die Definition des Arbeitsvertrags in § 611a BGB vor Augen gehabt haben könne, weil diese Vorschrift erst mit Wirkung zum 1.4.2017 und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung der §§ 46 ff. BRAO zum 1.1.2016 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden sei (vgl. Huff, NJW 2023, 158), nicht durch. [20] b) Die Gesetzesmaterialien des am 1.1.2016 in Gesetzesmaterialien Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung v. 21.12.2015 (BGBl. 2015 I 2517) bekräftigen die Auslegung, dass das Vertragsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers nicht als Arbeitsverhältnis i.S.d. § 46 II BRAO anzusehen ist. Denn diesen ist – insb. aufgrund der vom Gesetzgeber zu Grunde gelegten Geltung der Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für den von der Vorschrift umfassten Personenkreis und des deshalb im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erfolgten Verzichts auf die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt – zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Begriff des Arbeitsverhältnisses in § 46 II BRAO bewusst i.S.d. damaligen Definition des BAG verwendet hat und eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur bei einer Tätigkeit im Rahmen eines derartigen, den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung unterliegenden Arbeitsverhältnisses ermöglichen wollte. [21] aa) Der Fraktionsentwurf des vorgenannten Gesetzes enthielt in § 46 II BRAO zunächst die Formulierung, dass Angestellte anderer als der in § 46 I BRAO genannten Personen oder Gesellschaften ihren Beruf als Rechtsanwalt ausüben, sofern sie im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte; vgl. BT-Drs. 18/ 5201, 5). In den im Fraktionsentwurf enthaltenen Regelungen der §§ 46 ff. BRAO-E war durchgängig von „Anstellungsverhältnis“ die Rede. In § 46a IV Nr. 1 BRAO des Entwurfs war geregelt, dass für Syndikusrechtsanwälte die Versicherungspflicht nach § 12 II i.V.m. § 51 BRAO gelten sollte mit der Maßgabe, dass Syndikusrechtsanwälte der Versicherungspflicht genügen, wenn die sich aus ihrer Syndikustätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden durch eine beim Arbeitgeber bestehende Haftpflichtversicherung abgedeckt sind und diese den Anforderungen des § 51 BRAO entspricht. [22] Der Begründung des Fraktionsentwurfs ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bereits in diesem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens nur die Zulassung von im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne beschäftigten Arbeitnehmern als Syndikusrechtsanwalt im Blick hatte. So spricht die Begründung von arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnissen des Arbeitgebers, die hinter der Weisungsfreiheit in anwaltlichen Angelegenheiten zurückstehen müsse, von der Arbeitnehmereigenschaft des Syndikusrechtsanwalts und dessen Eingliederung in die von dem Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsorganisation (BT-Drs. 18/5201, 26), von dem Arbeitsvertrag des Syndikusrechtsanwalts, dem Status als Arbeitnehmer und dem auf dem Arbeitsvertrag beruhenden Weisungsrecht als wesentlichem Inhalt eines jeden Arbeitsverhältnisses (BT-Drs. 18/5201, 29). Die in dem Fraktionsentwurf vorgesehene Versicherungspflicht wurde damit begründet, dass der Syndikusrechtsanwalt ungeachtet seiner beruflichen Stellung als Arbeitnehmer sowohl Ansprüchen seines Arbeitgebers als auch Ansprüchen Dritter ausgesetzt sein könne (BT-Drs. 18/5201, 35). [23] bb) Dass der Gesetzgeber das Vorliegen eines ArErsetzung des Begriffs Anstellungsverhältnis beitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne, für das die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung gelten, als Zulassungsvoraussetzung angesehen hat, wurde im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auch dadurch verdeutlicht, dass in §§ 46 ff. BRAO der Begriff Anstellungsverhältnis aus der Fassung des Fraktionsentwurfs durch den Begriff Arbeitsverhältnis ersetzt wurde. Insbesondere aber wurde die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gestrichen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz v. 2.12. 2015, BT-Drs. 18/6915, 6). Zur Begründung wurde im Zusammenhang mit dem Verzicht auf eine Berufshaftpflichtversicherung für Syndikusrechtsanwälte darauf verwiesen, dass durch die einheitliche Änderung der Begrifflichkeit verdeutlicht werden solle, dass sich die Haftung nach den allgemeinen Regeln des Zivil- und Arbeitsrechts richte, die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung also unberührt blieben und Syndikusrechtsanwälte mithin unter denselben Voraussetzungen wie andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Position hafteten (BTDrs. 18/6915, 23). Da die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung auch für Syndizi gälten, bedürfe es keiner Berufshaftpflichtversicherung gegenüber dem eigenen Arbeitgeber (BT-Drs. 18/6915, 13). Das Vertragsverhältnis des Syndikusrechtsanwalts zu seinem Arbeitgeber werde einheitlich als Arbeitsverhältnis bezeichnet und in Anbetracht der Besonderheiten dieses Arbeitsverhältnisses werde auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt verzichtet (BT-Drs. 18/6915, 15). [24] Diese Änderungen bekräftigen, dass der Gesetzgeber ausschließlich eine Zulassung von Unternehmensjuristen, deren Stellung im Unternehmen – abgesehen von ihrer fachlich unabhängigen und eigenverantwortlichen anwaltlichen Tätigkeit – derjenigen eines Arbeitnehmers i.S.d. obigen zivil- und arbeitsrechtlichen Grundsätze entspricht, als Syndikusrechtsanwalt ermöglichen wollte, nicht jedoch (auch) die Zulassung von Personen, die im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses für das Unternehmen anwaltlich tätig sind. [25] Entgegen der Auffassung der Bekl. erfolgte die Änderung des Gesetzestextes nicht allein deshalb, um BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 74
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