BRAK-Mitteilungen 1/2025

gangenen Jahren durchweg von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit habe. Schließlich sei eine Versagung der Zulassung aufgrund einer rentenrechtlichen Fragestellung unverhältnismäßig und verletze seine verfassungsrechtlich garantierten Rechte aus Art. 12 I GG. [12] Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. AUS DEN GRÜNDEN: [13] I. Die Berufung ist nach § 112e S. 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e S. 2 BRAO, § 124a II und III VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. [14] Zutreffend hat der AGH entschieden, dass der Zulassungsbescheid v. 10.11.2021 rechtswidrig ist und die Kl. in ihren Rechten verletzt (§ 112e S. 2 BRAO, §§ 125 I 1, 113 I 1 VwGO). Denn die Voraussetzungen für eine Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt liegen nicht vor. [15] Gemäß § 46a BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gem. § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 II bis V BRAO entspricht. Dies setzt nach § 46 II BRAO u.a. voraus, dass der Antragsteller im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für einen Arbeitgeber tätig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das Vertragsverhältnis des Beigeladenen als Geschäftsführer bei der v. GmbH ist weder ein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 46 II BRAO noch kann es in analoger Anwendung dieser Vorschrift als solches behandelt werden. [16] 1. Zutreffend ist der AGH davon ausgegangen, kein Arbeitsverhältnis dass das durch den mit „Geschäftsführervertrag“ überschriebenen Vertrag zwischen dem Beigeladenen und der v. GmbH v. 29.3. 2021 begründete Vertragsverhältnis kein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 611a BGB, sondern ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichtetes freies Dienstverhältnis darstellt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urt. v. 7.12.2020 – AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 8; v. 18.3.2019 – AnwZ (Brfg) 22/17, NJOZ 2019, 964 Rn. 6; v. 10.5.2010 – II ZR 70/09, NJW 2010, 2343 Rn. 7; v. 10.1.2000 – II ZR 251/98, NJW 2000, 1864, 1865 unter II 1; v. 26.3.1984 – II ZR 120/83, BGHZ 91, 217, 219; ebenso für den Regelfall mit einem Vorbehalt für – hier nicht vorliegende – „extreme [...] Ausnahmefälle[...]“: BAG, NJW 2022, 1189 Rn. 22 f.; BAGE 165, 61 Rn. 24; BAGE 116, 254, 258; BAG, NJW 1999, 3731, 3732). [17] 2. Zu Recht hat der AGH eine Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt deshalb abgelehnt, weil ein derartiges Geschäftsführerdienstverhältnis kein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 46 II, III BRAO darstellt. Der Gesetzgeber hat die Syndikuszulassung durch die in dieser Vorschrift normierte Zulassungsvoraussetzung eines Arbeitsverhältnisses bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt. Eine Syndikuszulassung von Geschäftsführern, die im Rahmen eines Geschäftsführerdienstverhältnisses und damit nicht als Arbeitnehmer tätig sind, ermöglicht diese Vorschrift dementsprechend nicht (ebenso Bayerischer AGH, Urt. v. 23.11. 2022 – BayAGH I-5-15/21 Rn. 47 ff.; AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.2.2020 – 1 AGH 38/19 Rn. 18 ff.; AGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.10.2023 – AGH 7/2022 I, n.v.; Hessischer AGH, Urt. v. 2.9.2019 – 2 AGH 7/18, n.v.; a.A. AGH Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.6.2021 – 2 AGH 6/20 Rn. 39 ff.; Hessischer AGH, BRAK-Mitt. 2023, 409, 411; Deckenbrock, NJW 2022, 3688 Rn. 17; Grunewald, NJW 2021, 3696, 3698; Freundorfer/Söller, AnwBl Online 2023, 193, 194 f.; Huff, ZAU 2023, 494 f.; Söller, GmbHR 2021, 1193 Rn. 19 ff. und NZG 2024, 1241, 1243 f. [analoge Anwendung des § 46 II BRAO]). [18] a) Dem Wortlaut von § 46 II BRAO lässt sich die Klarer Wortlaut Einbeziehung von im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Geschäftsführern nicht entnehmen. Nach dieser Vorschrift üben Angestellte anderer als der in § 46 I BRAO genannten Personen oder Gesellschaften ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt liegt demnach schon nach dem Wortlaut des § 46 II BRAO nicht bei jeder nichtselbstständigen anwaltlichen Tätigkeit von Unternehmensjuristen für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber vor, sondern nur dann, wenn diese im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind. [19] Die Begriffe „Arbeitgeber“ und „Arbeitsverhältnis“ sind in ihrer rechtlichen Bedeutung grundsätzlich dahingehend definiert, dass ein freies Dienstverhältnis wie dasjenige eines GmbH-Geschäftsführers hierunter nicht zu verstehen ist. Dies ergibt sich sowohl aus der Legaldefinition des § 611a BGB als auch – vor Inkrafttreten dieser Vorschrift zum 1.4.2017 – aus der ständigen Rechtsprechung des BAG (s. nur BAGE 146, 97 Rn. 16 ff., m.w.N.), die in § 611a BGB unter wörtlicher Wiedergabe der Leitsätze des BAG übernommen wurde, ohne dass eine Änderung der bisherigen Rechtslage damit verbunden sein sollte (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze v. 20.7.2016, BTDrs. 18/9232, 31 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales v. 19.10.2016, BT-Drs. 18/10064, 17). Ein anderweitiges Verständnis eines Arbeitsverhältnisses lässt sich dem Wortlaut des § 46 II BRAO nicht entnehmen. Insbesondere greifen angesichts der Übernahme der von dem BAG geprägten Definition eines Arbeitsverhältnisses in § 611a BGB die in der Literatur vereinzelt angedeuteten Zweifel, ob der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 46 II 1 BRAO BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 73

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0