BRAK-Mitteilungen 1/2025

[21] (3) Fall 3, in dem der Kl. einen Mandanten in kein originär dem Erbrecht zuzuordnendes Verfahren einem Verfahren zur Erlangung der amerikanischen Staatsbürgerschaft vertreten und für diesen zugleich einen Antrag bei dem deutschen Generalkonsulat in Chicago auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft nach § 25 II 4 StAG a.F. gestellt hat, betraf ein originär ggf. dem Fachgebiet „Migrationsrecht“ (§§ 5 I Buchst. w, 14p Nr. 1 FAO) zuzuordnendes Verfahren (vgl. BeckOK FAO/Zimmermann, § 14p FAO Rn. 2 [Stand: 1.5.2024]; Scharmer, in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Aufl., § 14p FAO Rn. 11), aber kein dem Erbrecht zuzuordnendes Verfahren. [22] Dass der Kl. nach seinen Angaben zur Glaubhaftmachung der nach § 25 II 4 StAG a.F. erforderlichen fortbestehenden engen Bindungen seines Mandanten an Deutschland neben dessen familiären Bindungen aufgrund seiner großen Familie in Deutschland speziell tragend auch dessen erst kürzlich mit seinen zahlreichen Geschwistern von seinem Vater geerbten Immobilienbesitz in Deutschland angeführt hat, der sich noch nicht aus dem Grundbuch ergeben habe, lässt noch keinen erbrechtlichen Bearbeitungsschwerpunkt i.S. einer konkreten näheren Befassung mit erbrechtlichen Fragen erkennen. Auch die pauschale Behauptung des Kl., die Eigentümerstellung des Mandanten sei wegen des Erbfalls „nicht unproblematisch“ gewesen, reicht dafür nicht aus. Eine Arbeitsprobe zum Beleg einer speziell erbrechtlichen Argumentation hat der Kl. trotz Anforderung im Schreiben des Berichterstatters des Fachanwaltsausschusses v. 18.9.2021 und wiederholter Hinweise auf deren Notwendigkeit für eine Überprüfung in den Voten und der weiteren Stellungnahme des Berichterstatters weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit seinem Zulassungsantrag eingereicht. [23] (4) Entsprechendes gilt für Fall 6, der die Führung eines landgerichtlichen Rechtsstreits um die von der Mandantin des Kl. begehrte Rückabwicklung eines Immobiliengeschäfts zum Gegenstand hatte, mithin wiederum kein Verfahren mit originär erbrechtlichem Inhalt. [24] Dass der alleinerziehenden und schwer erkrankten Mandantin bei der Prozessführung aufgrund des Umstands, dass es sich bei der Immobilie um das von ihr und ihren noch minderjährigen Kindern bewohnte Familienheim und ihren nahezu einzigen Vermögensgegenstand handelte, besonders auch die Rechtsposition ihrer Kinder als ihre potentiellen gesetzlichen Erben wichtig war und der Kl. die Mandantin deswegen laufend auch zu allen erbrechtlichen Fragestellungen beraten haben mag, kann wiederum die Annahme eines erbrechtlichen (außergerichtlichen) Verfahrens i.S.v. § 5 I Buchst. m FAO rechtfertigen, besagt aber noch nichts über einen entsprechenden erbrechtlichen Schwerpunkt in der rechtsförmlichen Auseinandersetzung vor Gericht. Auch hier lässt sich allein aufgrund der pauschalen Angabe des Kl., er habe die erbrechtliche Situation auch bei der Prozessführung berücksichtigt und als einen „der maßgeblichen Bestandteile der Argumentation vor Gericht“ verwendet, keine konkret erbrechtliche Argumentation i.S. einer näheren Befassung mit erbrechtlichen Fragen feststellen. Die aus diesem Grund für eine nähere Überprüfung erforderlichen und angeforderten Arbeitsproben hat der Kl. wiederum nicht vorgelegt. [25] (5) In Fall 7 hat der Kl. die Mandantin nach seinen keine Vertretung in einem rechtsförmlichen Verfahren eigenen Angaben zunächst lediglich außergerichtlich erbrechtlich wegen der Anfechtung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Testaments durch einen Dritten beraten, nicht aber auch im diesbezüglichen Erbscheinsverfahren vertreten, in dem die Mandantin eine andere Rechtsanwaltskanzlei mandatiert habe. Damit handelt es sich zwar um einen erbrechtlichen Fall i.S.v. § 5 I Buchst. m FAO, aber keine Vertretung in einem rechtsförmlichen Verfahren (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.2014 – AnwZ (Brfg) 51/12 Rn. 7). [26] Soweit der Kl. (Fall 7 neu) weiter geltend macht, er habe die Mandantin anschließend in einem amtsgerichtlichen Honorarrechtsstreit mit der anderen Rechtsanwaltskanzlei wegen deren Vergütung für die Vertretung in dem erbrechtlichen Verfahren vertreten, liegt kein originär erbrechtliches Verfahren vor. Ein Rechtsstreit über anwaltliche Vergütungen hat nicht automatisch einen erbrechtlichen Schwerpunkt, so dass es der Feststellung bedurfte, dass in diesem Rechtsstreit tatsächlich erbrechtliche Fragen eine Rolle spielten und näherer Befassung bedurften. [27] Das wäre zwar nicht von vorneherein auszuschließen, etwa wenn der Honorarforderung ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechtleistung entgegengehalten und dazu eine nähere Ausarbeitung der von dem abgerechneten Mandat umfassten erbrechtlichen Fragen notwendig gewesen wäre. Entsprechendes ist dem Vortrag des Kl. aber bereits nicht zu entnehmen, geschweige denn belegt. Nach den eigenen Angaben des Kl. war maßgeblicher Gegenstand der Verteidigung gegen die Honorarforderung die „vollständige Untätigkeit“ der anderen Rechtsanwälte im Erbscheinsverfahren und im Zusammenhang mit dem Erbfall. Vollständige Untätigkeit erfordert keine spezifische erbrechtliche Argumentation, auch nicht – wie der Kl. geltend macht – durch „Auseinandersetzung zwischen dem Verhalten des Voranwalts und dem erteilten erbrechtlichen Mandat“. Auch dafür genügt grundsätzlich eine schlichte Darstellung des Sachverhalts. Anhaltspunkte oder eine Begründung dafür, dass dies im konkreten Fall anders gewesen sein könnte, hat der Kl. nicht dargetan. Seine pauschalen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung, für die Klage sei es „auf Erläuterungen zur erbrechtlichen Situation“ angekommen und in der Begründung des Zulassungsantrags, in dem Rechtsstreit habe BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 65

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