KEINE ZULASSUNG EINES GMBH-GESCHÄFTSFÜHRERS ALS SYNDIKUSRECHTSANWALT BRAO §§ 46, 46a; BGB § 611a * 1. Ein Geschäftsführerdienstverhältnis stellt kein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 46 II, III BRAO dar. * 2. Der Gesetzgeber hat die Syndikuszulassung durch die in dieser Vorschrift normierte Zulassungsvoraussetzung eines Arbeitsverhältnisses bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt. Eine Syndikuszulassung von Geschäftsführern, die im Rahmen eines Geschäftsführerdienstverhältnisses und damit nicht als Arbeitnehmer tätig sind, ermöglicht diese Norm dementsprechend nicht. * 3. Ein Geschäftsführerdienstverhältnis kann auch nicht in analoger Anwendung des § 46 II BRAO als Arbeitsverhältnis angesehen werden. BGH, Urt. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 22/23 AUS DEM TATBESTAND: [1] Der Beigeladene ist seit dem 21.10.2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Außerdem war er im Zeitraum v. 10.10.2016 bis zum 19.2.2021 im Hinblick auf seine damalige Tätigkeit als Geschäftsführer der d. GmbH als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Mit Beschluss v. 1.7.2020 bestellte die v. GmbH den Beigeladenen zum Geschäftsführer. Am Kapital der Gesellschaft ist der Beigeladene als Gründungsgesellschafter mit einem Anteil von 25 % beteiligt. Am 29.3.2021 schloss er mit der v. GmbH einen Geschäftsführervertrag. [2] Die Kl. stellte auf Antrag des Beigeladenen mit Bescheid v. 10.8.2021 in einem Statusfeststellungsverfahren i.S.v. § 7a SGB IV fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der v. GmbH im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 7 I SGB IV) ausübe. [3] Am 31.3.2021 beantragte der Beigeladene seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der v. GmbH. [4] Die Kl. wurde in dem Zulassungsverfahren angehört und ist dem Antrag entgegengetreten. Mit Bescheid v. 10.11.2021 erteilte die Bekl. dem Beigeladenen die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Hiergegen hat die Kl. Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Zulassungsbescheids erreichen wollte. [5] Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. [6] Der AGH hat den Zulassungsbescheid der Bekl. aufgehoben. Zur Begründung hat er – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung – im Wesentlichen ausgeführt: Die Zulassungsvoraussetzungen nach § 46 II BRAO seien nicht gegeben, weil der Beigeladene als GmbH-Geschäftsführer nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines Geschäftsführer-Dienstverhältnisses für die v. GmbH tätig sei. Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 II BRAO sprächen insb. im Hinblick auf die haftungsrechtliche Situation eines GmbH-Geschäftsführers dagegen, sein Vertragsverhältnis unter den Begriff des Arbeitsverhältnisses zu fassen. Eine analoge Anwendung scheide aus und es liege hier auch kein Sonderfall vor, in dem die Geschäftsführereigenschaft einer Syndikuszulassung ausnahmsweise nicht entgegenstünde. Ferner sei die Zulassung für seine jetzige Tätigkeit auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass ihm im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit als Geschäftsführer bei einer anderen Gesellschaft eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilt worden sei. Schließlich lasse sich die Zulassung des Beigeladenen nicht auf den Bescheid der Kl. v. 10.8.2021 stützen. Die darin getroffene Feststellung, dass der Beigeladene im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig werde, sei von der Bindungswirkung des Bescheids nicht erfasst. [7] Hiergegen wendet sich die Bekl. mit ihrer vom AGH zugelassenen Berufung. Sie ist der Auffassung, es stehe bei zutreffender Auslegung des § 46 II BRAO der Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt nicht entgegen, dass dieser regelmäßig nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die Gesellschaft tätig sei. Der Gesetzgeber habe den Geschäftsführer einer GmbH nicht bewusst aus dem Anwendungsbereich des § 46 BRAO herausnehmen wollen. Insbesondere auch deshalb, weil der GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitnehmer behandelt werde, sei er berufsrechtlich ebenfalls wie ein Arbeitnehmer einzustufen. Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung lägen vor. [8] Die Bekl. beantragt, das Urteil des 4. Senats des Bayerischen AGH aufzuheben und die Klage abzuweisen. [9] Die Kl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. [10] Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Dienstverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers könne insb. nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und mit Blick auf die haftungsrechtliche Situation eines Geschäftsführers nicht als Arbeitsverhältnis i.S.d. § 46 II BRAO angesehen werden. Es fehlten zudem weitere Zulassungsvoraussetzungen. Insbesondere sei das Vertragsverhältnis des Beigeladenen nicht durch anwaltliche Tätigkeiten geprägt. [11] Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er macht geltend, es sei nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen, GmbH-Geschäftsführer von der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auszunehmen. Auch sei es absurd und widersprüchlich, wenn er sozialrechtlich wie ein in einem Arbeitsverhältnis stehender Angestellter behandelt, berufsrechtlich aber nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werde. Ferner sei die Kl. daran festzuhalten, dass sie im Bescheid v. 10.8.2021 das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses angenommen habe. Außerdem beruft der Beigeladene sich auf Vertrauensschutz, weil die Kl. ihn in den verSYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 72
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0