BRAK-Mitteilungen 1/2025

gereichten Klageschrift kann nur dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. 2. (...) BGH, Urt. v. 11.10.2024 – V ZR 261/23 AUS DEM TATBESTAND: [1] Der Kl. ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und Eigentümer der Wohneinheit Nr. 5. Nach der Teilungserklärung v. 18.2. 2011 gehört zum Wohnungseigentum Nr. 5 „das ausschließliche Sondernutzungsrecht an der im anliegenden Lageplan Anlage 1a) mit SN-5 markierten und gelb gekennzeichneten Terrassen- und Ziergartenfläche.“ In einer am 13.5.2011 notariell beurkundeten Klarstellung zu der Teilungserklärung heißt es u.a.: „... der zu der vorgenannten Urkunde genommene Lageplan Anlage 1 ist dahingehend geändert, dass die Terrasse SN 1 in Höhe der Küche des Raumeigentums – ATP Nr. 5 – nicht existiert, ...“. [2] Noch während der Kl. einerseits und die übrigen Miteigentümer andererseits einen Rechtsstreit über die Einräumung eines Sondernutzungsrechts zugunsten des Sondereigentums des Kl. und die Frage eines Schreibversehens in der Klarstellung zu der Teilungserklärung führten, wurden in der Eigentümerversammlung v. 14.12.2021 u.a. folgende Beschlüsse gefasst: TOP 6.2: „Die Eigentümer beschließen, den Schreibfehler in der Klarstellung zur Teilungserklärung v. 13.5. 2011 korrigieren zu lassen – spätestens, wenn der zugrundeliegende Rechtsstreit rechtskräftig ist.“ TOP 9.2: „Die Eigentümer beschließen, dass das Grundbuch hinsichtlich der Wohnung Nr. 5 angepasst werden soll, da hinsichtlich der Wohnung Nr. 5 im Grundbuch immer noch eine Terrassenfläche zugunsten der Wohnung Nr. 5 eingetragen ist, weswegen ein Grundbuchwiderspruch erforderlich ist.“ TOP 12.2: „Die Eigentümer beschließen, dass hinsichtlich der Wohnung Nr. 5 ein plangerechter Zustand hergestellt wird, indem die Wohnung Nr. 5 wie alle anderen Wohnungen über eine Klingel und einen Briefkasten verfügen soll.“ [3] Der Kl. wendet sich gegen diese Beschlüsse mit seiner am 14.1.2022 dem AG über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als elektronisches Dokument übermittelten Beschlussmängelklage. Auf dem Briefbogen der Klageschrift ist nur der RA H. namentlich benannt nebst Zusatz „(...) Rechtsanwälte“. Die Klageschrift ist nicht qualifiziert signiert und schließt mit dem Wort „Rechtsanwalt“ ab. [4] Die Klage ist bei Amts- und Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem LG zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Bekl. beantragt, verfolgt der Kl. sein Klageziel weiter. AUS DEN GRÜNDEN: [5] I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei erfolglos, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 45 S. 1 WEG formgerecht erhoben worden sei. Die Klageschrift sei zwar am 14.1.2022 über das beA und damit auf einem sicheren Übertragungsweg i.S.v. § 130a III 1 Alt. 2 ZPO eingereicht worden. Sie sei jedoch nicht mit der nach § 130a III 1 Alt. 2 ZPO erforderlichen einfachen elektronischen Signatur versehen, denn es fehle an der Namenswiedergabe des den Schriftsatz verantwortenden Rechtsanwalts am Ende des Textes. Die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ genüge den Anforderungen an eine einfache Signatur nicht. Ob eine Ausnahme bei einem in dem Briefbogen als solchen ausgewiesenen Einzelanwalt eingreife, könne dahinstehen, da ein solcher Fall nicht vorliege. Der Prozessbevollmächtigte des Kl. sei nur für den kurzen Zeitraum von Mitte 2021 bis März 2022 als Einzelanwalt tätig gewesen, weshalb in der Gesamtschau mit dem Briefbogen, der mit der Bezeichnung „(...) Rechtsanwälte“ auf mehrere Rechtsanwälte hinweise, der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ ohne Namenszusatz nicht ausnahmsweise ausreiche. [6] II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. [7] 1. Allerdings ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft. [8] a) Zutreffend ist jedoch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Der Kl. ist mit der Geltendmachung von Anfechtungsgründen ausgeschlossen, weil er die am 14.1.2022 bei Gericht eingegangene Anfechtungsklage nicht binnen der Frist von einem Monat nach der Beschlussfassung (§ 45 S. 1 WEG) formwirksam erhoben hat und der Formmangel nicht fristwahrend geheilt wurde. [9] aa) Nach § 45 S. 1 WEG muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Bei der einmonatigen Anfechtungsfrist handelt es sich nicht um eine besondere Verfahrensvoraussetzung, sondern um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, so dass die Versäumung der Frist – vorbehaltlich des Durchgreifens vorgetragener Nichtigkeitsgründe – zur Abweisung der Klage als unbegründet führt (vgl. Senat, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 28/ 22, ZWE 2023, 463 Rn. 7; Urt. v. 16.1.2009 – V ZR 74/ 08, BGHZ 179, 230 Rn. 7; Beschl. v. 17.9.1998 – V ZB 14/98, BGHZ 139, 305, 306). Gewahrt wird die Frist durch die Vornahme einer Prozesshandlung innerhalb der in § 45 S. 1 WEG bestimmten Frist, nämlich die wirksame Klageerhebung (vgl. Senat, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 28/22, a.a.O.). Was für eine wirksame Klageerhebung erforderlich ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verfahrensrecht (vgl. Senat, Urt. v. 6.11.2009 – V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 13). Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die – wie hier – durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind nach der durch das Gesetz zur Förderung des elektroniELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 79

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