[31] aa) Der arbeitsrechtliche Begriff des Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 611a BGB bzw. der vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des BGH ist mit dem für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI entscheidenden Kriterium einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht deckungsgleich. Beschäftigung im letztgenannten Sinn ist nach der Legaldefinition in § 7 I 1 SGB IV vielmehr die nichtselbstständige Arbeit, insb. in einem Arbeitsverhältnis. [32] bb) Für Geschäftsführer einer GmbH ergibt sich keine Deckungsgleichheit hieraus eine unterschiedliche Einordnung von deren Vertragsverhältnis im Bereich des Zivil- und Arbeitsrechts einerseits und im Sozialversicherungsrecht andererseits. Nach ständiger Rechtsprechung wird das Vertragsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers – wie ausgeführt – nicht als Arbeitsverhältnis i.S.v. § 611a BGB, sondern als ein auf die Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichtetes freies Dienstverhältnis angesehen. Dies wird bestätigt durch die Vorschrift des § 5 I 3 ArbGG, wonach Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit berufen sind, in deren Betrieb nicht als Arbeitnehmer gelten. Bewusst in Abweichung hiervon (vgl. BSGE 125, 183 Rn. 19 m.w.N.) werden Geschäftsführer einer GmbH, die – anders als der Beigeladene – nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (Fremdgeschäftsführer), nach der Rechtsprechung des BSG ausnahmslos sowie Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung – wie sie der Beigeladene mit 25 % des Gesellschaftskapitals hält – grundsätzlich als nichtselbstständig Beschäftigte i.S.v. § 7 I SGB IV und damit als nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sozialversicherungspflichtig eingestuft (vgl. BSGE 125, 183 Rn. 18, 20 ff.; BSGE 129, 254 Rn. 12 f.). [33] cc) Der Umstand, dass ein Vertragsverhältnis nach dem Sozialversicherungsrecht als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung, nach den für §§ 46 ff. BRAO maßgeblichen arbeitsrechtlichen Kriterien dagegen als freies Dienstverhältnis zu qualifizieren ist und somit trotz sozialrechtlich bestehender Rentenversicherungspflicht eine Syndikuszulassung ausscheidet, ist indes von dem Gesetzgeber in Kauf genommen worden und kann somit nicht als Argument herangezogen werden, um den vom Gesetzgeber in §§ 46 ff. BRAO bewusst gewählten Begriff des Arbeitsverhältnisses – abweichend von dessen arbeitsrechtlichem Inhalt – zu interpretieren. Denn trotz dieser allgemein bekannten Unterschiede zwischen dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses und dem für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung maßgeblichen Kriterium einer abhängigen Beschäftigung i.S.v. § 7 I 1 SGB IV sowie der hieraus folgenden unterschiedlichen Bewertung des Vertragsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt an das arbeitsrechtliche Kriterium des Arbeitsvertrags und nicht an die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der jeweiligen Tätigkeit als abhängige oder selbstständige Beschäftigung i.S.d. § 7 I SGB IV anzuknüpfen. Der Gesetzgeber hat damit in Kauf genommen, dass nicht jeder anwaltlich in einem Unternehmen Tätige, der nach den Grundsätzen des Sozialrechts versicherungspflichtig ist, Syndikusrechtsanwalt werden und hierdurch von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden kann. [34] Dem steht – entgegen der Auffassung der Bekl. – nicht entgegen, dass der Gesetzeber mit der Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte einen Gleichlauf zwischen der berufsrechtlichen Zulassungsentscheidung und der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erreichen bzw. fortschreiben wollte (vgl. BT-Drs. 18/5201, 13). Denn dies bedeutet nicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in jedem Fall einer Sozialversicherungspflicht einer in einem Unternehmen anwaltlich tätigen Person eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgen sollte, um eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu erwirken. Eine derartige Abhängigkeit der Anwaltszulassung von der nach dem Sozialversicherungsrecht bestehenden Versicherungspflicht hat der Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr ausdrücklich gegen eine rein sozialrechtliche und für eine berufsrechtliche Lösung entschieden, wonach zunächst im Berufsrecht über die Zulassung befunden wird und der berufsrechtlichen Entscheidung folgend die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erteilen ist (vgl. BTDrs. 18/5201, 22). Gemeint ist mit dem Verweis des Gesetzgebers auf den Gleichlauf zwischen Syndikusrechtsanwaltszulassung und Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung somit nur, dass im Falle einer Zulassung nach den gesetzlich vorgegebenen Zulassungsvoraussetzungen zugleich eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen sollte, was der Gesetzgeber durch die Bindung der gesetzlichen Rentenversicherung an eine bestandskräftige Zulassungsentscheidung einer Rechtsanwaltskammer in § 46a II 4 BRAO bewirkt hat (vgl. BT-Drs. 18/5201, 32 f.). Entgegen der Auffassung des Beigeladenen führt dies nicht dazu, dass die Zulassung zum Beruf des Syndikusrechtsanwalts von der rentenrechtlichen Beurteilung durch einen Sozialversicherungsträger abhängig wäre. Im Gegenteil ist die Zulassungsentscheidung gerade unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Frage, ob das jeweilige Beschäftigungsverhältnis nach den Kriterien des Sozialversicherungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt. [35] 3. Der Geschäftsführervertrag des Beigeladenen kann auch nicht in analoger Anwendung des § 46 II BRAO als Arbeitsverhältnis angesehen werden. [36] Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz keine planwidrige Regelungslücke eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht SYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 76
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