war, ist für das vorliegende Zulassungsverfahren ebenfalls unerheblich. Insbesondere kann sich der Beigeladene insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Zulassung ist tätigkeitsbezogen und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zulassung ist für jede Tätigkeit neu zu prüfen. [43] 6. Anders als der Beigeladene meint, verstößt es kein Verstoß gegen Art. 12GG nicht gegen Art. 12 I 1 GG, dass er auf Grundlage der durch § 46 II BRAO normierten Zulassungsvoraussetzung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden kann. Zwar liegt insoweit ein Eingriff in das Grundrecht des Beigeladenen aus Art. 12 I GG in Form der Berufsausübungsfreiheit vor, als er hierdurch seine Tätigkeit bei der v. GmbH nicht als Syndikusrechtsanwalt ausüben kann. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn er erfolgt – wie dies Art. 12 I GG erfordert (vgl. nur BVerfGE 141, 82 Rn. 47 m.w.N.) – auf einer gesetzlichen Grundlage, nämlich § 46 II BRAO, und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. [44] Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 46 II BRAO, soweit sie in der hier gegebenen Konstellation zur Ablehnung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt führt, bestehen ebensowenig Bedenken wie gegen die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Gesetzgeber konnte zur Sicherung der Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts an die Arbeitnehmereigenschaft und das gesetzliche Konzept der Arbeitnehmerhaftung anknüpfen. Dies stellt mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck dar (vgl. Senat, Urt. v. 7.12.2020 – AnwZ (Brfg) 17/20, NJW 2021, 629 Rn. 31). Im Hinblick hierauf ist auch der mit der Ablehnung der Zulassung im Falle des Fehlens eines Arbeitsverhältnisses verbundene, den Beigeladenen ohnehin nur in geringem Maße in seiner Berufsausübung beeinträchtigende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit verhältnismäßig. [45] 7. Nach alledem scheidet eine Zulassung des Beigeladenen als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der v. GmbH schon deshalb aus, weil er nicht – wie dies § 46 II BRAO voraussetzt – im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für seine Arbeitgeberin tätig ist. Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen einer Zulassung vorliegen würden, insb., ob das Vertragsverhältnis durch anwaltliche Tätigkeit für die v. GmbH geprägt ist. HINWEISE DER REDAKTION: Mit dieser Entscheidung hat der BGH nach längerer Rechtsunsicherheit für Klarheit gesorgt. Zu den sich aus dieser Entscheidung ergebenden Praxisfolgen vgl. Huff, NZG 2024, 1727. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR POSTALISCHE WEITERLEITUNG EINES ELEKTRONISCHEN SCHRIFTSATZES ZPO §§ 130a, 130d 1. Ein von einem Rechtsanwalt mit einfacher Signatur versehener und über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichter Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist erfüllt auch dann die nach § 130d S. 1 ZPO erforderliche elektronische Form, wenn er beim unzuständigen Ausgangsgericht eingegangen ist. Für die fristwahrende Wirkung kommt es hingegen darauf an, wann das Dokument beim zuständigen Gericht eingegangen ist. 2. Die postalische Weiterleitung eines beim unzuständigen Gericht ordnungsgemäß in elektronischer Form eingereichten Fristverlängerungsantrags führt nicht zur Formunwirksamkeit des Antrags. BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – XII ZB 411/23 dazu auch Jungk/ Chab/Grams, BRAK-Mitt. 2025, 29 (in diesem Heft) Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Nach Auffassung des BGH ist es im Ergebnis irrelevant, in welcher Form ein Schriftsatz von Gericht zu Gericht weitergereicht wird. Der Schriftsatz genügt mithin den Anforderungen des § 130d S. 1 ZPO, wenn er per beA bei einem unzuständigen Gericht eingeht. Aus dem Wortlaut der §§ 130a und 130d ZPO lässt sich nicht entnehmen, dass der Schriftsatz in elektronischer Form beim zuständigen Gericht eingehen muss. Diese Normen regeln lediglich die aktive Nutzungspflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente. ERFORDERLICHKEIT EINER EINFACHEN SIGNATUR ZPO § 130a III, IV 1. Das Fehlen der nach § 130a III ZPO erforderlichen einfachen Signatur einer auf einem sicheren Übermittlungsweg als elektronisches Dokument einBRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 78
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