BRAK-Mitteilungen 1/2025

Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Zulassung für das Arbeitsverhältnis mit der F. GmbH erfolge, sowie festzustellen, dass infolge der Übertragungsvereinbarung keine wesentliche Änderung ihrer Tätigkeit eingetreten sei. [3] Nach einer Umfirmierung der F. GmbH in X. GmbH im Mai 2022 ging das Arbeitsverhältnis mit der Bekl. durch dreiseitigen Übertragungsvertrag mit Wirkung zum 1.9.2022 auf die X. Holding GmbH über. [4] Die Beigeladene legte im Verwaltungsverfahren eine auf den 28.7.2022 datierende Bestätigung von ihr, der X. GmbH und der X. Holding GmbH vor, wonach die am 29.9.2016 geschlossene Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag v. 28.7.2015 („Tätigkeitsbeschreibung“) auch nach den beiden Übertragungen des Arbeitsverhältnisses maßgeblich sei. Mit der mittlerweile übernommenen Leitungsfunktion der Abteilung Legal & Compliance gingen zwar in gewissem Umfang auch Führungsaufgaben einher, die indes der anwaltlichen Tätigkeit weit untergeordnet seien und maximal 5 bis 10 % der Gesamttätigkeit ausmachten. [5] Nach Anhörung der Kl. erließ die Bekl. am 22.9. 2022 einen Bescheid, in dem bezüglich der in der Berufung noch streitgegenständlichen Übertragung des Arbeitsverhältnisses v. 1.12.2021 von der F.G. GmbH auf die F. GmbH festgestellt wurde, dass es sich hierbei um keine wesentliche Änderung der Tätigkeit gehandelt hat (Ziff. 1). Zudem wurde der Zulassungsbescheid mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Zulassung für das Arbeitsverhältnis mit der F. GmbH weitergalt (Ziff. 3). [6] Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kl. wies die Bekl. mit Bescheid v. 26.4.2023 zurück. Hiergegen wendet sich die Kl. mit der vorliegenden Klage. Soweit sich das Verfahren ursprünglich auch auf die in dem Bescheid v. 22.9.2022 zusätzlich enthaltene Feststellung, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die X. Holding GmbH ebenfalls keine wesentliche Änderung der Tätigkeit darstellte, bezog, haben die Beteiligten den Rechtsstreit im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Bekl. der Beigeladenen mit Bescheid v. 11.10.2023 die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für ihre Tätigkeit bei der X. Holding GmbH erteilt hatte. [7] Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. [8] Der AGH hat die noch auf die Aufhebung von Ziff. 1 und 3 des Bescheids v. 22.9.2022 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt: Die im Oktober 2016 erteilte Zulassung als Syndikusrechtsanwältin umfasse das aufgrund der dreiseitigen Übertragungsvereinbarung auf die F. GmbH übergegangene Arbeitsverhältnis. Die unveränderte Übertragung eines Arbeitsverhältnisses im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer, dem früheren Arbeitgeber und dem neuen Arbeitgeber stehe dem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle des Betriebsübergangs oder einer Verschmelzung im Hinblick auf die Zulassung gleich. Eine wesentliche Änderung der Tätigkeit liege nicht vor, so dass es auch keiner Erstreckungsentscheidung bedürfe. Die Bekl. sei zudem befugt gewesen, den ergangenen Feststellungsbescheid zu erlassen. Die Befugnis der Bekl., über die Zulassung, den Widerruf und eine Erstreckung zu entscheiden, umfasse auch die Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts bezüglich des Nichtvorliegens einer wesentlichen Änderung. [9] Hiergegen wendet sich die Kl. mit ihrer vom AGH zugelassenen Berufung, mit der sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Aufhebung der Ziff. 1 und 3 des Bescheids der Bekl. v. 22.9.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids v. 26.4.2023 begehrt. Sie ist der Auffassung, dass es für die angefochtenen Regelungen keine Rechtsgrundlage gebe. Bei einem Arbeitgeberwechsel liege stets eine wesentliche Änderung der Tätigkeit vor, sofern dieser nicht auf einem Betriebsübergang nach § 613a BGB beruhe, so dass nur ein Widerruf der Zulassung und die Erteilung einer neuen Zulassung in Betracht komme. Andernfalls sei der Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulassungsentscheidung und der Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gefährdet. Insbesondere träfen RAKn in Feststellungsbescheiden der in Rede stehenden Art häufig keine Regelungen zum Fortbestand der Zulassung, weshalb die Kl. entsprechende nach § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI gestellte Befreiungsanträge unter Umständen ablehnen müsse. [10] Die Bekl. und die Beigeladene beantragen die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Sie sind insb. der Auffassung, dass sowohl die Zulassung als auch die Befreiung bei der hier vorliegenden dreiseitigen Übertragung des Arbeitsverhältnisses fortgälten. [11] Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 112e S. 2 BRAO, §§ 125 I 1, 101 II VwGO) zugestimmt. AUS DEN GRÜNDEN: [12] Die nach § 112e S. 1 BRAO statthafte und auch im Übrigen gem. § 112e S. 2 BRAO, § 124a II, III VwGO zulässige Berufung der Kl. ist nicht begründet. [13] Der AGH hat die noch gegen Ziff. 1 und 3 des Feststellungsbescheids v. 22.9.2022 gerichtete Klage der Kl. zu Recht abgewiesen. Die dort getroffenen Regelungen sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kl. schon deshalb nicht in ihren Rechten (§ 112c I 1 BRAO, § 113 I 1 VwGO). [14] I.1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 112c I 1 BRAO, § 42 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse der Kl. als Trägerin der Rentenversicherung wegen der in § 46a II 4 BRAO angeordneten Bindungswirkung gegeben. Diese BindungsBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 69

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