAO, wie der Kl. meint, nur dann gestattet ist, wenn die nach § 6 III 1 FAO erfolgten Angaben in der Fallliste ausnahmsweise keine zweifelsfreie Feststellung der Voraussetzungen des § 5 FAO ermöglichen, und keine „regelmäßige“ Anforderung ohne konkreten Anlass zur „stichprobenartigen Überprüfung“ erlaubt, da Ersteres – wie oben ausgeführt – hier gerade der Fall war. Das war für den Kl. schon nach Erhalt des ersten Votums des Berichterstatters des Fachanwaltsausschusses v. 1.3.2022 ersichtlich, jedenfalls aber nach Erhalt des zweiten Votums v. 1.8.2022 und der von der Bekl. erstinstanzlich zur Akte gereichten weiteren Stellungnahme des Berichterstatters v. 19.4.2023, in denen ausdrücklich auch darauf abgestellt wurde, dass eine nähere Überprüfung des Schwerpunkts mangels Vorlage einer Arbeitsprobe nicht möglich sei. Jedenfalls dann hätte es dem Kl. im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, den von ihm behaupteten erbrechtlichen Schwerpunkt durch die Vorlage einer Arbeitsprobe zu belegen. Das hat er aber weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vor dem AGH getan; auch mit dem Zulassungsantrag hat er keine Arbeitsprobe vorgelegt, so dass auch dem Senat eine Überprüfung nicht möglich ist. [19] (2) Fall 2 betraf nach den Angaben des Kl. die Gründung einer Gesellschaft in den USA, bei der zur Anmeldung der Gesellschaft zum dortigen Unternehmensregister regelmäßig auch ein Gesellschaftsvertrag eingereicht werden müsse, den er für den Mandanten erarbeitet, dabei auch mögliche Gefahren für dessen Erben in Deutschland mit ihm erörtert und aus Gründen des gewünschten Erbenschutzes entsprechende Nachfolgeklauseln in den Gesellschaftsvertrag aufgenommenhabe. [20] Danach wäre als rechtsförmliches Verfahren – wenn überhaupt – nur das in den USA geführte registerrechliche Anmeldeverfahren anzusehen, das als solches wiederum kein originär erbrechtliches sondern ein handels-/gesellschaftsrechtliches Verfahren i.S.v. §§ 5 I Buchst. p, 14i FAO wäre. Den somit erforderlichen Nachweis eines erbrechtlichen Bearbeitungsschwerpunkts, d.h. eine nähere Befassung mit erbrechtlichen Fragen in diesem (förmlichen) Registerverfahren, hat der Kl. nicht erbracht. Die Erörterung und evtl. auch vertiefte Ausarbeitung erbrechtlicher Fragen bei Erarbeitung des Gesellschaftsvertrags kann einen erbrechtlichen Bezug der außergerichtlichen Beratung begründen, besagt aber nichts darüber, dass die erbrechtlichen Regelungen des Gesellschaftsvertrags auch im Rahmen des amerikanischen Registerverfahrens tatsächlich eine Rolle spielten. In der mündlichen Verhandlung vor dem AGH vermochte der Kl. auf Nachfrage keine Angaben dazu zu machen, ob und in welcher Hinsicht es für die dortige Eintragung der Gesellschaft auf die gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklauseln und etwaige erbrechtliche Fragestellungen angekommen sei. Die angeforderte Arbeitsprobe hat er auch hier trotz Hinweises auf deren Erforderlichkeit zur Überprüfung des erbrechtlichen Schwerpunkts in den Voten und der weiteren Stellungnahme des Berichterstatters des Fachanwaltsausschusses weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit seinem Zulassungsantrag vorgelegt. FACHANWALTSCHAFTEN BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 64
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