schen Rechtsverkehrs mit den Gerichten v. 10.10.2013 (BGBl. 2013 I 3786) neu geschaffenen Bestimmung des § 130d S. 1 ZPO ab dem 1.1.2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Klageschrift hat prozessrechtlich den Charakter eines bestimmenden Schriftsatzes (vgl. Senat, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 28/22, a.a.O.) und muss über die Verweisung in § 253 IV ZPO zu ihrer Wirksamkeit der Formvorschrift des § 130a ZPO entsprechen (vgl. BT-Drs. 17/12634, 25). Ein Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. Senat, Urt. v. 25.5.2023 – V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 Rn. 6). [10] bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Kl. die Klagefrist des § 45 S. 1 WEG nicht gewahrt, weil er – wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt – binnen der Monatsfrist keine den Formerfordernissen des § 130a III und IV ZPO entsprechende Klageschrift bei Gericht eingereicht hat. [11] (1) Gemäß §§ 130a III 1, 253 IV ZPO muss eine Klageschrift in Form eines elektronischen Dokuments mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen (§ 130a III 1 Fall 1 ZPO) oder von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a III 1 Fall 2 ZPO). Die sicheren Übermittlungswege ergeben sich aus § 130a IV ZPO, wozu namentlich das beA (§§ 31a, 31b BRAO) zählt (vgl. § 130a IV 1 Nr. 2 ZPO). Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird danach nur dann formgerecht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem beA eingereicht, wenn es von der den Schriftsatz verantwortenden Person einfach signiert und selbst versendet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 30.3.2022 – XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415 Rn. 10 f.). [12] (2) Diesen rechtlichen Anforderungen genügt die Klageschrift nicht. Zwar wurde die nicht qualifiziert signierte Klageschrift über ein beA, und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a IV 1 Nr. 2 ZPO bei dem AG eingereicht. Selbst wenn sie – wie die Revision geltend macht – entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mittels des beA der Rechtsanwaltskanzlei „(...) Rechtsanwälte“ versendet wurde, sondern mittels des beA des Prozessbevollmächtigten des Kl., mangelt es an einer fristgerecht erhobenen Klage. Die Klageschrift ist jedenfalls deshalb formunwirksam, weil die nach § 130a III 1 Fall 2 ZPO erforderliche einfache Signatur fehlt. [13] (a) Eine einfache elektronische Signatur besteht einfache Signatur fehlt gem. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/ 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/ EG (eIDAS-VO) aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten. Es genügt die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, etwa als maschinenschriftlicher Namenszug oder eingescannte und entzifferbare Unterschrift (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.2023 – III ZB 4/23, NJW-RR 2024, 331 Rn. 10; Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10; BAGE 172, 186 Rn. 14 f.; BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 9). [14] (b) Die einfache Signatur soll – ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dazu muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann. Ist die Identität zwischen der durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesenen Person und der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht. Denn der Schriftsatz lässt sich keiner bestimmten Person zuordnen, die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.2024 – IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 10; Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 11; BAGE 172, 186 Rn. 16). [15] (c) Entgegen diesen Vorgaben ist die am 14.1. keine Namensangabe 2022 bei dem AG eingegangene Klageschrift nicht mit einer einfachen Signatur versehen. Sie endet mit der allgemeinen Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ ohne weitere Namensangabe. Mit dieser Bezeichnung allein lässt sich der Schriftsatz keiner bestimmten verantwortenden Person zuordnen (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 12; BAGE 172, 186 Rn. 17). [16] cc) Der Formmangel wurde nicht innerhalb der Klagefrist des § 45 S. 1 WEG behoben. [17] (1) Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Mangel der fehlenden Unterschrift des Rechtsanwalts unter der Klageschrift nicht nur durch deren Nachholung, sondern auch dadurch behoben werden, dass sich auf andere, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Weise feststellen lässt, der nicht unterschriebene Schriftsatz sei nicht etwa ein Entwurf, sondern von dem postulationsfähigen Anwalt verantwortet und mit seinem Wissen und Wollen als Klageschrift bei dem Gericht eingereicht worden (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2004 – IV ZR 458/02, NJW-RR 2004, 755; Urt. v. 4.10.1984 – VII ZR 342/83, BGHZ 92, 251, 256). [18] (2) Nichts anderes gilt für ein bei Gericht eingereichtes elektronisches Dokument, welches den prozessualen Formerfordernissen des § 130a II ZPO nicht entELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 80
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