Zeitpunkt die in der Bestätigung der X. GmbH, der X. Holding GmbH und der Beigeladenen v. 28.7.2022 angesprochene zusätzliche Übernahme von Führungsaufgaben verbunden gewesen sein sollte, stellte auch dies keine wesentliche Änderung der Tätigkeit i.S.v. § 46b III BRAO dar. Denn diese Tätigkeiten waren ausweislich des genannten Schreibens von untergeordneter Bedeutung und betrafen allenfalls 5 bis 10 % der Gesamttätigkeit, so dass die Tätigkeit der Beigeladenen insgesamt im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Zweifel daran, dass die Angaben in der vorgenannten Bestätigung zutreffend sind, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. [21] Soweit die Kl. vorbringt, dass die Feststellung und Bewertung von Änderungen der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Übertragung eines Arbeitsverhältnisses tatsächlich schwierig sei und sich die Tätigkeit im Zuge einer solchen Übertragung möglicherweise ändern könne, ist dies für den Fortbestand der Zulassung unerheblich. Denn entscheidend hierfür ist allein, dass hier keine Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse vorlagen, die einen Widerrufsgrund nach § 46b II BRAO begründeten oder eine Erstreckung nach § 46b III BRAO erforderten. [22] c) Entgegen der Auffassung der Kl. widerspricht kein Auseinanderfallenvon Zulassungs- und Befreiungsentscheidung der Fortbestand der Syndikuszulassung bei einer dreiseitigen Übertragungsvereinbarung nicht dem vom Gesetzgeber gewollten Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulassungsentscheidung und der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (vgl. BT-Drs. 18/5201, 13). Die Gefahr eines Auseinanderfallens von Zulassungsund Befreiungsentscheidung dergestalt, dass trotz Fortgeltung der Syndikuszulassung für die Tätigkeit bei dem übernehmenden Arbeitgeber eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausscheidet, besteht nicht. Denn der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht nur gem. § 46a II 4 BRAO an die ursprüngliche Zulassungsentscheidung gebunden, sondern auch an die berufsrechtlichen Entscheidungen über die zulassungsrechtlichen Folgen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (vgl. BSG, NJW 2022, 267 Rn. 28). Dies gilt entgegen der Auffassung der Kl. unabhängig davon, ob die Rechtsanwaltskammer den Fortbestand der bisherigen Zulassung ausdrücklich ausgesprochen oder lediglich das Fehlen einer wesentlichen Änderung der der ursprünglichen Zulassung zu Grunde liegenden Tätigkeit festgestellt hat. Auch in letzterem Fall steht für die Rentenversicherung bindend fest, dass eine auf die Tätigkeit bei dem übernehmenden Arbeitgeber bezogene Zulassung und damit eine Versicherungspflicht im Versorgungswerk besteht, so dass die Rentenversicherung von dem Vorliegen des Befreiungstatbestands des § 6 I Nr. 1a SGB VI auszugehen hat. Denn in der Feststellung, dass keine wesentliche Änderung der Tätigkeit vorliegt, liegt zugleich und unabhängig davon, ob dies in dem Bescheid explizit ausgesprochen wird, die Aussage, dass der Antragsteller für die (geänderte) Tätigkeit bei dem neuen Arbeitgeber (weiterhin) als Syndikusrechtsanwalt zugelassen ist, so dass die Feststellungsentscheidung für die Rentenversicherung bindend eine Zulassungsentscheidung enthält (vgl. Senat, Urt. v. 14.7.2020 – AnwZ (Brfg) 8/ 20, NJW-RR 2020, 1065 Rn. 22 f.). [23] Ob – wie die Kl. meint – trotz der berufsrechtlich fortbestehenden und sich auf die Tätigkeit bei dem übernehmenden Arbeitgeber beziehenden Zulassung sowie einer entsprechenden inhaltlich bindenden Feststellung der RAK – die bisherige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei dem hier vorliegenden Übergang des Arbeitsverhältnisses durch eine dreiseitige Übertragungsvereinbarung nicht fortgilt und ein neuer Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für die Tätigkeit bei dem übernehmenden Arbeitgeber gestellt werden muss, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn diese Auffassung der Kl. zuträfe, änderte dies nichts daran, dass die berufsrechtliche Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach den hierfür allein maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen in dieser Konstellation fortbesteht und sich auf die Tätigkeit bei dem übernehmenden Arbeitgeber bezieht. Das in diesem Fall bestehende Risiko, dass das Erfordernis eines neuen Befreiungsantrags übersehen werden könnte und die Tätigkeit bei dem übernehmenden Arbeitgeber mangels neuen Befreiungsantrags trotz fortbestehender Syndikuszulassung rentenversicherungspflichtig wäre, ist der gesetzlichen Konzeption eines zweigliedrigen Verfahrenssystems – Zulassung einerseits und Befreiung andererseits – geschuldet. Dieses Risiko besteht – ohne dass dies die Zulassungsentscheidung beeinflusste – gleichermaßen bei einer erstmaligen Syndikuszulassung oder einer Erstreckungsentscheidung, die jeweils auch nur dann eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht nach sich ziehen, wenn ein entsprechender Befreiungsantrag gestellt wird (§ 6 II 1 SGB VI; vgl. zur Erforderlichkeit eines neuen Antrags im Falle einer Erstreckung der Zulassung: BSG, NJW 2022, 267 Rn. 27 ff.; s.a. Senatsurt. v. 30.3.2020 – AnwZ (Brfg) 49/19, NJW 2020, 2190 Rn. 17). HINWEISE DER REDAKTION: Rechtsanwaltskammern sind berechtigt, mit einem Bescheid festzustellen, dass aufgrund einer Übertragungsvereinbarung keine wesentliche Änderung der Tätigkeit vorliegt und der Zulassungsbescheid weiterhingilt. SYNDIKUSANWÄLTE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 71
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