BRAK-Mitteilungen 1/2025

„der gesamte Erbfall nach dem Vater der Mandantin aufgearbeitet werden müssen“, reichen dafür nicht aus. Arbeitsproben, auf deren Notwendigkeit zur Überprüfung eines etwaigen erbrechtlichen Schwerpunkts bereits der Berichterstatter im Votum v. 1.8.2022 und in seiner Stellungnahme v. 19.4.2023 hingewiesen hatte, hat der Kl. nicht vorgelegt. [28] (6) In Fall 17 hat der Kl. einen Mandaten in einem Rechtsstreit mit dessen geschiedener Ehefrau wegen Ansprüchen aus der Verwaltung einer gemeinsamen Immobilie vertreten und im Rahmen einer Widerklage Rückzahlungsansprüche des Mandanten als Erbe seiner verstorbenen Eltern geltend gemacht, weil seine geschiedene Ehefrau eine ihr von seinen Eltern erteilte Kontovollmacht (über den Tod hinaus) unberechtigt für Abhebungen größeren Umfangs zu eigenen Zwecken ausgenutzt habe. Der Rückforderungsanspruch der Eltern des Mandanten sei mit deren Tod zu einer Nachlassforderung geworden, die er für seinen Mandanten als Erben geltend gemacht habe. [29] Ein originär zu dem Fachgebiet „Erbrecht“ zählenErbenstellung allein genügt nicht der Verfahrensgegenstand liegt ersichtlich nicht vor. Dass die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs eine nähere Befassung mit erbrechtlichen Fragen erforderlich gemacht hätte, ist dem Vorbringen des Kl. wiederum nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass sein Mandant eine Rückforderung aufgrund seiner Erbenstellung nach § 1922 BGB geltend gemacht hat, reicht dafür nicht aus (vgl. Senat, Beschl. v. 20.4.2009 – AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 9). Dass die Erbenstellung des Mandanten problematisch und deswegen eine nähere Auseinandersetzung mit erbrechtlichen Fragen erforderlich gewesen wäre, hat der Kl. nicht behauptet, geschweige denn belegt. Die Notwendigkeit einer spezifisch erbrechtlichen Argumentation ergibt sich auch nicht aus seinen weiteren Erläuterungen, es sei „um die Abgrenzung von gemeinsamem Vermögen der Ehegatten und ererbtem Vermögen des Mandanten“ gegangen, problematisch sei „unter anderem“ gewesen, „ob der Zugriff auf das Geld [...] im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung oder aus dem Nachlass erfolgte“ und es seit streitig gewesen, ob Vermögensverfügungen, die die zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau in der Vergangenheit über das Vermögen der Eltern getätigt habe, „zu Lebzeiten der Eltern [...], oder nach ihrem Tod und damit (unberechtigterweise) aus dem Nachlass erfolgt“ seien. Streitig war danach offenbar vielmehr, ob sich die Kontoverfügungen der geschiedenen Ehefrau des Mandanten noch im Rahmen der ihr erteilten Kontovollmacht bewegten oder nicht. Auch hier hat der Kl. die angeforderten Arbeitsproben, die eine nähere Überprüfung ermöglicht hätten, nicht vorgelegt. [30] cc) Da damit selbst bei Anerkennung der übrigen sieben vom Kl. als rechtsförmliche Verfahren geltend gemachten Fälle (4, 9, 12, 13, 24, 24a, 24b) insgesamt nur 17 rechtsförmliche erbrechtliche Verfahren nachgewiesen wären, kann, wie der AGH zutreffend angenommen hat, dahinstehen, ob diese übrigen Fälle die Voraussetzungen rechtsförmlicher Verfahren i.S.v. § 5 I Buchst. m FAO erfüllten. [31] 2. Der Rechtsstreit hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 112e S. 2 BRAO, § 124 II Nr. 3 VwGO. [32] Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur BGH, Beschl. v. 5.4. 2019 – AnwZ (Brfg) 3/19, ZInsO 2019, 1368 Rn. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. [33] a) Die vom Kl. aufgeworfene Frage, ob die Verneinung einer Anerkennung als rechtsförmliches Verfahren i.S.v. § 5 I Buchst. m FAO mangels feststellbaren erbrechtlichen Bezugs gerechtfertigt ist, wenn die Fallbearbeitung zwar die Lösung einer erbrechtlichen Frage umfasst, diese aber nach der Einschätzung des Fachanwaltsausschusses und des AGH „keine tiefgreifende argumentative Auseinandersetzung“ erfordert, ist mit der oben dargelegten Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Dass die vom Senat darin entwickelten Grundsätze in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe und/oder im Schrifttum umstritten wären, zeigt der Kl. nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. [34] b) Ohne Erfolg macht der Kl. auch geltend, jedenfalls bedürfe es einer höchstrichterlichen Entscheidung, mit der dem Fachanwaltsausschuss und dem antragstellenden Rechtsanwalt konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „argumentativen erbrechtlichen Auseinandersetzung“ an die Hand gegeben würden, weil der Antragsteller sonst der Willkür des Fachanwaltsausschusses ausgesetzt und die Nichtanerkennung eines Falls als rechtsförmliches Verfahren rechtswidrig wäre. Ob die Voraussetzungen eines rechtsförmlichen Verfahrens i.S.v. § 5 I Buchst. m FAO im konkreten Fall erfüllt sind, lässt sich anhand der vom Senat bereits entwickelten Grundsätze und ergangenen Entscheidungen hinreichend beurteilen. In Anbetracht der möglichen Vielfalt der anwaltlichen Fallbearbeitung ist eine weitergehende abstrakt-generelle Präzisierung des erforderlichen „Bearbeitungsschwerpunkts“ auch nicht möglich, sondern lässt sich nur anhand einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Der Kl. hat auch nicht dargetan, dass insoweit in der Rechtsprechung der Anwaltsgerichtshöfe oder bei den Rechtsanwaltskammern Unsicherheiten bestünden, die eine weitere Präzisierung erforderten und zudem in seinem Fall auch entscheidungserheblich wären. Vielmehr wendet er sich letztlich nur gegen die Anwendung der bereits existierenden Grundsätze in seinem konkreten Einzelfall. [35] c) Die Frage, „ob der Antragsteller nach § 6 III BRAO [richtig: FAO] verpflichtet ist, dem Fachausschuss BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 66

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