BRAK-Mitteilungen 1/2025

Arbeitsproben vorzulegen, wenn diese „flächendeckend“ und ohne Angabe des konkreten Anlasses [...] angefordert werden und ob die Unterlassung der Vorlage einer Arbeitsprobe in diesen Fällen automatisch zur Ablehnung des Falles als rechtsförmliches Verfahren führen kann“, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt bestand in den 6 Fällen, die der AGH zu Recht nicht als rechtsförmliche Verfahren anerkannt hat, jeweils ein konkreter Anlass für die Anforderung der Arbeitsproben, da der erforderliche erbrechtliche Bearbeitungsschwerpunkt allein mit den Angaben des Kl. in der Fallliste und seinen ergänzenden Erläuterungen nicht hinreichend dargetan und überprüfbar war. Eine „flächendeckende“ oder anlasslose Anforderung lag damit nicht vor. [36] d) Auch die Frage, „ob ein förmliches Verfahren im Ausland als ein rechtsförmliches Verfahren i.S.d. § 5 I Buchst. m FAO anerkannt werden kann“, stellt sich im Fall des Kl. nicht. Wie dargelegt scheidet die Anerkennung als rechtsförmliches Verfahren in den Fällen 1, 2 und 3, die ein im Ausland geführtes Verfahren zum Gegenstand hatten, unabhängig davon bereits mangels Nachweises des erforderlichen erbrechtlichen Schwerpunkts der jeweiligen Fallbearbeitung aus. HINWEISE DER REDAKTION: Erbschaftsteuererklärungen fallen nicht unter den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens im Erbrecht (vgl. BGH, BRAK-Mitt. 2009, 177 m. Anm. Siegmund). VERGÜTUNG VERGÜTUNG BEI TÄTIGKEIT FÜR MEHRERE SCHULDVERSCHREIBUNGSGLÄUBIGER RVG § 7; RVG VV Nr. 1008 Ein Rechtsanwalt, der für mehrere Schuldverschreibungsgläubiger, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anleiheschuldners einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben, in derselben Angelegenheit tätig wird, erhält in der Regel keine erhöhte Verfahrensgebühr. BGH, Beschl. v. 17.10.2024 – IX ZB 10/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ UNZULÄSSIGE TRENNUNGSFOLGENVEREINBARUNG DURCH STEUERBERATER RDG §§ 2, 3, 4, 5, 6; UWG §§ 3 I, 3a 1. Der (unentgeltliche) Entwurf einer Trennungsfolgenvereinbarung durch einen Steuerberater für zwei Eheleute kann als selbstständige Erbringung einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung eine unlautere Handlung i.S.d. §§ 3 I, 3a UWG i.V.m. § 3 RDG darstellen, zu deren Unterlassung er verpflichtet ist. 2. Der unentgeltliche Entwurf einer Trennungsfolgenvereinbarung durch einen Steuerberater stellt keine unentgeltliche Rechtsdienstleistung i.S.d. § 6 I RDG dar, wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit des Steuerberaters steht (hier: Mandatsverhältnis mit beiden Eheleuten). 3. Der unentgeltliche Entwurf einer Trennungsfolgenvereinbarung durch einen Steuerberater für zwei Eheleute verstößt jedenfalls dann gegen § 4 S. 1 RDG, wenn widerstreitende Interessen der Eheleute während der Entwurfsphase offen zu Tage treten. OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2024 – 14 U 194/23 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Mit einer unzulässigen Rechtsdienstleistung durch eine Architektin hatte sich der BGH im Jahr 2021 zu befassen (BRAK-Mitt. 2021, 174 Ls). Er entschied, dass die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geldendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin keine nach den §§ 3, 5 I RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen darstellen, welche als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören. RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 67

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