BRAK MITTEILUNGEN Zeitschrift für anwaltliches Berufsrecht BEIRAT FEBRUAR 2025 56. JAHRGANG 1/2025 S. 1–86 AKZENTE U.Wessels Achterbahn AUFSÄTZE H.-M. Pott / N. Wietoska Europäischer Gerichtshof bestätigt Fremdbesitzverbot N. Genitheim Anwaltschaft 4.0: Jobzufriedenheit im Kanzleialltag T. Nitschke Aggression und Bedrohung gegen Anwältinnen und Anwälte – ein empirischer Blick Chr. Völker Die Rechtsprechung zur Rechtsschutzversicherung im Jahr 2024 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EuGH Unionskonformität des Fremdbesitzverbotes BGH Beitragspflicht nichtanwaltlicher Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer BGH Keine Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt
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INHALT Alle Entscheidungen und Aufsätze in unserer Datenbank www.brak-mitteilungen.de AKZENTE U.Wessels Achterbahn 1 AUFSÄTZE H.-M. Pott/N. Wietoska Europäischer Gerichtshof bestätigt Fremdbesitzverbot 2 N. Genitheim Anwaltschaft 4.0: Jobzufriedenheit im Kanzleialltag 5 T. Nitschke Aggression und Bedrohung gegen Anwältinnen und Anwälte – ein empirischer Blick 8 Chr. Völker Die Rechtsprechung zur Rechtsschutzversicherung im Jahr 2024 17 A. Jungk/B. Chab/H. Grams Pflichten und Haftung des Anwalts – Eine Rechtsprechungsübersicht 24 STICHWORT BERUFSRECHT Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer 31 AUS DER ARBEIT DER BRAK T. Nitschke Die BRAK in Berlin 32 A. Gamisch/N. Wietoska/F. Boog/S. Pratscher Die BRAK in Brüssel 36 V. Denninger/S. Schaworonkowa/R. Khalil Hassanain Die BRAK International 38 Sitzung der Satzungsversammlung 40 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG Detaillierte Übersicht der Rechtsprechung auf der nächsten Seite IV INHALT BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 III
BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG EUROPA EuGH 19.12.2024 C-295/23 Unionsrechtskonformität des Fremdbesitzverbotes 40 BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BGH 11.11.2024 AnwZ (Brfg) 35/23 Beitragspflicht nichtanwaltlicher Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer 52 FACHANWALTSCHAFTEN BGH 14.10.2024 AnwZ (Brfg) 25/24 Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Erbrecht 62 VERGÜTUNG BGH 17.10.2024 IX ZB 10/23 Vergütung bei Tätigkeit für mehrere Schuldverschreibungsgläubiger (LS) 67 RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ OLG Karlsruhe 22.10.2024 14 U 194/23 Unzulässige Trennungsfolgenvereinbarung durch Steuerberater (LS) 67 ZULASSUNG BGH 30.8.2024 Anwz (Brfg) 15/24 Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft (LS) 68 SYNDIKUSANWALTSCHAFT BGH 3.12.2024 AnwZ (Brfg) 6/24 Übergang eines Arbeitsverhältnisses durch dreiseitige Vereinbarung 68 BGH 11.11.2024 AnwZ (Brfg) 22/23 Keine Zulassung eines GmbH-Geschäftsführers als Syndikusrechtsanwalt 72 ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BGH 23.10.2024 XII ZB 411/23 Postalische Weiterleitung eines elektronischen Schriftsatzes (LS) 78 BGH 11.10.2024 V ZR 261/23 Erforderlichkeit einer einfachen Signatur 78 AGHBerlin 17.9.2024 II AGH 14/23 Aktive Nutzungspflicht auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren 82 BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 INHALT IV IMPRESSUM BRAK-MITTEILUNGEN UND BRAK-MAGAZINZeitschrift für anwaltliches Berufsrecht HERAUSGEBERIN Bundesrechtsanwaltskammer, Littenstr. 9, 10179 Berlin, Tel. (0 30) 28 49 39-0, Telefax (0 30) 28 49 39-11, E-Mail: redaktion@brak.de, Internet: https:// www.brak.de/zeitschriften REDAKTION Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (Schriftleitung), Rechtsanwalt Christian Dahns (Rechtsprechung), Ass. jur. Nadja Wietoska (Rechtsprechung EuGH/EGMR), Frauke Karlstedt (Sachbearbeitung) VERLAG Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln (Bayenthal), Tel. (02 21) 9 37 38-997 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), Telefax (02 21) 9 37 38-943 (Vertrieb/Abonnementverwaltung), E-Mail: info@otto-schmidt.de. KONTEN Sparkasse KölnBonn (DE 87 3705 0198 0030 6021 55); Postgiroamt Köln (DE 40 3701 0050 0053 9505 08). ERSCHEINUNGSWEISE Zweimonatlich: Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember. BEZUG Mitglieder der Rechtsanwaltskammern erhalten die BRAK-Mitteilungen und das BRAK-Magazin ohne zusätzliche Kosten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Für Nichtmitglieder ist der Bezug kostenfrei per E-Mail über den BRAK-Mitteilungen-Newsletter möglich; dieser kann unter https://www.brak.de/zeitschriften abonniert werden. Die Zeitschriften können außerdem über die BRAK-Mitteilungen App bezogen werden; diese ist in den App Stores von Google und Apple erhältlich. Alle Ausgaben sind zudem online abrufbar unter www.brak-mitteilungen.de und recherchierbar über die BRAK-Mitteilungen Datenbank. ANZEIGEN Christian Kamradt (verantw.), Anschrift des Verlages; Verkauf: sales friendly Dienstleistungen für Verlage und Handel, Stefan-Lochner-Str. 9, 50999 Köln, Tel. 02 28/9 78 98-0, E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist die Preisliste der Zeitschrift, abrufbar unter www.otto-schmidt.de/mediadaten. URHEBER- UND VERLAGSRECHTE Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie von der Schriftleitung bearbeitet sind. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopien hergestellt werden. ISSN 0722-6934 DATENSCHUTZHINWEISE unter https://www.brak.de/datenschutz
AKTUELLE HINWEISE IM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET Hinweis: Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes werden seit dem 1.1.2023 nicht mehr im gedruckten Bundesgesetzblatt verkündet. Verkündungsorgan ist nun ausschließlich die elektronische Plattform www.recht.bund.de. S. dazu Nachrichten aus Berlin 1/ 2023 v. 11.1.2023. Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) BGBl. 2024 I Nr. 449 v. 30.12.2024 Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe BGBl. 2024 I Nr. 443 v. 30.12.2024 Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes BGBl. 2024 I Nr. 440 v. 30.12.2024 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94) BGBl. 2024 I Nr. 439 v. 27.12.2024 Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2025 – PKHB 2025) BGBl. 2024 I Nr. 429 v. 23.12.2024 Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen (Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung – DBV) BGBl. 2024 I Nr. 428 v. 23.12.2024 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) BGBl. 2024 I Nr. 387 v. 5.12.2024 Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung BGBl. 2024 I Nr. 359 v. 21.11.2024 IM EU-AMTSBLATT VERKÜNDET Verordnung (EU) 2024/3228 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.12.2024 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724 im Hinblick auf die Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 30.12.2024 Berichtigung des Beschlusses (EU) 2024/3112 des Rates v. 12.12.2024 zur Ernennung eines Europäischen Staatsanwalts der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L, 2024/3161, 18.12.2024) ABl. der Europäischen Union L v. 30.12.2024 Beschluss (EU) 2024/3218 des Rates v. 12.12.2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen zu vertreten ist ABl. der Europäischen Union L v. 23.12.2024 Beschluss (EU) 2024/3219 des Rates v. 12.12.2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen zu vertreten ist ABl. der Europäischen Union L v. 23.12.2024 Verordnung (EU) 2024/3011 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.11.2024 über die Übertragung von Verfahren in Strafsachen ABl. der Europäischen Union L v. 18.12.2024 Beschluss (EU) 2024/3112 des Rates v. 12.12.2024 zur Ernennung eines Europäischen Staatsanwalts der Europäischen Staatsanwaltschaft ABl. der Europäischen Union L v. 18.12.2024 Delegierte Verordnung (EU) 2024/3173 der Kommission v. 27.8.2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates um Vorschriften für den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate, den Betrieb des Systems, die in das System einzugebenden Informationen, die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus ABl. der Europäischen Union L v. 13.12.2024 Beschluss (EU) 2024/3158 des Rates v. 12.12.2024 zur Ernennung eines Europäischen Staatsanwalts der Europäischen Staatsanwaltschaft ABl. der Europäischen Union L v. 13.12.2024 Berichtigung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 13.6.2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/ 2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/ 1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024) ABl. der Europäischen Union L v. 9.12.2024 PROZESSKOSTENHILFEFORMULAR – KLAGEVERFAHREN – [2024/2996] ABl. der Europäischen Union L v. 5.12.2024 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 der Kommission v. 28.11.2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf an europäische Brieftaschen für die digitale Identität ausgestellIM BUNDESGESETZBLATT VERKÜNDET AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 V
te Personenidentifizierungsdaten und elektronische Attributsbescheinigungen ABl. der Europäischen Union L v. 4.12.2024 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 der Kommission v. 28.11.2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Integrität und die Kernfunktionen europäischer Brieftaschen für die digitale Identität ABl. der Europäischen Union L v. 4.12.2024 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2980 der Kommission v. 28.11.2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Notifizierungen an die Kommission bezüglich des Ökosystems europäischer Brieftaschen für die digitale Identität ABl. der Europäischen Union L v. 4.12.2024 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2981 der Kommission v. 28.11.2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Zertifizierung der europäischen Brieftaschen für die digitale Identität ABl. der Europäischen Union L v. 4.12.2024 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2982 der Kommission v. 28.11.2024 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf vom europäischen Rahmen für die digitale Identität zu unterstützende Protokolle und Schnittstellen ABl. der Europäischen Union L v. 4.12.2024 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2545 der Kommission v. 24.9.2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden ABl. der Europäischen Union L v. 26.11.2024 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2916 der Kommission v. 25.11.2024 zur Festlegung eines Standardformulars für die Daten, die in dem Bericht über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten sind, der von Dienstleistern gemäß der Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht und der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Kommission vorgelegt wird ABl. der Europäischen Union L v. 26.11.2024 Beschluss (EU) 2024/2888 des Rates v. 5.11.2024 über den Abschluss der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Änderung der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ABl. der Europäischen Union L v. 19.11.2024 Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Änderung der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ABl. der Europäischen Union L v. 19.11.2024 Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 18.11.2024 Richtlinie (EU) 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2024 über den rechtlichen Schutz von Designs (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 18.11.2024 Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/ EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 18.11.2024 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2887 der Kommission v. 15.11.2024 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes für das Ad-hoc-Thema für 2026 Beschäftigung auf digitalen Plattformen im Bereich Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. der Europäischen Union L v. 18.11.2024 Richtlinie (EU) 2024/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2024 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 14.11.2024 Richtlinie (EU) 2024/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2024 zur Ausweitung der Richtlinie (EU) 2024/2841 auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat ABl. der Europäischen Union L v. 14.11.2024 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 der Kommission v. 12.11.2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Mittel für die angemessene Offenlegung von Insiderinformationen und für den Aufschub der Offenlegung dieser Informationen ABl. der Europäischen Union L v. 13.11.2024 Richtlinie (EU) 2024/2831 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2024 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit (Text von Bedeutung für den EWR) ABl. der Europäischen Union L v. 11.11.2024 BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 AKTUELLE HINWEISE VI
Beschluss (EU) 2024/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 23.10.2024 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer – Antrag Belgiens (EGF/2024/001 BE/Match-Smatch) ABl. der Europäischen Union L v. 7.11.2024 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2835 der Kommission v. 4.11.2024 zur Festlegung von Vorlagen für die Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten und der Anbieter von Online-Plattformen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. der Europäischen Union L v. 5.11.2024 AUS DEN ZEITSCHRIFTEN BRAK-Mitteilungen und Anwaltsblatt sind für jeden berufsrechtlich Interessierten Pflichtlektüre. Nachfolgend dokumentiert das Institut für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln Aufsatzliteratur zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, die in den zurückliegenden Wochen in anderen Periodika und Sammelwerken veröffentlicht worden ist. Aus Platzgründen muss eine wertende Auswahl getroffen werden. – Zusammengestellt von Dilan Hafthalla. Anwalt und Kanzlei (AK) Nr. 1: Tietje, Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) – ein Schlüssel zu einer gesunden Kanzlei (5); Lemay, Neue genAI-Tools rund um ChatGPT können auch für den Kanzleialltag nützlich sein (8); Gummels, Diese 9 wichtigen Steueränderungen enthält das JStG 2024 für Anwälte (14). Anwalts Gebühren Spezial (AGS) Nr.12: Burhoff, Vorschuss auf eine Pauschgebühr nach § 51 I 5 RVG (529). Berliner Anwaltsblatt (BerlAnwBl) Nr. 1: Dymitruk, 9 Essentials for GenAI in Legal Practice (17); Agatsy, Anwaltliche Vorsicht und Rechtsmittelverfahren im Mietprozess (34); Böhmer, Ein neuer digitaler Zugang zum Recht (40); Röth, Praktische Probleme im Umgang mit beA und mit der Videoverhandlung (§ 128a ZPO neu) sowie Hinweis auf § 10 RVG neu (44). Betriebs-Berater (BB) Nr. 50: Henssler/Sossna, Missbilligende Belehrung ad´e: Der aktuelle BMJ-Referentenentwurf zum Berufsrecht unter der Lupe (I). Das Juristische Büro (JurBüro) Nr. 11: Schneider, Anwaltsvergütung und Kostenerstattung bei Parteiwechsel (561). Deutsches Steuerrecht (DStR) Nr. 49: Mann, Das Fremdbesitzverbot im Recht der Freien Berufe – Berufsrechtstagung 2024 (2781). Die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten (RENO) Nr. 12: Cosack, Aktuelle Hinweise und Rechtsprechung zum beA und zum Elektronischen Rechtsverkehr (290). Festschrift für Johann Schwenn („Verteidigung“): Detter, Der Strafverteidiger und die Revision (195); Ignor, Neues über Max Alsberg (173); Krüger, „Kein Kommentar!“? Wie umgehen mit Medienanfragen zu Strafverfahren? Und was tun, wenn keiner fragt? (249); Melzer, Von Roben und Krawatten (281); Meyer-Lohkamp, Der gute Verteidiger (317); Tully, Zur Beschränkbarkeit des Akteneinsichtsrechts des Verletzten bei „Aussage-gegen-Aussage“ (459); Venn, „Tu t’laisses aller“ – Vom Zustand des Rechts der Verteidigung auf frühzeitige Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren (469). Festschrift für Werner Leitner („Verteidigung und Vielfalt“): Kempf, Zur Strafbarkeit prozessualer Aussagen (829); Kronester, Das anwaltsgerichtliche Ahndungssystem gemäß §§ 113 ff. BRAO (901); Scharf, Zur Macht des Strafverteidigers (143); Wimmer, Zur Macht des Strafverteidigers aus Sicht der Justiz (157). Journal of AI Law and Regulation (AIRe) Nr. 2: Unver/ Roddeck, Ethics Governance of AI for the Legal Sector: Building Up a Holistic Policy Approach (177); Nr. 4: Rotenberg/de Mend´ı vil Aldama/Visco/Alarco´n, International: The Future Is Now: Artificial Intelligence and the Legal Profession (448). KammerForum der RAK Köln Nr. 6: Jentgens, Die Honorarvereinbarung im Licht der Entscheidung des BGH vom 12.9.2024 (4). KammerMitteilungen RAK Düsseldorf Nr. 4 Dumslaff, Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen – ob und wann rechtliche Dienstleistungen betroffen sind (106). KammerReport der RAK Hamm Nr. 5: Hofmeister, Vorsicht im Umgang mit Fremdgeld (4). Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Nr. 50: Jungk, Die Rechtsprechung des BGH zum Anwaltshaftungsrecht (3628); Nr. 51: Deckenbrock, Die Entwicklung des anwaltlichen Berufsrechts (3696); Nr. 52: Fleisch, Legal Prompt Engineering. Optimierung der Antwortqualität von ChatGPT & Co (3765); Nr. 1-2: Willems, Drittschutz in der Anwaltshaftung, (Beilage NJW-aktuell) (17); Michalke, Durchsuchung bei Geldwäscheverdacht – Reichweite des „Verteidigerprivilegs“ (30). Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) Nr. 24: Bauer, Anwaltliche arbeitsrechtliche „Berufsweisheiten“ (1672). NJW-Spezial Nr. 24: Dahns, Reform des berufsrechtlichen Sanktionensystems (766); Nr. 1: Dahns, Neufassung des § 32 BORA beschlossen (31). Österreichisches Anwaltsblatt (ÖRAK) Nr. 12: Grabenwarter, Anwaltskammern und Rechtsstaatlichkeit (685); Nr. 1: Ciresa, Keine Zeit für KI? – Warum wir Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte uns jetzt damit befassen sollten (17). Recht Digital (RDi) Nr. 1: Schnabl, ChatGPT im Lichte der Anwaltshaftung (8). RVG professionell (RVG prof.) Nr. 1: Schneider, Dann ist eine formularmäßige anwaltliche Zeithonorarabrede für Verbraucher wirksam (7). Strafverteidiger Forum (StraFo) Nr. 12: Burhoff, Rechtsprechung zur Abrechnung im Straf- und BußgeldverAKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 VII
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Kündigung & Befristung im Arbeitsrecht – Probleme und Lösungen im Verfahrensrecht 4.4.2025, Hybrid: Berlin, DAI-Forum Berlin-Mitte und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Das Beschäftigungsverhältnis des ärztlichen Leiters eines MVZ 8.4.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Erfolgreiche Prozessführung im Arbeitsrecht 2025: Vergleich – Präklusion – Berufungsverfahren 15.4.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Arbeitsschutz aktuell – Praxisfragen der Neuen Arbeitswelt („new work“): Home-Office, Mobile Arbeit, Arbeit 4.0 – Schnittstellen Arbeits- und Sozialrecht 29.4.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Bank- und Kapitalmarktrecht Online-Vortrag LIVE: Aktuelles zu Missbrauch im elektronischen Zahlungsverkehr – Rechtsentwicklungen und Haftungsfragen – PSD 3 18.3.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Prozessuale Besonderheiten der Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen im Bankrecht 26.3.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und seine Auswirkungen auf die Bankpraxis 26.3.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Kreditsicherheiten 28.4.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Kontomissbrauch, Call-ID-Spoofing, Phishing 29.4.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Bau- und Architektenrecht Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte zum Bau- und Architektenrecht – Praxisschwerpunkt Bauprozessrecht 26.3.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Seminar LIVE: Die Bauinsolvenz 28.3.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ausgewählter Oberlandesgerichte in Bausachen 4.4.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Haftung der Architekten und Ingenieure für mangelhafte Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung 9.4.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Das Sachverständigengutachten im Bauprozess 24.4.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Erbrecht Online-Vortrag LIVE: Pflichtteilsergänzungsanspruch in der anwaltlichen Praxis 14.3.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Vermeidung und Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen 14.3.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Nachlasspflegschaft 17.3.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Steuerliche Fallstricke der Erbauseinandersetzung 25.4.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Familienrecht Online-Vortrag LIVE: Die Scheidungsimmobilie 11.3.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Versorgungsausgleich: Verfahren, Bewertungsfragen und Haftungsrisiken aus anwaltlicher Perspektive 17.3.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelles zum Vermögensrecht und Versorgungsausgleich 19.3.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Aktuelles aus dem Kindschaftsrecht 19.3.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Verfahrensbeistand – Kindschaftssachen – fachliche Qualifizierung und Fortbildung gem. § 158a FamFG 20.3.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Zuwendung unter Ehegatten in Zivil- und Steuerrechtlicher Hinsicht 25.3.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Bilanzierungs- und steuerrechtliche Brennpunkte im Familienrecht 27.3.2025, Hybrid: Bochum, DAI-Forum Metropole Ruhr und Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Vermögen – Update mit Tipps und Tricks 31.3.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Neue Entwicklungen und Systematik in Betreuung, Pflegschaft und Vormundschaft 2.4.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: Risiken und Nebenwirkungen im Scheidungsverbund 11.4.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Gewerblicher Rechtsschutz Online-Vortrag LIVE: Aktuelle Rechtsprechung zum Markenrecht 28.3.2025, Live-Übertragung im eLearning Center Online-Vortrag LIVE: KI-Influencer, Deepfakes & Co. – Rechtliche Anforderungen beim Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) im Influencer-Marketing 1.4.2025, Live-Übertragung im eLearning Center AKTUELLE HINWEISE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 IX
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BRAK MITTEILUNGEN FEBRUAR 2025 · AUSGABE 1/2025 56. JAHRGANG AKZENTE ACHTERBAHN Dr. Ulrich Wessels Kommt die Gebührenerhöhung jetzt oder kommt sie nicht? Klar ist jedenfalls: Eine Anpassung der gesetzlichen Anwaltsgebühren ist dringend notwendig. Anwältinnen und Anwälte müssen auskömmlich arbeiten können, um ihre wichtige Aufgabe für unseren Rechtsstaat erfüllen zu können. Die letzte Anpassung durch das Kostenrechtsänderungsgesetz im Jahr 2021 war nicht hinreichend, und seitdem sind Personalund Sachkosten inflationsbedingt erheblich gestiegen. Darüber, dass eine Erhöhung notwendig ist, besteht im Grundsatz Einigkeit zwischen Bund, Ländern und Anwaltschaft. Doch schon von der Forderung nach einer Anpassung, die bereits zu Beginn der jetzt auslaufenden Legislaturperiode unter anderem von der BRAK erhoben wurde, bis zu einem Gesetzentwurf war es ein weiter Weg – und er ist noch nicht ganz zu Ende. Anfang 2023 war aus dem Bundesjustizministerium zu vernehmen, der Minister wolle sich für eine Erhöhung noch in dieser Legislaturperiode einsetzen, er lasse bereits Daten zu Preissteigerungen zusammengetragen und sei an die Länder herangetreten. In den folgenden Diskussionen wurde neben der schon bekannten Verknüpfung mit einer Erhöhung der Gerichtsgebühren auch noch eine Erhöhung der Gebühren für Gerichtsvollzieher sowie der Vergütungssätze für Sachverständige und Sprachmittler mit den Anwaltsgebühren verknüpft. Im Juni 2024 legte das Bundesjustizministerium schließlich den lang erwarteten Referentenentwurf vor. Er sollte eine lineare Erhöhung der Gebühren nach dem RVG bringen, durchschnittlich um 6 % bei Wertgebühren und um 9 % bei Festgebühren. BRAK und DAV begrüßten den Entwurf – auch wenn die geplanten Erhöhungen hinter den Erwartungen der Anwaltschaft zurückbleiben. Weil sich das bisherige Bundeskabinett nicht einigen konnte, waren jedoch seitdem keine Fortschritte mehr zu verzeichnen. Mit dem Bruch der Ampelkoalition Anfang November und damit dem Ausscheiden des bisherigen Bundesjustizministers Dr. Buschmann, der das Anliegen der Anwaltschaft unterstützt hatte, schien die Hoffnung auf eine Gebührenerhöhung zerschlagen. Dann sorgte Interims-Bundesjustizminister Wissing für eine Überraschung: Auf seine Initiative beschloss das Bundeskabinett Mitte Dezember den Gesetzentwurf für das Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 (KostRÄG) in Form einer Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen, um den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. Wie der Referentenentwurf sieht er vor, dass Wertgebühren nach dem RVG um 6 % steigen, Festgebühren um 9 %. Auch die Gerichtskosten und die Gebühren für Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Dolmetscher sollen angehoben werden, und zudem die Vergütung der Verfahrensbeistände. Der Bundestag sollte sich am 31.1.2025 mit dem Entwurf befassen. Doch kurzfristig wurde das KostRÄG wieder von der Tagesordnung gestrichen. Das sorgte für einige Aufregung, hatte aber letztlich nur den Grund, dass der Entwurf des KostRÄG in den des Betreuervergütungsgesetzes integriert wurde; die Tagesordnung wurde also lediglich bereinigt und der Bundestag beschloss das nunmehr als Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 bezeichnete Gesetz. Kommt die Gebührenerhöhung nun also? Nach der bisherigen Achterbahn hängt das nun von der Zustimmung des Bundesrates ab, der möglicherweise bereits Ende März entscheiden könnte. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Länder trotz der schwierigen Lage ihrer Haushalte bewusst sind, dass ein funktionierendes und vertrauenswürdiges Rechtssystem eine starke Anwaltschaft braucht. Dafür ist es elementar, dass Anwältinnen und Anwälte auskömmlich arbeiten können – gerade in ländlichen Regionen mit eher kleineren Kanzleien. Es muss verhindert werden, dass gerade dort den Bürgerinnen und Bürgern der Zugang zum Recht nicht erschwert wird. Dafür ist die Anwaltschaft auf eine rasche Anpassung ihrer gesetzlichen Vergütung angewiesen. Die Länder sollten ihre Verantwortung jetzt ernst nehmen: Die Anwaltschaft als eine wichtige Säule des sozialen Rechtsstaats zu stärken ist eine unverzichtbare Investition in die Zukunft. Ihr Dr. Ulrich Wessels AKZENTE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 1
AUFSÄTZE EUROPÄISCHER GERICHTSHOF BESTÄTIGT FREMDBESITZVERBOT RECHTSANWALT DR. HANS-MICHAEL POTT UND ASS. JUR. NADJA WIETOSKA* * Der Autor Dr. Pott ist Rechtanwalt in Düsseldorf, Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und Mitglied im Ausschuss Europa der BRAK. Die Autorin Wietoska ist Geschäftsführerin im Brüsseler Büro der BRAK und Redakteurin der BRAK-Mitteilungen (Rechtsprechung EuGH/EGMR). Kaum ein Verfahren hat in den letzten Jahren mehr Aufsehen erregt als das Vorlageverfahren des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof zum sog. Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht nach §§ 59a, 59e BRAO a.F. Ende Dezember entschied der Gerichtshof, dass das Fremdbesitzverbot mit Unionsrecht vereinbar ist. Die Autorin und der Autor zeigen, warum das Urteil mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur anwaltlichen Unabhängigkeit keineswegs überraschend ist. I. AUSGANGSVERFAHREN In dem Ausgangsverfahren der vom Bayerischen Anwaltsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 20.4.20231 1 BayAGH, Beschl. v. 20.4.2023 – BayAGH III-4-20/21, BRAK-Mitt. 2023, 185 m. Anm. Schaeffer. S. dazu auchDahns/Flegler/Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 204 sowie Zelger, BRAK-Mitt. 2024, 131. ersuchten Vorabentscheidung widerrief die zuständige Rechtsanwaltskammer München die Zulassung einer Rechtsanwalts-UG nach Übernahme von 51 % der Geschäftsanteile durch die österreichische SIVE-GmbH unter Berufung auf das sog. Fremdbesitzverbot in §§ 59a, 59e BRAO a.F. Gegen eben diesen Widerruf klagte die betroffene Rechtsanwalts-UG und machte geltend, dass die Regelungen der §§ 59e ff. BRAO a.F. aus ihrer Sicht nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien – konkret mit dem Recht auf Kapitalverkehrsfreiheit i.S.d. Art. 63 I AEUV, der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und 54 AEUV sowie mit Art. 15 der Dienstleistungsrichtlinie. Einer Gefährdung der anwaltlichen Berufspflichten sei zudem durch die geänderte Satzung2 2 Zuvor wurde die Satzung bereits geändert, um die Übertragung von Geschäftsanteilen an eine nicht zur Anwaltschaft zugelassene Kapitalgesellschaft zu ermöglichen. begegnet worden, die klarstellt, dass die nichtanwaltliche Gesellschafterin zum einen keinen Einfluss auf die Berufsausübung der Anwälte nehmen kann und zum anderen ihre Auskunfts- und Einsichtsrechte in der Art beschränkt sind, dass keine Gefahren für die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht entstehen können. Der Bayerische AGH nahm die Bedenken ernst und legte die Sache dem EuGHvor. II. ENTSCHEIDUNG DES EUGH Der Gedankengang der Großen Kammer3 3 Der EuGH tagt als Große Kammer – EuGH-Präsident, 8 Kammerpräsidenten, 4 weitere Richter – bei besonderer Bedeutung oder Komplexität des Rechtsstreits oder aber auch im Falle einer Beantragung durch einen Mitgliedstaat oder ein Organ als Partei des Verfahrens. Das war hier der Fall. des EuGH lässt sich einfach nachvollziehen – schließlich reiht sich die hiesige Entscheidung in eine langjährige Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs ein. Der EuGH sieht die Dienstleistungsfreiheit, die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit als betroffen an. Er schlägt dann jedoch nicht, wie die Gesellschaft des Ausgangsfalls es für geboten hielt, mit den Grundfreiheiten durch alle nationalen Regelungen, sondern stellt dar, dass die unionsweiten unterschiedlichen Regelungskonzepte zur Rechtsanwaltschaft es gebieten, die Anwendung der Grundfreiheiten auf die anwaltliche Tätigkeit differenziert anzulegen. 1. LEGITIME EINSCHRÄNKUNG DER DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT Dazu stellt der Gerichtshof erkennbar darauf ab, dass diese Regelungen die Anwaltschaft regulieren und greift zunächst auf diejenigen Richtlinien zurück, welche die anwaltliche Tätigkeit, also die Dienstleistungen, betreffen. Der EuGH führt aus, dass die Komplexität der Konzepte anwaltlicher Tätigkeit nicht durch die schlichte Anwendung der Grundfreiheiten behandelt werden kann, sondern sekundärrechtliche Regelungen durch Richtlinien erfordert. Die generell die Dienstleistungsfreiheit umreißende Richtlinie 2006/123 („Dienstleistungsrichtlinie“) spricht er erkennbar als geeignet an, um seine Anforderungen zu präzisieren. Diese trägt auch in den Erwägungsgründen den Gedanken des Gerichtshofs – nicht überraschend, da mit der Überlegung des Erfordernisses einer Richtlinie deren Erlass generell gerechtfertigt werden muss. Für den EuGH als bedeutend unterstreicht die Entscheidung, dass er die Gebote, die er für jede Einschränkung von Grundfreiheiten aufstellt, als erfüllt ansieht. Die Einschränkungen dürfen nicht nach der Staatsangehörigkeit oder dem Sitzstaat diskriminieren, sie müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sein, d.h. sie müssen geeignet und erforderlich sein, den Zweck, den Schutz des Allgemeininteresses, zu erreichen, und dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen oder durch ein milderes Mittel erreicht werden können. Das sind seit Jahrzehnten BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 AUFSÄTZE 2
praktizierte Grundsätze des EuGH – im Grunde handelt es sich um althergebrachte Rechtsprechung, die aus der Formulierung der Warenverkehrsfreiheit in nunmehr Art. 36 AEUV, in der Präzisierung etwa durch die „Cassis de Dijon“-Entscheidung des EuGH4 4 EuGH, Urt. v. 20.2.1979 – Rs. 120/78. abgeleitet und mit den Definitionen der Dassonville-Formel5 5 EuGH, Urt. v. 11.7.1974 – Rs. 8/74. auf alle Grundfreiheiten ausgedehnt wurden. Überdies sind sie in der Richtlinie 2006/123 ausdrücklich verankert. Somit spricht das Urteil die zu erwartenden Prüfmaßstäbe an: a) ANWALTLICHE UNABHÄNGIGKEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ ALS ZWINGENDE GRÜNDE DES ALLGEMEININTERESSES Zutreffend kurz stellt der Gerichtshof die Nichtdiskriminierung fest, um sich sogleich „auf große Fahrt“ zu begeben. Zweck der Regelungen, die den Fremdbesitz ausschließen, sind nach der Zielsetzung des deutschen Gesetzgebers die anwaltliche Unabhängigkeit und Integrität sowie die Wahrung des Transparenzgebots und die Beachtung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Für den EuGH ist „offensichtlich“, dass diese Zielsetzung mit dem Schutz der Dienstleistungsempfänger, hier der Empfänger von Rechtsdienstleistungen, und mit der Wahrung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege zusammenhängt. Beides qualifiziert er ohne Weiteres als zwingende Gründe des Allgemeininteresses. Zugleich mag die Reihenfolge überraschen: Der EuGH sieht – wie auch die Kommission – den Verbraucherschutz als eine genuin europäische „Erfindung“ an, während die Rechtspflege aus dem historischen Interessenkreis der Mitgliedstaaten stammt. Mit seinem Verweis auf frühere Urteile macht der Gerichtshof zugleich deutlich, dass für ihn dies ein ganz allgemeiner und selbstverständlicher Grundgedanke ist. Hierauf folgt als Kernaussage, dass die anwaltliche Vertretungsaufgabe vor allem darin besteht, „in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung des Gesetzes sowie der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen.“6 6 EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – Rs. C-295/23 Rn. 66, BRAK-Mitt. 2025, 40 (in diesem Heft). Das definiert der EuGH weiter wie folgt: „Den Rechtsanwälten wird die in einer demokratischen Gesellschaft grundlegende Aufgabe übertragen, für die Rechtsuchenden einzutreten. Diese Aufgabe impliziert zum einen das Bestehen der Möglichkeit für jeden Rechtsuchenden, sich völlig frei an seinen Rechtsanwalt zu wenden.“ Zum Beruf des Rechtsanwalts gehöre es „seinem Wesen nach“, „all denen unabhängig Rechtsberatung zu erteilen, die sie benötigen.“ b) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT: MÖGLICHE EINFLUSSNAHME DURCH FINANZINVESTOREN Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist danach vorgezeichnet. Der EuGH examiniert, ob zu den vorhergehend bestimmten Zwecken der Ausschluss der Beteiligung von Finanzinvestoren geeignet und erforderlich ist. Der Kernsatz lautet, dass sich „das Bestreben eines reinen Finanzinvestors, seine Investition ertragreich zu gestalten“ auf die Organisation und die Tätigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft auswirken könnte. Dem EuGH reicht die in der Art nicht ganz fernliegende Möglichkeit aus. Der Gerichtshof nimmt zwar zur Kenntnis, dass die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft in ihre Satzung Bestimmungen aufgenommen hat, die Interessenkonflikte im Sinne der anwaltlichen Unabhängigkeit ausschließen oder reduzieren sollen, mit dem Abstellen auf die Möglichkeit einer Einflussnahme, sieht er diese Bestimmungen jedoch als nicht ausreichend an.7 7 EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – Rs. C-295/23 Rn. 74, BRAK-Mitt. 2025, 40 (in diesem Heft). Es mag erstaunen, dass der EuGH relativ deutlich die real drohenden Möglichkeiten für gewichtiger befindet als die rechtliche Bestimmung des privaten Rechts. Dies entspricht aber der Perspektive, die der EuGH seit jeher einnimmt. Hierin zeichnet sich ein wenig beachtetes Kennzeichen der Rechtsprechungslinie des Gerichtshofs ab: Ihm genügt die Möglichkeit der Konsequenz – dies zeigt sich schon in der Dassonville-Formel, in der das verbotene Handelshindernis dadurch definiert ist, dass es „geeignet ist, ... unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern“. Mit „geeignet“ und „potentiell“ wird zweifach die Möglichkeit als entscheidend ausgewiesen. Das gilt auch in anderer Richtung, wenn die Abwehr von Gefahren zur Debatte steht. c) LEGITIMITÄT DES FREMDBESITZVERBOTS Vor diesem Hintergrund befindet der EuGH, dass es legitim ist, wenn der nationale Gesetzgeber den Fremdbesitz verbietet. Und hier bildet sich eine der Schnittstellen zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Campos Sa´nchez-Bordona, der nicht nur gleichfalls den Mitgliedstaaten einen weiten Wertungsspielraum eingeräumt hat,8 8 Wie auch der EuGH selbst in vorausgehenden Entscheidungen betonte – vgl. hierzu u.a. das Urt. in der Rs. Kommission/Französische Republik v. 16.12.2010, C-89/ 09. sondern der geordneten Rechtspflege einen besonders hohen Stellenwert und dem Fremdbesitzverbot die Geeignetheit und Erforderlichkeit zuspricht, das Ziel ihrer Wahrung sowie der Sicherung anwaltlicher Unabhängigkeit zu erreichen.9 9 Schlussanträge des Generalanwalts v. 4.7.2024, C-295/23. Sowohl der Generalanwalt als auch der Gerichtshof befinden, dass das europäische Recht weder eine Öffnung des Gesellschafterkreises von Berufsausübungsgesellschaften, noch den Zugang für reine Finanzinvestoren, die gerade nicht dem sozietätsfähigen Beruf angehören, erzwingt. Das auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, dass auch der Rechtsanwalt und ergo die Anwaltskanzlei ökonomische Interessen verfolgt und Erträge erzielen muss, um seine Tätigkeit ausüben zu könPOTT/WIETOSKA, EUROPÄISCHER GERICHTSHOF BESTÄTIGT FREMDBESITZVERBOT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 3
nen, hat der EuGH weder unbeachtet gelassen, noch ist es ihm unbekannt gewesen. Der Gerichtshof begegnet an dieser Stelle mit der Einbettung des Rechtsanwalts in berufsbezogenes Recht, das Berufs- und Standesrecht. Indem sich der Anwalt hieran halten muss, kann er keinem derartigen Konflikt in seiner eigenen Basis, der Berufsausübungsgesellschaft, ausgesetzt sein. Zum Abschluss seiner Prüfung betont der Gerichtshof, dass es im Schwerpunkt auch um die Wahrung der uneingeschränkten Loyalität gegenüber dem Mandanten geht. Deshalb stellt der EuGH sein Urteil in eine Reihe mit anderen jüngeren Entscheidungen, welche die Loyalität in der Erscheinungsform der Verschwiegenheit des Anwalts betonen. 2. WEITERE GRUNDFREIHEITEN Die weiteren Grundfreiheiten sind sodann schnell erledigt und bedürfen aus anwaltlicher Sicht keiner umfangreicheren Darstellung. III. BEDEUTUNG DES URTEILS Das Fazit des Urteils ist einfach zu ziehen. Die Stellung des Rechtsanwalts ist von größter Bedeutung für den Rechtsstaat und – wie der EuGH ausdrücklich ausspricht – die Demokratie. Dazu steht die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die berufsrechtlich abgesicherte und integritäre Verpflichtung gegenüber den Mandanteninteressen im Vordergrund. 1. RECHTSPRECHUNGSLINIE ZUR STELLUNG DES RECHTSANWALTS Dass dies eine verfestigte Position des EuGH ist, wird nicht nur vor dem Hintergrund jüngster Entscheidungen, auf die er sich ausdrücklich beruft, deutlich, sondern kristallisiert sich bereits seit seinem Urteil aus 1982 in der Rechtssache AM & S/Kommission als Rechtsprechungslinie heraus: In letztgenannter Entscheidung10 10 EuGH, Urt. v. 18.5.1982 – C-155/79. – ebenso wie in seiner 2010 ergangenen Akzo Nobel-Entscheidung11 11 EuGH, Urt. v. 14.9.2010 – C-550/07 Rn. 42. – betont der Gerichtshof, dass die Bedeutung und Anforderung, nach der der Rechtsanwalt zwingend einen unabhängigen Status innehaben muss, „auf der spezifischen Vorstellung von der Funktion des Anwalts als eines Mitgestalters der Rechtspflege, der in völliger Unabhängigkeit und in deren vorrangigem Interesse dem Mandanten die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat.“ beruht. Diese Konzeption entspringe den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten.12 12 EuGH, Urt. v. 18.5.1982 – C-155/79 Rn. 24. Dass Rechtanwältinnen und Rechtsanwälten in einer demokratischen Gesellschaft eine grundlegende Rolle zukommt – nämlich die der Verteidigung der Parteien – und dass dieser wesentlichen Aufgabe nicht nachgekommen werden kann, ohne dass die Vertraulichkeit zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten garantiert wird, legte der EGMR bereits 2012 in seinem Urteil vom 6.12.2012 in der Rechtssache Michaud/Frankreich nieder.13 13 EGMR, Urt. v. 6.12.2012 – CE:ECHR:2012:1206JUD001232311 Rn. 117. Diesen klaren Umriss der anwaltlichen Rolle griff der Gerichtshof 2022 in seiner Entscheidung in Sachen Orde van Vlaamse Balies u.a./Vlaamse Regering auf. Damit schloss er den Kreis zu seinem Urteil aus 1982, in dem er ausführt, dass diese grundlegende Aufgabe zum einen das Erfordernis umfasse, „dessen Bedeutung in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, dass es dem Einzelnen möglich sein muss, sich völlig frei an seinen Rechtsanwalt zu wenden, zu dessen Beruf es schon seinem Wesen nach gehört, all denen unabhängig Rechtsberatung zu erteilen, die sie benötigen, und zum anderen die damit zusammenhängende Loyalität des Rechtsanwalts seinem Mandanten gegenüber.“14 14 EuGH, Urt. v. 8.12.2022 – C-694/20 Rn. 28, BRAK-Mitt. 2023, 40 Ls. 2. JÜNGSTE RECHTSPRECHUNG DES EUGH Auch die jüngste Rechtsprechung herangezogen, malt sich selbiges Bild: Mit dem Urteil vom 8.12.2022 – C-694/20, hat der EuGH die anwaltliche Verschwiegenheit in Zusammenhang mit der von der Richtlinie 2011/16 eingeführten Meldepflicht zu aggressiven steuerlichen Gestaltungen behandelt. Die Richtlinie ermöglicht die Befreiung des Rechtsanwalts von der Meldeplicht gegenüber den Finanzbehörden, verpflichtet ihn aber für diesen Fall, andere an der Gestaltung beteiligte Berater („Intermediäre“) auf die seiner Auffassung nach bestehenden Anzeigepflichten hinzuweisen. Der EuGH hat diese Pflicht ausdrücklich für nicht mit der Grundrechtecharta der Union vereinbar erklärt und sodann noch einen weiteren Punkt daraufgesetzt. Als die belgischen Steuerberater eine Gleichstellung mit den Rechtsanwälten in dieser Beziehung verlangten, hat er ausführlichst im Urteil vom 29.7.2024 – C-623/ 2215 15 EuGH, Urt. v. 29.7.2024 – C-623/22, BRAK-Mitt. 2024, 301 Ls. dargelegt, dass nur der Rechtsanwalt aufgrund seiner – man kann es kaum anders sagen – überragenden Stellung im rechtsstaatlichen Gefüge in dieser Weise Schutz verdient. Des Weiteren hat er im Urteil vom 26.9.2024 – C-432/23, festgehalten, dass die staatlicherseits aufgrund der Richtlinie 2011/16 verlangte Informationsherausgabe zur Information eines anderen Mitgliedstaates zu gesellschaftsrechtlichen Beratungen das durch die Grundrechtscharta geschützte Anwaltsgeheimnis verletzt. Alle diese vorhergehenden Entscheidungen bieten aufgrund der Fallgestaltungen keinen lückenlosen Schutz. Die Summe aller Aussagen, wie sie jetzt in der Entscheidung zum Fremdbesitz zusammenfließen, kann aber nur so verstanden werden, dass der Anwaltsberuf einen äußerst hohen Schutz des europäischen Rechts genießt. POTT/WIETOSKA, EUROPÄISCHER GERICHTSHOF BESTÄTIGT FREMDBESITZVERBOT BRAK-MITTEILUNGEN 1/2025 AUFSÄTZE 4
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