ZULASSUNG VERSAGUNG DER WIEDERZULASSUNG ZUR RECHTSANWALTSCHAFT BRAO § 7 Nr. 5, Nr. 9 * 1. Wirtschaftliche Schwierigkeiten als solche rechtfertigen die Versagung der Rechtsanwaltszulassung nur, wenn der Tatbestand des Vermögensverfalls nach § 7 Nr. 9 BRAO vorliegt. * 2. Bei einer nach § 7 Nr. 5 BRAO vorzunehmenden Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit eines Berufsträgers im Hinblick auf seine persönliche Eignung für den Beruf des Rechtsanwalts und die Integrität der Anwaltschaft ist auch sein Umgang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu berücksichtigen. * 3. In diesem Zusammenhang spricht zu Lasten eines Rechtsanwalts nicht nur, wenn er Schwierigkeiten hatte, seine finanzielle Situation eigenständig wieder zu ordnen, sondern auch, wenn er im Fragebogen zu seinem Zulassungsantrag die Frage nach einem Vermögensverfall verneint hat, obwohl ihm dessen Voraussetzungen aufgrund seiner früheren wiederholten Widerrufsverfahren bekannt waren und es ihm erst nachfolgend, d.h. im Laufe des Zulassungsverfahrens gelungen ist, „mit den meisten“ seiner Gläubiger „eine Lösung zu finden“ und eine Lösung mit dem Finanzamt zu diesem Zeitpunkt noch ausstand. * 4. Es gibt keine bindenden festen Fristen dafür, wie viele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist. Geboten ist eine einzelfallbezogene Gewichtung aller Umstände. BGH, Beschl. v. 30.8.2024 – Anwz (Brfg) 15/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Bei leichteren Straftaten wird im Zusammenhang mit einer Wiederzulassung regelmäßig ein Zeitraum von vier bis fünf Jahren veranschlagt. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit ist ein Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von fünfzehn bis zwanzig Jahren erforderlich (vgl. hierzu etwa BGH, BRAK-Mitt. 2019, 90). SYNDIKUSANWALTSCHAFT ÜBERGANG EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES DURCH DREISEITIGE VEREINBARUNG BRAO §§ 46a, 46b; BGB § 613a I 1 * 1. Der unveränderte Übergang eines Arbeitsverhältnisses im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer, dem alten Arbeitgeber und dem neuen Arbeitgeber erfordert keine Erstreckung nach § 46b III BRAO. Eine Erstreckung ist nur dann erforderlich, wenn nach einer Zulassung weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen werden oder innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit auftritt. * 2. Der Fortbestand der Syndikuszulassung bei einer dreiseitigen Übertragungsvereinbarung widerspricht auch nicht dem vom Gesetzgeber gewollten Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulassungsentscheidung und der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Die Gefahr eines Auseinanderfallens von Zulassungs- und Befreiungsentscheidung dergestalt, dass trotz Fortgeltung der Syndikuszulassung für die Tätigkeit bei dem übernehmenden Arbeitgeber eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausscheidet, besteht nicht. BGH, Urt. v. 3.12.2024 – AnwZ (Brfg) 6/24 AUS DEM TATBESTAND: [1] Die Beigeladene ist seit dem 4.10.2016 als Rechtsanwältin zugelassen. Daneben ließ die Bekl. die Beigeladene am 21.10.2016 für ihre Tätigkeit bei der F. GmbH als Syndikusrechtsanwältin zu. In der Folge ist das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf die F.G. GmbH übergegangen. Die Bekl. stellte mit Bescheid v. 26.6.2018 fest, dass damit keine wesentlichen Änderungen der Tätigkeit der Beigeladenen verbunden waren. [2] Am 29./30.11.2021 vereinbarten die F.G. GmbH, die F. GmbH und die Beigeladene, dass das nunmehr mit der F.G. GmbH bestehende Arbeitsverhältnis der Beigeladenen „mit allen Rechten und Pflichten“ zum 1.12.2021 (erneut) auf die F. GmbH übergehen sollte. Dies zeigte die Beigeladene der Bekl. mit E-Mail v. 1.12. 2021 an und beantragte hilfsweise ihre Neuzulassung als Syndikusrechtsanwältin. Sie beantragte in der Folge, den Zulassungsbescheid vom Oktober 2016 mit der SYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 68
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