soweit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st.Rspr.; s. nur BGH, Urt. v. 14.3.2023 – XI ZR 420/21, BGHZ 236, 320 Rn. 33; v. 20.6.2016 – AnwZ (Brfg) 56/15, NJW-RR 2017, 249 Rn. 18 m.w.N.). Die planwidrige Regelungslücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden – Regelungsplan ergeben und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.2021 – III ZR 39/20 Rn. 34; v. 24.2.2021 – VIII ZR 36/20, NJW 2021, 1942 Rn. 38 ff.; v. 2.7.2018 – AnwZ (Brfg) 49/17 Rn. 59; jeweils m.w.N.). [37] Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder lässt sich ein unbeabsichtigtes Abweichen des Gesetzgebers von seinem Regelungsplan positiv feststellen noch ist die Interessenlage des Beigeladenen mit derjenigen vergleichbar, für die eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach der gesetzlichen Regelung zu bejahen ist. [38] a) Weder aus den Vorschriften der §§ 46 ff. BRAO noch aus den o.g. Gesetzesmaterialien ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers für die Zulassung von Syndikusrechtsanwälten, der auch eine Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers wie den Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt umfasst. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung, insb. auch durch den im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit Blick auf die Haftungsabsicherung durch die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung erfolgten Verzicht auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung, zum Ausdruck gebracht, dass er die Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts durch die arbeitsvertraglich ausgelöste Arbeitnehmerhaftung bewirken wollte (vgl. BT-Drs. 18/5201, 35; BT-Drs. 18/ 6915, 13, 23). Nach dem Konzept des Gesetzgebers sollte deshalb nicht jedem anwaltlich tätigen Unternehmensjuristen eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ermöglicht werden, sondern nur denjenigen, deren anwaltliche Unabhängigkeit durch die Geltung der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gesichert ist, mithin Arbeitnehmern. Die Zulassung von in einem Unternehmen anwaltlich tätigen Personen, deren Haftung diesem gegenüber nicht durch die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung beschränkt ist, wie dies etwa bei Geschäftsführern der Fall ist, war demnach gerade nicht von dem Regelungsplan des Gesetzgebers umfasst. Eine implizite Gesetzeskorrektur kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. [39] b) Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die Zulassung bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt hat, um die anwaltliche Unabhängigkeit durch die in diesem Fall geltenden Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung zu gewährleisten, der Beigeladene aber als Geschäftsführer der Gesellschaft nach der gesetzlichen Konzeption weitergehend, nämlich nach § 43 II GmbHG für jede Fahrlässigkeit, haftet, besteht hier auch keine – für eine Analogie erforderliche – hinreichend vergleichbare Interessenlage mit der vom Gesetzgeber geregelten Syndikuszulassung eines Arbeitnehmers. Vielmehr liegen grundverschiedene Gestaltungen vor, für die eine Wertungsgleichheit nicht zu bejahen ist. [40] Das Vorbringen der Bekl., dass die einen Syndikusrechtsanwalt beschäftigende Gesellschaft weniger schützenswert sei als der Mandant eines Rechtsanwalts und dass dies auch für den geschäftsführenden Gesellschafter gelte, der im Falle der Fehlberatung nicht nur sein Unternehmen, sondern ohnehin zugleich sich selbst schädige, ist vor diesem Hintergrund ebenso wenig erheblich wie der Umstand, dass die Gesellschaft bei einem Geschäftsführer als Syndikusrechtsanwalt im Hinblick auf dessen umfassendere Haftung bei einer anwaltlichen Fehlberatung stärker vor Schäden abgesichert sein könnte als bei einem Arbeitnehmer als Syndikusrechtsanwalt (so Grunewald, NJW 2021, 3696, 3698). Denn diese Erwägungen betreffen nur Aspekte des bei der Gesellschaft möglicherweise durch eine anwaltliche Falschberatung entstehenden Schadens. Sie betreffen demgegenüber nicht die für die Beschränkung der Zulassung auf Arbeitnehmer für den Gesetzgeber maßgebliche Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch die nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung beschränkte Haftung des Syndikusrechtsanwalts, durch die sich die von dem Gesetzgeber geregelte Fallgestaltung grundlegend von der hier vorliegenden Konstellation unterscheidet. [41] 4. Ohne Erfolg beruft sich der Beigeladene darauf, das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 46 II BRAO müsse deshalb bejaht werden, weil die Kl. in ihrem Bescheid v. 10.8.2021 im Verfahren nach § 7a SGB IV festgestellt habe, dass seine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Zum einen bezieht sich die Bindungswirkung des Bescheids v. 10.8.2021 lediglich auf die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen, nicht jedoch auf rechtliche Vorfragen, die zu dieser Feststellung geführt haben (vgl. BSG, Urt. v. 22.3.1989 – 7 RAr 122/87, SozR 1300 § 44 Nr. 38 Rn. 25; BVerwG, NVwZ-RR 2016, 471 Rn. 4). Zum anderen wird in dem Verfahren zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nur die Frage des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. Sozialversicherungsrechts geprüft, nicht jedoch das – für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt maßgebliche – Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 46 II BRAO. Eine Bindungswirkung der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für das berufsrechtliche Verfahren auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bezüglich der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 46 ff. BRAO vorliegt, scheidet von vornherein aus. [42] 5. Der Umstand, dass der Beigeladene für eine frühere Tätigkeit als Geschäftsführer einer anderen Gesellschaft als Syndikusrechtsanwalt zugelassen worden BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 77
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