feststellen, dass der Prozessbevollmächtigte des Kl. die Klageschrift verantwortet hat. [26] (aa) Der Mangel der fehlenden einfachen Signatur der Klageschrift ist zwar zwischenzeitlich behoben, weil seit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem AG am 7.9.2022 feststeht, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Kl. die Klageschrift verantwortet und diese nicht etwa versehentlich bei dem Gericht eingereicht worden ist. Denn bei der Antragstellung hat er ausweislich des Sitzungsprotokolls gem. § 297 II ZPO ausdrücklich auf den Antrag in der Klageschrift Bezug genommen und dadurch die Verantwortung für deren Inhalt übernommen. [27] (bb) Die Behebung des Mangels in der mündlichen Verhandlung v. 7.9.2022 hat die Klagefrist des § 45 S. 1 WEG aber nicht gewahrt. Eine unwirksame Prozesshandlung wird erst von ihrer Heilung an wirksam; eine – wie hier – nach Fristablauf erfolgte Behebung des Mangels ist nicht mehr fristwahrend (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2004 – IV ZR 458/02, NJW-RR 2004, 755 m.w.N.). Das gilt auch für die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 45 S. 1 WEG (vgl. Senat, Urt. v. 23.6.2023 – V ZR 28/22, ZWE 2023, 463 Rn. 18 zur Begründungsfrist nach § 45 S. 1 WEG). [28] (4) Ohne Erfolg verweist die Revision schließlich darauf, dass es bei einer Rechtsmittelschrift ausreichen kann, wenn die Unterschrift des verantwortenden Rechtsanwalts zwar unleserlich ist, aber spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einem auf dem Briefbogen aufgeführten Rechtsanwalt zugeordnet werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2012 – VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 17). Diese Ausnahme greift hier nicht ein, weil die erforderliche Signatur ganz fehlt und deshalb die prozessual vorgeschriebene Form nicht gewahrt ist. [29] dd) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 45 S. 2 WEG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kl. weder den nach § 233 S. 1 ZPO erforderlichen Antrag gestellt hat noch innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung nachgeholt hat (§ 236 II 2 ZPO). [30] b) Das Berufungsgericht lässt jedoch rechtsfehlerhaft außer Acht, dass trotz Versäumung der Klagefrist des § 45 S. 1 WEG auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts Nichtigkeitsgründe (§ 23 IV 1 WEG) von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. Senat, Urt. v. 13.1. 2023 – V ZR 43/22, ZWE 2023, 186 Rn. 14; Urt. v. 27.11.2020 – V ZR 71/20, NJW-RR 2021, 667 Rn. 31). Soweit es abschließend ausführt, dass die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 12.2 auch bei Einhaltung der Klagefrist erfolglos, die Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 6.2 und 9.2 demgegenüber mangels hinreichender Bestimmtheit der Beschlüsse erfolgreich gewesen wäre, sind diese im Konjunktiv formulierten Erwägungen nicht tragend. Dass das Berufungsgericht geprüft hat, ob die Unbestimmtheit die Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse zur Folge hat, lässt sich daraus nicht entnehmen. [31] 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts sind die angefochtenen Beschlüsse nicht nichtig. [32] a) Eine Sachentscheidung kann trotz der nicht formgerecht erhobenen Klage ergehen, da der Mangel der fehlenden Signatur zwischenzeitlich behoben wurde (vgl. oben Rn. 26) und die zunächst unwirksame Prozesshandlung von ihrer Heilung an wirksam ist. [33] b) Nach den in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Feststellungen (§ 559 ZPO) sind die angefochtenen Beschlüsse nicht nichtig. [34] (...) HINWEISE DER REDAKTION: Der Briefbogen einer Kanzlei bietet keine Gewähr für eine vollständige Aufzählung aller dort tätigen Berufsträger. Ein anwaltlicher Briefbogen kann daher kein rechtssicherer Bezugspunkt sein, um die Verantwortlichkeit für einen Schriftsatz einem bestimmten Berufsträger zuzuordnen. In diesem Fall enthielt der Briefkopf zwar lediglich den Namen eines einzigen Rechtsanwalts. Die Kanzleibezeichnung „Rechtsanwälte“ deutete jedoch auf eine Mehrzahl dort tätiger Rechtsanwälte hin. AKTIVE NUTZUNGSPFLICHT AUCH IM ANWALTSGERICHTLICHEN VERFAHREN BRAO §§ 37, 116 I 2; StPO § 32d S. 2 § 32d S. 2 StPO ist gem. § 116 I 2 BRAO für das anwaltsgerichtliche Verfahren sinngemäß anzuwenden (entgegen AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.4.2023 – 2 AGH 10/22). Tritt ein Rechtsanwalt als Betroffener eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens in eigener Angelegenheit auf, hat er die für Rechtsanwälte geltenden zwingenden Formvorschriften einzuhalten. AGH Berlin, Urt. v. 17.9.2024 – II AGH 14/23 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Das AnwG Berlin hat mit Urt. v. 5.7.2023 gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, insb., als Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten, die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen eines Verweises sowie einer Geldbuße i.H.v. 3.000 Euro verhängt. [2] Dagegen hat der Rechtsanwalt mit per Fax übermitteltem Schriftsatz v. 9.5.2023 Berufung eingelegt. BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 82
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