wirkung kommt auch den hier angegriffenen Entscheidungen zu. Denn hiermit wurde im Ergebnis die bisherige Zulassungsentscheidung fortgeführt mit der Maßgabe, dass diese sich ab Wirksamwerden der Übertragung des Arbeitsverhältnisses auf die Tätigkeit bei der F. GmbH bezog (vgl. Senat, Urt. v. 14.7.2020 – AnwZ (Brfg) 8/20, NJW-RR 2020, 1065 Rn. 8). [15] 2. Zutreffend hat der AGH die Klage jedoch für unbegründet gehalten. Die angefochtenen Regelungen des Bescheids sind rechtmäßig. Die Bekl. war zum Erlass des vorliegenden Bescheids befugt (hierzu unter a). Die seit Oktober 2016 bestehende Zulassung als Syndikusrechtsanwältin umfasste die ab 1.12.2021 für die F. GmbH ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen (hierzu unter b). [16] a) Zu Recht hat der AGH die Befugnis der Bekl., Feststellungsbescheid war zulässig durch den angefochtenen Bescheid festzustellen, dass mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses keine wesentliche Änderung der Tätigkeit der Beigeladenen eingetreten ist, bejaht. Die Befugnis der Bekl., über die Zulassung, deren Widerruf sowie eine Erstreckung zu entscheiden, schließt die Befugnis zum Erlass eines derartigen feststellenden Verwaltungsakts ein (vgl. Senat, Urt. v. 14.7.2020 – AnwZ (Brfg) 8/20, NJWRR 2020, 1065 Rn. 15 ff.). Auch der in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids erfolgte Ausspruch, wonach der Zulassungsbescheid mit der Maßgabe aufrechterhalten werde, dass dieser für das Arbeitsverhältnis mit der F. GmbH weitergelte, ist dementsprechend von der Entscheidungsbefugnis der Bekl. umfasst. [17] b) Zutreffend ist der AGH weiter davon ausgegankeine Änderungen gen, dass keine Änderungen der der ursprünglichen Syndikuszulassung zu Grunde liegenden Verhältnisse vorlagen, die die Zulassung in rechtlich erheblicher Weise beeinflussten, so dass diese fortbestand und sich ab der Übertragung des Arbeitsverhältnisses auf die Tätigkeit bei der F. GmbH bezog. Denn Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse wirken sich auf eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur dann aus, wenn diese einen Widerrufsgrund nach § 46b II BRAO begründen oder eine Erstreckung nach § 46b III BRAO erfordern. Dies ist hier nicht der Fall. [18] aa) Die Voraussetzungen des § 46b II BRAO für Widerruf nicht erforderlich einen Widerruf waren nicht gegeben. Zwar änderten sich durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die F. GmbH auf Grundlage der dreiseitigen Übertragungsvereinbarung die im Zeitpunkt der erteilten Zulassung bestehenden Verhältnisse. Wie bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB (vgl. dazu Senat, Urt. v. 14.7.2020 – AnwZ (Brfg) 8/20, NJW-RR 2020, 1065 Rn. 12 f.; vgl. zur sozialrechtlichen Auswirkung BSG, NJW 2022, 267 Rn. 26) und anders als im Falle eines sonstigen Arbeitgeberwechsels (vgl. dazu Senat, Urt. v. 30.3.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19, NJW 2020, 2190 Rn. 12 ff.) liegt hierin jedoch kein Widerrufsgrund nach § 46b II BRAO. Bei einem sonstigen Arbeitgeberwechsel wird das Arbeitsverhältnis, für das die Zulassung erteilt wurde, beendet. Damit wird diesbezüglich keine den Anforderungen des § 46 II bis V BRAO entsprechende Tätigkeit mehr ausgeübt, so dass der Widerrufsgrund des § 46b II 2 BRAO erfüllt ist (vgl. Senat, Urt. v. 30.3.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19, a.a.O. Rn. 12). Für die anschließende Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber auf Grundlage eines neu abgeschlossenen Arbeitsvertrags bedarf es dementsprechend auch einer neuen Zulassung. Bei einer zwischen dem früheren Arbeitgeber, dem neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis – wie hier – mit allen Rechten und Pflichten übertragen wird, besteht dagegen – wie bei einem gesetzlichen Betriebsübergang – das Arbeitsverhältnis, für das die Zulassung erteilt wurde, mit dem übernehmenden Arbeitgeber fort, ohne dass ein neues Arbeitsverhältnis begründet und ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird. Die arbeitsvertragliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses entspricht somit – wie beim Betriebsübergang, bei dem der neue Inhaber nach § 613a I 1 BGB ebenfalls in die Rechte und Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses eintritt – weiterhin und unverändert den Anforderungen des § 46 II bis V BRAO, so dass ein Widerrufsgrund nicht gegeben ist. [19] bb) Auch eine Erstreckung nach § 46b III BRAO Erstreckung nicht notwendig war nicht veranlasst. Diese ist dann erforderlich, wenn nach einer Zulassung weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen werden oder innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit auftritt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere hat sich die Tätigkeit der Beigeladenen durch die Übertragung des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundene Übernahme der Arbeitgeberposition durch die F. GmbH nicht wesentlich geändert. Der Austausch des Arbeitgebers bewirkt bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten auf diesen für sich genommen keine Änderung der Tätigkeit. [20] Dafür, dass sich durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die F. GmbH neben der Änderung in der Person der Arbeitgeberin auch die auf Grundlage des übergegangenen und damit fortbestehenden Arbeitsvertrags erbrachte Tätigkeit der Beigeladenen wesentlich geändert hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Übertragungsvertrag sieht einen Übergang des Arbeitsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten unter unveränderter Geltung der Bedingungen des Arbeitsvertrags vor. Eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beigeladene – wie in dem Übertragungsvertrag vereinbart – ab dem Übertragungsdatum als „Legal & Compliance Director“ beschäftigt wurde. Soweit hiermit bereits zu diesem BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 70
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